Sitzung am 5. fahrungen des Einigungsamtes feſtzuſtellen, daß be⸗ reits jetzt, wo das Einigungsamt noch gar nicht da⸗ zu ermächtigt iſt, eine ſo große Anzahl von Anträgen eingegangen iſt, daß es nicht möglich ſein würde, alle ſolche Anträge mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen. Wendet ſich tatſächlich jeder einzelne, dem eine geringfügige Erhöhung der Miete zugemutet wird, an das Einigungsamt, ſo iſt dieſes ſchlechter⸗ dings nicht imſtande, die Anträge mit der erforder⸗ lichen Sorgfalt und, was vor allen Dingen betont werden muß, mit der erforderlichen Schnelligkeit zu erledigen; denn es haben natürlich beide Teile, Ver⸗ mieter ſowohl wie Mieter, ein dringendes Intereſſe daran, daß die Entſcheidung über die Fort⸗ ſetzung des Miewertrages ſehr bald ergeht. Deshalb liegt es auch im dringenden Intereſſe beider Teile, daß nur ſolche Fälle vor das Einigungsamt kommen, die wirklich einer Entſcheidung durch das Einigungsamt bedürftig ſind. Wir hoffen ſehr, daß die Bevölkerung nach dieſer Richtung hin eine Selbſt⸗ beſchränkung übt, und daß ſie nur in ſolchen Fällen das Einigungsamt anruft, wo es im Intereſſe der Sache und der Herſtellung des ſozialen Friedens zwiſchen Hausbeſitzer und Mieter erforderlich und angebracht iſt. Stadtv. Kantzenbach: Meine Herren! Ich be⸗ grüße die Erweiterung der Befugniſſe des Mier⸗ einigungsamts auf das allerwärmſte; ſie entſpricht einem von mir im November 1914 ſchon vorge⸗ brachten Wunſche. Wenn hier geſagt worden iſt, daß die Arbeiten des Amtes dadurch eine weitgehende Ausdehnung erfahren werden, ſo möchte ich darauf hinweiſen, daß in letzter Zeit die Arbeiten des Amtes ſchon abgenommen haben; es ſind wieder⸗ holt Sitzungstage ausgefallen. Sollte ſpäter an den Hauptkündigungszeitpunkten im Januar und Juni eine erhöhte Tätigkeit eintreten, dann bleibt nur übrig, die Sitzungstage zu vermehren oder unter Umſtänden eine zweite Kammer einzurichten. Ich glaube aber, daß das Mieteinigungsamt unter der jetzigen bewährten Leitung auch künftig aller Schwie⸗ rigkeiten Herr werden wird. Ich würde es ſehr gern ſehen, wenn ſpäter einmal die Befugniſſe des Miet⸗ einigungsamtes auf alle Fälle ausgedehnt werden, die ſich aus Streitigkeiten über den Mietsvertrag aeen dem Hauseigentümer und den Mietern ergeben. (Zuruf.) — Das wäre eine ſehr wohltätige und ſegensreiche Einrichtung, Herr Kollege Jolenberg. — Ferner würde ich es mit der größten Freude begrüßen, wenn ſpäter das Mieteinigungsamt dazu überginge, im Verein mit den Organiſationen der Hausbeſitzer und Mieter einen neuen Mietvertrag auszuarbeiten, der den Intereſſen beider Teile gerecht würde. Stadtv. Katzenſtein: Meine Herren! Das Vorbild des Schweizer Bundesrats, das ich bei der Beratung des Antrags meiner Freunde in der letzten Sitzung vor den Ferien hier aufgeſtellt habe, hat in Deutſchland raſcher Nachfolge gefunden, als da⸗ mals erwartet werden durfte. In dieſem Sinne kann ich die Vorlage, die uns heute vorliegt, nur begrüßen. Manches von dem, was ich ausführen wollte, hat Herr Kantzenbach geſagt, ſo daß ich mich ſeinen Worten im weſentlichen anſchließen kann. Ich will nur das eine hier entſchieden hervorheben. September 1917 151 Ich gebe vollſtändig zu, daß ein ſehr beträcht⸗ licher Teil des Hausbeſitzes ſich heute in ſchwierigen Verhältniſſen