46 ſtellt hierauf Kapitel XV Gemeindeſteuern in Einnahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats mit der oben genannten Aenderung feſt und ſtimmt ferner mit großer Mehrheit folgendem Ausſchußvorſchlage zu: I. a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ. werden von der Pflicht, Gemeindeein⸗ im Rechnungsjahre 1918 kommenſteuer zu zahlen, entbunden; b) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 180 % zur Staatseinkommenſteuer zu Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 164,68% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und (Kewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1. die (Gemeindegewerbeſteuer — unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu 4) — in Höhe von 153,89% der ſtaat⸗ lich veranlagten Gewerbeſteuer 165% der in den (ewerbeſteuerklaſſen 1 und 11 ſtaatlich veranlagten Steuerſätze — 150% der in der Gewerbeſteuer⸗ klaſſe II1I und — 100% der in der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV ſtaatlich veranlag⸗ ten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes): die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 167,85% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer ⸗ 2,7% des gemeinen Wertes der bebauten und 5,4 %, des gemeinen Wertes der unbe⸗ bauten Grundſtücke; d) im Rechnungsjahre 1918 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IV und der in den unteren Stufen der Klaſſe 111 von 32 %, 36 %ℳ und 40 ℳ veranlagten Steuerpflichtigen durch Aufrechnung der Warenhausſteuer völlig außer Hebung ge⸗ ſtellt, ferner — ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1917 aufgekommenen Warenhausſteuer ausreicht — der in den Stufen von 48 ℳ und darüber in der Klaſſe 111 veranlagten Steuerpflichtigen zur Hälfte außer Hebung geſtellt. Die im Rech⸗ nungsjahre 1918 aufkommende Warenhans⸗⸗ ſteuer wird im Rechnungsjahr 1919 zur Deckung des Gewerbeſteuerſolls der Ge⸗ werbetreibenden der Gewerbeſteuerklaſſe I1V und der unteren Stufen der Gewerbeſteuer⸗ klaſſe I1I11 verwendet; e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; 1) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 2%. des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1,15% feſtgeſetzt: 3) h) Hausmülls werden wie folgt feſtgeſetzt: 1. 1% vom Gebäudenutzungswert, 2. für je, 10 m, um welche die Entfernung des Sitzung am 13. März 1918 die Gebühren für die Wegſchaffung des wenn auch nur angefangene, Standortes, von der Bauflucht in der Luftlinie gemeſſen, das Maß von 30 m überſteigt, 15 ℳ für jedes Müllgefäß, für jeden Treppenlauf, der auf dem Wege vom Standort der Müllgefäße zur Bauflucht bei der Wegſchaffung des Mülls benutzt wird, 7,50 ℳ. 1I. Von der Einſtellung der Rücklage für den Sammelſtock für Anleihezwecke von 850 000 ℳ in Ordin. Kapitel XIII Abſchn. 14 wird für das Rechnungsjahr 1918 abgeſehen. Die hierzu erforderliche Genehmigung des Bezirksaus⸗ ſchuſſes iſt zu beantragen.) Vorſteher Dr. Frentzel: Wir kommen jetzt zu Sonderplan Nr. 1 — Kanaliſation. Stadtv. Gebert: Meine Herren! Der Etats⸗ ausſchuß empfiehlt Ihnen, den Sonderplan Nr. 1, wie er Ihnen vorgelegen hat, unverändert anzu⸗ nehmen. (Die Verſammlung ſtellt Sonderplan Nr. 1 — Kanaliſation — in Einnahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats unverändert feſt.) Vorſteher Dr. Frentzel: Sonderplan Nr. 2 — Ladeſtraßen und Stätteplatz Berichterſtatter Stadtv. Gebert: Meine Herren! Der Ausſchuß empfiehlt Ihnen, den Sonderplan Nr. 2 mit folgenden Aenderungen anzunehmen: Ausgab e⸗ Abſchnitt 1. 8 Nr. 7 — Löhne der Kranführer 36 000 ℳ — er⸗ höht um 4200 % auf 40 200 %. 8 Nr. 18 — Sonſtige Ausgaben 3018,50 ℳ — er⸗ mäßigt um 200 ℳ auf 2818,50 %. Einnahme. Abſchnitt 5. Nr. 1 — Vom Hauptplan zu übertragen 86 900 ℳ — erhöht um 4000 ℳ auf 90 900 ¾. Dern Ausſchuſſe lag eine Petition des Fuhr⸗ unternehmers Fricke vor. Dieſer wünſcht, daß ihm ſeine Summe von 30 000 ℳ, die er noch der Stadt zu zahlen habe, erlaſſen werde. Der Ausſchuß hat nach eingehenden Aufklärungen ſeitens ſtrats beſchloſſen, Ihnen nung zu empfehlen. (Die Verſammlung ſtellt Sonderplan Nr. 2 Ladeſtraßen und Stätieplatz — in Einnahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats mit den vom Berichterſtatter vorgetragenen Aenderun gen feſt und beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes, über die eingegangene Zuſchrift des Fuhr u er unternehmers Fricke zur Tagesordnun gehen.) des Magi⸗ Uebergang zur Tagesord⸗