dem Rufe des Hausbeſitzers zu folgen. Es konnte ja ſein, daß ein Beamter von dem Hauskeſitzer zu einer Zeit herangezogen wurde, wo er verpflichtet war, ſeine Dienſtpflicht zu erfüllen. eine Herren, es handelt ſich bei der Reiniaung des Fahrdammes von Schnee und Eis im allge⸗ meinen ſelbſt für den Laien nicht um eine große Ar⸗ bheit. Ich bitte, exemplifizieren Sie nicht auf den vorigen Winter, denn dieſer ſtelt eine Ausnahme dar, und zwar ſowohl in bezug auf die Hrufigkeit und Höhe der Schneefälle, als auch in bezug auf die andauernde Kälte. Im vorigen Winter war der Schnee erſt geſchmolzen, dann gefroren und bildete nun bei der niedrigen Luftlemperatur eine Eisſchicht, die außerordentlich ſchwer zu beſeitigen war. Wenn man ſofort an die Arbeit geht, läßt ſich der Schnee ſehr leicht und einfach beſeitigen, dann iſt es nur Sache von ein paar Stunden für jedes Haus und dem Hausbeſitzer und ſeinen Hansbewohnern wird daher keine große Laſt aufgebürdet. Ich glaube nicht, daß bei einem Haus von erwa 25 m Front mehr als 2 bis 3 Stunden gebraucht werden. (Ein von dem Stadtv. I)r Stadthagen geſtell⸗ ter Antrag auf Beſprechung der Anfrage wird ge⸗ nügend unterſtützt.) —22 Stadtw. Dr. Stadthagen: Meine Herren! Nur ganz wenige Worte! Ich will auf die Materie ſelber nicht näher eingehen, aber eine Behauptung des Herrn Stadtbaurats muß ich doch zurückweifen, nämlich die, daß der Hausbeſitzer, wenn ihm jetzt die Verpflichtung auferlegt iſt, auch den Fahrdamm zu reinigen, abſolut keine weiteren Ausgaben als bisher hat. Es iſt mir ganz unverſtändlich, wie das geſagt werden kann. Der Hausbeſitzer hat die Hilfs⸗ mittel dazu, das iſt richtig; aber die Hilfsmittel werden zunächſt mehr abgenutzt, wenn außer dem Bürgerſteig auch noch der Fahrdamm gefegt wird. Zweitens hat vielleicht in der größeren Mehrzahl der Fälle der Hausbeſitzer einen Hauswart — ich will das einmal verausſetzen, was jedoch nicht immer ganz zutreffen mag —; aber ſelbſt dann wird es doch dem Hauswart abſolut nicht einfallen — ich möchte wenigſtens dieſes Eremplar von Hauswart ſehen, dem das einfallen ſollte —, ohne beſondere Bezah⸗ lung nunmehr von dieſem Jahr an den Fahrdamm zu reinigen, während er jetzt ſeit Jahrzehnten nur den Bürgerſteig gefegt hat. Meine Herren, dieſe unge⸗ ſchriebenen Geſetze kennen die Hauswarte ganz ge⸗ nau, und es fällt ihnen gar nicht ein, ein übriges zu tun. Das iſt ganz ſelbſtverſtändlich. A ſo die Koſten dafür muß der Hausbeſitzer aufbringen. Es ſind aber Koſten, die bisher die Stadt getragen hat, das iſt ganz zweifellos, und es iſt meines Erachtens ſehr der Ueberlegung wert, ob nicht die Stadt für dieſe Koſten bis zu einem gewiſſen Grade aufkommt, falls nicht der andere Weg beſchritten wird, an den doch vorher gedacht war, daß die geſamte Bürger⸗ ſchaft das auf ſich nimmt, was bisher doch in Ver⸗ tretung der Bürgerſchaft durch die Stadt ausgeführt wurde. Dieſer Weg war gangbar und belaſtet die geſamte Bevölkerung finanziell gewiſſermaßen in gleichem Maße. Aber daß man nun jetzt in der Kriegszeit de sbeſitzer mit dieſer Bürde be⸗ für ganz richtig. wäre die, ab