— 218 bracht iſt, ſo würde das ein ſchlechtes Weihnachts⸗ geſchenk für die Charlottenburger Hausbeſitzer⸗ ſein, und ich glaube, daß es ſehr wohl dahin kommen wird, wie es bei den beiden Poen geweſen iſt, die durchaus dafür waren, die Zeche zu bezahlen, ſich aber darum ſtritten, wer von beiden es tun ſollte, und ſchließlich beide nicht gezahlt haben, d. h., es wird wahrſcheinlich weder von den Hausbeſitzern noch von den Mietern der Schnee beſeitigt werden. Stadtbaurat Bredtſchneider: Meine Herren! Es liegt im militäriſchen Intereſſe, daß unſere Haupt⸗ verkehrsſtraßen von Schnee und Eis freigehalten werden, damit ſich die Militärtransporte frei be⸗ wegen können. Zu den militäriſchen Transporten gehört auch, wie Ihnen bekannt iſt, die Heranſchaf⸗ fung des Heizmaterials, und dazu iſt es notwendig, daß nicht allein die Haupwerkehrsſtraßen, ſondern auch die Nebenſtraßen von Schnee freigehalten wer⸗ den; denn auch die Stadt ſelbſt und ihre Einwohner haben ein Intereſſe daran, an jedes Haus mit dem Heizmaterial und auch mit Lebensmitteln heran⸗ fahren zu können. Es iſt alſo durchaus erforderlich, daß die Straßen von Schnee und Eis freigehalten werden, und zwar muß das ſo ſchnell wie möglich geſchehen, was auch von dem 2— Herrn Anfrageſteller ohne weiteres zugegeben werden wird. Nun hat ſich, wie der Herr Anfrageſteller ſehr richtig bemerkte, ſonſt die Stadt dieſer Mühe unter⸗ zogen, und ſie iſt auch bisher dazu verpflichtet ge⸗ weſen. Die Stadt iſt aber platterdings nicht in der Lage, dieſe Verpflichtung zu erfüllen; denn ſie hat nicht dig nötigen Hilfskräfte, ſie kann ſie auch auf dem Arbeitsmarkt nicht bekommen, da ſie überhaupt nicht vorhanden ſind. Gefangene können ihr abſolut nicht mehr geſtellt werden, ſie werden zu anderen Zwecken gebraucht. Es ſei bemerkt, daß uns für dieſes Jahr 100 Gefangene ſichergeſtellt ſind, daß wir verſucht haben, mehr zu bekommen; aber dieſer Verſuch ſcheint mißglückt zu ſein. Wir haben im vorigen Jahre andere Hilfskräfte herangezogen, das Militär, Schulen, freiwillige Hausbewohner uſw. Das alles haben wir auf ſtädtiſche Koſten getan, und die Stadtverordnetenverſammlung hat die Koſten auf unſern Antrag, wie ich annehme, auch gern be⸗ Wenn die Sache jetzt nicht geht, dann liegt es eben daran, daß die Hilfsmittel der Stadt erſchöpft ſind, es können auch neue Hilfskräfte nicht herange⸗ ſchafft werden, und in der Erkenntnis dieſer Tat⸗ ſache hat ſich das Oberkommando nach einem Ausweg umgeſehen. Es iſt dabei auf den Ausweg verfallen, die Hausbeſitzer heranzuziehen und hat daher die be⸗ kannte Verordnung herausgegeben, die beginnt: „Jeder Hausbeſitzer iſt verpflichtet, vor ſeinem Grund⸗ ſtück den Straßendamm bis zur Mitte von Schnee und Eis zu befreien.