Sitzung am 19. den neuen Zulagen verharrt worden, jedoch mit Aus⸗ nahme der neuen Kriegslohnzuſchläge für ſtädtiſche Arbeiter. Meine Herren, die Ausſchußberatungen ſind nun ausgegangen von der Prüfung, wie ſich nach den Vorſchlägen des Magiſtrats die Arbeiter der Stadt ſtehen würden. Bis jetzt bekamen die Be⸗ triebsarbeiter und die übrigen im eigentlichen Sinne September 1917 163 ſchloſſen worden, den Lohnzuſchlag für die Zukunft auf 25 5 zu bemeſſen. Meine Herren, damit Sie ein ungefähres Bild haben, wie ſich nach den Beſchlüſſen des Ausſchuſſes künftig die Bezahlung der beteiligten Arbeiter ge⸗ ncm würde, will ich Ihnen einige wenige Zahlen geben. Die Arbeiter ohne handwerkliche Vorbildung ſtädtiſchen Arbeiter einen Kriegslohnzuſchlag von würden, wenn ſie unverheiratet ſind, ein Einkommen 10 5, deſſen Erhöhung der Magiſtrat auf 20 5 be⸗ von mindeſtens 2136 ℳ und von höchſtens 2586 %1 antragt hat. Erheblich höher als der bisherige Zu⸗ haben, Verheiratete mit zwei Kindern mindeſtens ſchlag und auch erheblich höher als der jetzt vom 2472, höchſtens 2922 ℳ. Bei Arbeitern mit hand⸗ Magiſtrat beantragte Zuſchlag von 20 „ für die Arbeitsſtunde iſt der Zuſchlag, der im Geſchäftsbe⸗ reiche von Verwaltungsdeputationen, die zur ſelb⸗ ſtändigen Lohnfeſtſetzung beſtimmungsgemäß zuſtän⸗ dig ſind, bereits gewährt worden iſt, alſo beiſpiels⸗ weiſe den Arbeitern der Gas⸗ und Elektrizitätswerke. Es iſt im Ausſchuß der Wunſch ausgeſprochen worden, alle dieſe Arbeitnehmer gleich zuſtellen. Aber ſo ſympathiſch dieſer Vorſchlag aufgenommen wurde, ſo ergab ſich doch bei näherer Beratung, daß eine ſolche Gleichſtellung nicht möglich iſt; denn die Zu⸗ ſchläge, die hier und da gewährt werden, ſind ihrem Weſen nach durchaus verſchieden. In den Betrieben, in denen die Deputationen die Löhne feſtzuſetzen haben, handelt es ſich bei den Zuſchlägen nicht ſo⸗ wohl um Berückſichtigung der zunehmenden Teue⸗ rung, als um eine Anpaſſung an die Konjunktur, alſo, richtig geſagt, um Lohnerhöhungen, die bewilligt werden müſſen, um die Arbeitnehmer der Stadt zu er⸗ halten oder zu gewinnen. Anders verhält es ſich mit den Arbeitern, deren Löhne durch Gemeindebe⸗ ſchluß feſtſtehen. Wenn wir nicht — und das wollen wir wohl nicht — an eine Neugeſtaltung dieſes Nor⸗ mallohnplans im Kriege herangehen, dann kann hier nur eine Zulage gewährt werden, die der wach⸗ ſenden Teuerung entſpricht, deren Zweck es iſt, dieſe Teuerung in demjenigen Umfange auszugleichen, in dem die Stadt dazu überhaupt in der Lage iſt. Wegen des Grundſatzes, während des Krieges am Normallohnplan ſelbſt nichts zu ändern, erſchien es auch nicht angängia, einzelne Gruppen der hier in Betracht kommenden Arbeitnehmer durch beſon⸗ dere Bemeſſung der Zulage vor den übrigen hervor⸗ zuheben. Es lag uns in dieſer Beziehung ein von verſchiedenen Seiten warm vertretener Wunſch der Feuerwehrmänner vor. Jedoch bei aller Anerkennung der hingebenden und ſchweren Arbeit der ſtädtiſchen Feuerwehrmänner gelangte der Aus⸗ ſchuß zu der Meinung, daß es außerhalb des Rah⸗ mens der Vorlage wäre, dieſer Anerkennung eine finanzielle Folge zu geben, und man hat ſich ſchließ⸗ lich genötigt geſehen, als einzig gangbaren Weg den einer