man jetzt nicht cht wechſeln ſollte. Herr Scbung am 12. Dezember 1917 219 Kollege Rieſenberg hat gelegentlich den, glaube ich, ſehr treffenden Gedanken in die Erörterung gewor⸗ fen, ob es nicht richtig wäre, bei der Wichtigkeit, die die Reinigung des Fahrdammes jetzt gegenüber der Reinigung des Bürgerſteiges beſitzt, die Verpflich⸗ tung, die bisher die Hausbeſitzer hatten, den Bürger⸗ ſteig zu reinigen, in eine Verpflichtung umzuwan⸗ deln, den Fahrdamm zu ſäubern, und im übrigen dann die Verpflichtung, den Bürgerſteig zu reinigen, den Bewohnern des Hauſes zu übertragen. Das wäre vielleicht eine Löſung der Frage, die nach vielen Richtungen hin ihre Vorteile hätte. Es iſt natür ich viel wichtiger, jetzt den Fahrdamm zu reinigen als den Bürgerſteig. (Zurufe.) — Ja, der Bürgerſteig ſoll ja auch gereinigt werden, aber das wichtigſte iſt jetzt wegen der Transporte der Fahrdamm, und wir haben ja auch gehört, daß das Oberkommando angeordnet hat, daß in erſter Reihe der Fahrdamm zu reinigen iſt; nur die Ver⸗ pflichtung, die bisher der Hausbeſitzer hatte, den Bürgerſteig zu reinigen, ſoll in die Verpflichtung um⸗ gewandelt werden, den Fahrdamm zu ſäubern, und er ſoll dafür dann von der Verpflichtung befreit ſein, auf ſeine Koſten den Bürgerſteig zu reinigen. Es bleibt dann noch die Frage offen, wer den Bürger⸗ ſteig reinigen ſoll, und das ſoll eben Sache der Mieter ſein. 4. Meine Herren, das hätte vielleicht doch Vorteile gegenüber der jetzigen Rege ung. Aber ich wollte Ihnen das hier nur zur Kenntnis bringen. Der Magiſtrat wird vielleicht der Sache nähertreten. Er allein kann ja auch nicht endgültiges beſtimmen; aber: bei der weiteren Erwägung mit den zuſtändigen Stellen könnte der Gedanke vielleicht mit verfolgt werden⸗ , Stadtv. Meyer: Meine Herren, ich will für meine Freunde nur kurz erklären, daß wir die Vor⸗ ſchläge des Magiſtrats für zweckmäßig halten und der Meinung ſind, daß ſie, ſoweit dieſe an ſich un⸗ erfreuliche Notwendigkeit gemildert werden kann, hierzu beizutragen geeignet ſind. Mit Herrn Kollegen D. Stadthagen erlenne ich an, daß durch die Regelung den Hausbeſitzern eine Mehrbelaſtung entſteht und auch Opfer finan⸗ zieller Art verurſacht werden. Das iſt aber nicht die Folge des Magiſtratsvorſchlags, ſondern der Ver⸗ ordnung, an deren Spitze der Satz ſteht, daß der Hausbeſitzer die Reinigung der Straße von Schnee zu übernehmen hat. Meine Herren, ſchon bei der vorigen Beratung der gleichen Angelegenheit hat mein Freund Dr Eyck darauf hingewieſen, daß die rechtliche Grund age dieſer Verordnung und demgemäß auch dieſer Be⸗ ſtimmung keineswegs unbeſtritten iſt, und es wird Sache der Beteiligten ſein, der Verordnung gegen⸗ über die Frage aufzuwerfen, ob, wenn man ihnen eine ſolche Verpflichtung auferlegen kann, es weiter zuläſſig iſt, daß man ſie ihnen auferlegt, ohne ſie dafür zu entſchädigen. Das iſt aber eine § rage, die uns nicht unmittelbar angeht, weil ſie ſich, wie ge⸗ ſagt, auf die Verordnung bezieht, nicht auf die Vor⸗ ſch äge des Magiſtrats. Die Vorſchläge des Magiſtrats haben lediglich das Verhältnis zwiſchen dem Haus⸗