“ Alſo das Oberkommando ſ. ſtellt hier die Verpflichtung des Hausbeſitzers auf, die Hälfte des Straßendammes von Schnee und Eis zu befreien, und zwar iſt folgende Erwägung dafür maßgebend geweſen. Der Hausbeſitzer muß auf Grund althergebrach⸗ ter Pflicht ſeinen Bürgerſteig von Schnee und Eis reinigen. Er hat, allgemein betrachtet, für dieſen Zweck das Perſonal zur Hand, und er muß für dieſen Zweck auch das Gerät haben. Infolgedeſſen heißt es ihm nicht allzu viel zuzumuten, wenn man von ihm verlangt, daß er neben der Beſeitigung von 7 Sitzung am 12. Dezember 1917 Schnee und Eis auf dem Bürgerſteig auch verpflich⸗ tet wird, den Schner auf der anſchließenden Fahr⸗ dammhälfte zu beſeitigen, und zwar ſoll er das nicht gleichzeitig, ſondern er ſoll es nacheinander machen, er ſoll erſt den Fahrdamm ſäubern und dann den Bürgerſteig. Ihm wird allerdings mehr Arbeit aufgebürdet, aber mehr Perſonal und Arbeits⸗ gerät hat er dazu nicht nörig. (Lebhafte Zurufe.) — Meine Herren, exempliſizieren Sie nicht auf Aus⸗ nahmen. — Von dieſer Erwägung iſt das Oberkom⸗ mando ausgegangen, und infolgedeſſen hat es die Verpflichtung, den Straßendamm von Schnee und Eis zu reinigen, dem Hausbeſitzer übertragen. Nun hat das Oberkommando geſagt: es kann ja = * — 2 2 Fälle geben und auf die wurde eben exemplifi⸗ ziert —, wo der Hausbeſitzer infolge des Krieges und der Kriegsverhältniſſe nicht in der Lage iſt, das Perſonal zu ſtellen; in dieſem Falle ſollen ihm die Hausbewohner zur Seite ſtehen. Aber in der Ver⸗ lügung des Oberkommandos war nichts darüber enthalten, unter welchen Vorausſetzungen die Haus⸗ bewohner einzutreten haben. Infolgedeſſen waren die Hausbewohner in die Hand des Hausbeſitzers oder ſeines Verwalters gegeben; denn der Hausver⸗ walter könnte ja nach der Verordnung des Ober⸗ kommandos zu jeder Zeit und in jedem Fall ver⸗ langen, daß der Hausbewohner ihn in der Verpflich⸗ tung, den Straßendamm zu reinigen, unterſtützt, und einige Tageszeitungen haben ja bereits ſcherz⸗ weiſe auf-den Paſcha, den Hausverwalter, hinge⸗ wieſen, wie er daneben ſteht und kommandiert, wie die Hausbewohner nach ſeiner Anordnung den Fahr⸗ damm reinigen ſollen. , Das war eine Lücke in der Verordnung des Oberkommandos, und um dieſe Lücke auszufüllen, hat der Magiſtrat beſchloſſen, dem Oberkommando zur Erwägung anheimzugeben, ob es nicht zweck⸗ mäßig ſei, die Heranziehung der Hausbewohner zur Hilfeleiſtung erſt dann erfolgen zu laſſen, „ſoweit — und ſolange der Hausbeſitzer und ſein Beauftragter ſelbſt wegen Alters, Krankheit oder aus t wich⸗ tigen Gründen in der Ausübung ihre⸗ icht be⸗ hindert und nicht in der Lege ſind, eigene oder fremde Hilfskräfte heranzuziehen.“ Sie mir zugeben, daß dich Lücke ſehr fühlbar war und daß ſie ausgefüllt werden mußte. Im übrigen hat der Magiſtrat ja auch nur gehandelt, nachdem ihn die Stadwerordnetenverſammlung auf dieſe Lücke 9 0 Verordnung des Oberkommandos hingewieſen atte. 220 herumgehen zu laſſen habe. Wer haben ferner verlangt, daß der Hausbe⸗ wohner nur dann verpflichtet ſein ſol, den Hausbe⸗ ſitzer zu unterſtützen, ſoweir er hierzu körperlich im⸗ ſtande iſt das ſtand allerdings 71 K, Verordnung drin —, „ferner ſoweit u nicht durch Ausübung ſeiner Berufs⸗ Erwerbs⸗ tärigteit daran verhindert iſt.“ Es war in der Ver⸗ ordnung des Oberkommandos nicht eſagt, welche di 2 t Pflicht voraeht, die Berufspflich werden