befindet, und es iſt gar kein Zweifel, daß die allgemeine Tendenz zur Steigerung aller Lebensbedürfniſſe vor dem Hausbeſitzer und in letzter Linie vor dem Mieter nicht Halt machen wird. Um ſo dringlicher iſt die Notwendigkeit, dieſer Be⸗ wegung einen Damm dadurch entgegenzuſetzen, daß die Mieterſchaft, die bisher dem ſtark organiſierten und geſetzlich privilegierten Hausbeſitz vereinzelt und im weſentlichen unorganiſiert gegenübergeſtanden hat, eine gewiſſe Deckung, einen Schutz durch öffentliche Organe erfährt, der hoffentlich auch dazu beitragen wird, die Organiſationsbeſtrebungen dieſer Schicht der Bevölkerung zu fördern. In dieſem Sinne möchte ich die Forderung, die jetzt von der Mieter⸗ organiſation Berlin⸗Weſt aufgeſtellt worden iſt, be⸗ fürworten, daß bei der Zuſammenſetzung des Miet⸗ einigungsamtes, ſoweit die Mietervertreter in Be⸗ tracht kommen, die Vorſchläge dieſer Organiſation als einer berufenen Vertreterin der Mieterintereſſen berückſichtigt werden. Sollte es ſich wirklich heraus⸗ ſtellen, daß die Zahl der zu behandelnden Fälle für die jetzt vorhandene Kammer zu groß iſt, ſo kann, wie Herr Kantzenbach ſchon richtig geſagt hat, die Sache einfach dadurch gefördert werden, daß man die Zahl der Mitglieder und gegebenenfalls die Zahl der Kammern vermehrt. Ebenſo iſt es dringend zu wünſchen, daß der Mietvertrag, der heute ein⸗ ſeitig von der Hausbeſitzerorganiſation aufgeſtellt iſt und ziemlich einſeitig auch deren Intereſſen vertritt, von einer paritätiſch geſchaffenen Organiſation unter Berückſichtigung der berechtigten Intereſſen beider Teile umgeſtaltet wird. Dann wird vielleicht auch die Zeit kommen, wo man die Intereſſen der Ver⸗ käufer und Käufer, der Händler und Konſumenten und ebenſo auch hier die Intereſſen der Vermieter und Mieter durch paritätiſche Schlichtungsorgani⸗ ſationen allgemein in ein gewiſſes erträgliches Ver⸗ hältnis bringt. In dieſem Sinne ſtimmen ich und meine Freunde der Vorlage gern zu. Stadtv. Brode: Meine Herren! Vom Stand⸗ punkte der Hausbeſitzer könnte man den Wunſch, der hier für das Mieteinigungsamt ausgeſprochen worden iſt, nur begrüßen; denn ich bin davon über⸗ zeugt, daß in den meiſten der Fälle, die zur Ent⸗ ſcheidung kommen werden, zugunſten der Hausbe⸗ ſitzer entſchieden werden wird. Es iſt ja ganz klar, daß die Zeitverhältniſſe die Veranlaſſung ſind, daß eine Erhöhung der Mieten eintritt. Ich habe aber nach anderer Richtung hin ein weſentliches Bedenken. Schon der erſte Herr Redner, der hier für die Vorlage eingetreten iſt, ſagte am Schluſſe, daß es nur möglich ſein wird, die einzelnen Aufträge mit Sorgfalt und Schnelligkeit zu erledi⸗ gen, wenn nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl vorliegen oder wenn die Anträge nicht zu umfang⸗ reich ſein würden. Ich bin davon überzeugt, daß, wenn die Sache erſt einmal publik wird, die größte Zahl der Mieter, die geſteigert werden, die obrigkeit⸗ liche Inſtanz anrufen wird, um zu hören: bin ich auch nicht zu hoch geſteigeit und iſt die Steigerung, die mir von meinem Hauswirt zuteil geworden iſt, nicht zu Unrecht geſchehen. Welche Fülle von Arbeit dadurch dem Mieteinigungsamt erwachſen wird, iſt gar nicht zu überſehen. Denn wenn das Mieteini⸗ gungsamt wirklich den einzelnen Steigerungen nach⸗ gehen wollte, ſo müßte, da jeder Fall anders liegt,