gleichmäßigen Erhöhung des Kriegslohnzu⸗ ſchlags zu beſchreiten, wobei man allerdings in der Bemeſſung über die Vorſchläge des Magiſtrats hinausging. Ich habe ſchon erwähnt, daß der Magiſtrat eine Bemeſſung auf 20 „ ſtatt bisher 10 5 vorgeſchlagen hat. Ausſchuß war beantragt worden, dieſen Kriegskohnzuſchlag auf 30 § zu bemeſſen. Hiergegen iſt neben Bedenken finanzieller Art geltend gemacht worden, daß eine derartige Bemeſſung des Lohnzu⸗ ſchlags für die Arbeiter eine Zurückſetzung der min⸗ derbeſoldeten Beamten bedeuten würde. Es iſt des⸗ halb ſchließlich, nachdem der Antrag auf eine Er⸗ höhung auf 30 § gefallen war, einſtimmig be⸗ werksmäßiger Vorbildung würde ſich das Mindeſt⸗ ſeinkommen der Unverheirateten auf 2346, das Höchſteinkommen auf 2796, der Verheirateten mit zwei Kindern auf 2682 bis 3132 ℳ ſtellen. Von den Mannſchaften der Feuerwehr würden, wenn un⸗ ſere Beſchlüſſe Ihre Annahme fänden, Unverheiratete mindeſtens 2466, höchſtens 3066 ℳ, Verheiratete mit zwei Kindern mindeſtens 2802 und höchſtens 3402 ℳ bekommen. Zur Erläuterung des Verhältniſſes der alten gegenüber der neuen Teuerungszulage ſei hinzuge⸗ fügt, daß die alten Teuerungszulagen 144 ℳ. bei un⸗ verheirateten Arbeitern, 480 ℳ bei Verheirateten mit zwei Kindern ausmachten und die neuen Teuerungs⸗ zulagen für alle Arbeiter gleichmäßig 702 ℳ im Jahre betragen. Meine Herren, ich komme jetzt zu den ſtädtiſchen Beamten, Lehrperfſonen, Privat⸗ dienſtverpflichteten und Arbeitern, die unter dem Normalbeſoldungsplan und den Normallohnplan fallen und ſich mithin in einem ſtändigen Dienſtverhältniſſe zur Stadt be⸗ finden. Hier hatte der Magiſtrat uns vorge⸗ ſchlagen für verheiratete Perſonen der unterſten, der fünften Klaſſe 540 ℳ, der vierten Klaſſe 720 ℳ., der dritten Klaſſe 900 ℳ und der zweiten Klaſſe 1000 ℳ. Teuerungszulage; dazu für jedes Kind 10% dieſes Betrages. Außerdem ſoll nach der Magiſtrats⸗ vorlage Unverheirateten eine gleichmäßige Zulage von 420 ℳ, im Jahre gegeben werden. Zunächſt fällt es auf, daß die Teuerungszulagen, wie ſie bereits in der Magiſtratsvorlage vorgeſehen waren, durchweg höher, teilweiſe erheblich höher ſind als die Teuerungszulagen des Staat es. Der Grund hierfür iſt, daß der Staat ſeine Teuerungs⸗ zulagen gleichmäßig für ganz Preußen ohne Rück⸗ ſicht auf die Teuerungsverhältniſſe in den einzelnen Orten bemeſſen hat. Wir haben uns ja ſchon bei früheren Gelegenheiten klargemacht, daß die Teue⸗ rungsverhältniſſe in Charlottenburg beſondere Maß⸗ nahmen notwendig machen, und daher hat der Aus⸗ ſchuß ohne weiteres dem Wunſche des Magiſtrats zu⸗ ace, über die Beträge des Staates hinauszu⸗ gehen. Aber wir ſind dabei nicht ſtehengeblieben. Die Beſchlüſſe hinfichtlich der Arbeiter, die ich Ihnen bereits vorzutragen die Ehre hatte, haben es not⸗ wendig gemacht, auch die Zulagen für die unteren Klaſſen der Beamten gegenüber der Vorlage zu erhöhen, eine Beſchlußfaſſung, die im übrigen auch durch die in den jetzigen Zeitnöten liegenden Bedürf⸗ niſſe dieſer minderbezahlten Beamtengruppen ihre volle Begründung findet. Demgemäß iſt nunmehr die Zulage für die fünfte Klaſſe ſtatt auf 540 auf 600 ℳ, die für die vierte Klaſſe ſtatt auf 720 auf 780 ℳ bemeſſen.