endanltia feſtgeſetr⸗ 68 zu dem vielleicht nicht jeder der davon Betroffenen in der Lage iſt. Die Verordnung ſieht ihre Grundlage offen⸗ ſichtlich in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 26. April 1917 über die Sicherſtellung von Kriegs⸗ bedarf. Infolgedeſſen ſind die Beſtimmungen dieſer Beſchlagnahmeverordnung nur nach der Richtſchnur zu betrachten, die dieſe bundesratliche Verordnung gibt. Unter dieſem Geſichtspunkt haben wir vor. allen Dingen derjenigen Frage unſere Aufmerkſamkeit zu⸗ zuwenden, die in unſerem Antrag unter Punkt 2 zur Erörterung geſtellt iſt, nämlich der Frage der Ent⸗ ſchädigung für das, was den Bürgern fortgenommen, enteignet wird. Darüber ſagt die Bekanntmachung: „Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis für die enteigneten Gegenſtände wird folgendermaßen feſtgeſetzt“ — und nun kommt der Preis, der, ganz gleich, was für Gegenſtände ab⸗ geliefert werden, lediglich nach dem Metallwert feſt⸗ geſetzt wird: Kupfer 6 %ℳ, Kupferlegierungen 6 % uſw. Die Frage iſt nun die: muß ſich der von der Enteignung betroffene Bürger diefe, wie Sie wohl alle übereinſtimmend ertlären werden, unzulängliche Vergütung gefallen laſſen? Dieſe Frage iſt zweifel⸗ 1os zu verneinen. Sie iſt auch nach dem Wortlaute der Verordnung zu verneinen, denn die Bekannt⸗ machung ſagt in dem letzten Abſatz des § 10: Wenn Beſitzer von enteigneten Gegen⸗ ſtänden mit den vorbezeichneten Uebernahme⸗ preiſen nicht einverſtanden ſind, ſo wird der Preis gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherſtellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Beſitzers durch das Reichsſchiedsgericht für Kriegswirtſchaft, Berlin SW. 61, Gitſchiner Str. 97, n a ch erfolgter Ablieferung endgültig feſt⸗ geſetzt. — Ich glaube, wir ſind verpflichtet, dieſen Punkt in der Oeffentlichkeit mit möglichſter Deutlichkeit klar⸗ zuſtellen, weil im allgemeinen natürlich der Be⸗ troffene nicht weiß, daß ihm der Weg an das Reichs⸗ ſchiedsgericht frei ſteht, ſondern, wenn er in der Vereronung lieſt: der Preis iſt feſtgeſetzt —, an⸗ nimmt: das iſt eine behördliche Feſtſetzung, gegen die es gar keinen Widerſpruch gibtr. In Wahr⸗ heit handelt es ſich gar nicht um eine Feſtſetzung, wenigſtens nur um eine Feſtſetzung im internen Ver⸗ kehr der Behörden. Es iſt eine Dienſtanweiſung an die untergeordnete Behörde, welchen Preis ſie ohne weiteres zu bezahlen hat, nicht aber eine Feſtſetzung, die wirkſam iſt gegenüber dem anderen Vertragsteil, 5. h. demſenigen, der das Metall abzuliefern hat. Vielmehr iſt der Preis für den abzuliefernden Ge⸗ genſtand, ſofern er nicht im Wege gütlicher Verein⸗ barung zwiſchen dem Beſitzer und der erwerbenden Behörde vereinbart iſt, durch das Reichsſchiedsgericht für Kriegswirtſchaft feſtzufetzen. § 2 der Verordnung des Bundesrats ſagt über die Grundſätze, welche das Schiedsgericht hierbei zu beobachten hat: Der Uebernahmepreis wird unter Berück⸗ ſichtigung des Friedenspreiſes zuzüglich eines nach dem Verhältnis des Einzelfalles ange K S gung am 21. April 1918 machen, die an das Reich liefern, wenig Regel nicht gerade verluſtreiche Geſchäfte machen. aus unprakti die jetzt dur erfolgt, liegt d. Inzwi natürlich die Sachen abgeliefert werden, und der Eigentümer muß, bis das Verfahren abgeſchloſſen uf ſein Geld warten, Das wird insbeſondere den Hausbeſitzer, kei dem ſich de ſummiert, eine ſehr unerfren meſſenen Gewinns durch ein Schiedsgericht % Die ZIrage des angemeſſenen Gewinns will ich hier inmal ganz außer acht laſſen, weil ich weiß, welche Schwierigkeiten der Begriff des angemeſſenen Ge⸗ winns auch auf anderen Gebieten macht. Dieſer Be⸗ guff kann uns hier auch gar nicht ſo ſehr inter⸗ Das Weſentliche an der Berordnung des Bundesrats iſt, daß der volle Wert, der Friedenswert des enteigneten Gegenſtandes zu erſetzen iſt, nicht etwa nur der Wert des Roh⸗ metall s, s ſoll der Friedenswert erſetzt werden, d. h. der⸗ jenige Wert, Artikel gezahlt worden f, den man ſelber hat an⸗ legen müſſen, um einen ſolchen Artikel zu erwerben, unter angemeſſener Berückſichtigung der die inzwiſchen ſtattgefunden hat. Die Sache liegt alſo ſo: wer ſich mit dem Preiſe begnügt, der in der Verordnung des Kriegs⸗ miniſteriums in § 10 feſtgeſetzt iſt, bekommt lediglich den Rohmetallwert; wer aber das Reichsſchieds⸗ der in dem Gegenſtand enthalten 4ſtz der auf dem Markte früher für dieſen gericht ür Kriegstwrtſchaft anruft, hat mindeſtens die Hoffnung, daß ihm der wirkliche Wert des Ge⸗ genſtandes vergütet wird. Daß dazwiſchen ein ſehr erheblicher Unterſchied if, darüber ſind wir uns alle klar. Wenn wir nur diejenigen Gegenſtände in Be⸗ tracht ziehen, auf die ſich zurzeit der Aufruf erſtreckt, nämlich Krf die der Reihe 1, ſo finden wir darunter Gegenſtände und Geſchäfts ausſtat tung. Da weiß jeder: der Metallwert iſt kein erheblicher, hingegen der Gebrauchswert, der Anſchaffungswert iſt außer⸗ der Schaufenſterdekoration ordentlich groß, namentlich in einer Zeit wie der ver dem Kriege, wo die Ladenbeſttzer großen Wert darauf gelegt haben, ihre Schaufenſter geſchmackvoll auszuſtatten und dafür etwas auszugeben. Nun iſt ein außerordentlich unbefriedigender Zu⸗ ſtand, daß nur diefenigen, die ſich in alle Fineſſen dieſer Verordnung vertiefen, eine Möglichkeit haben, zu dem zu kommen, Denn darin ſtimme ich dem Kollegen Jolenberg voll⸗ worauf ſie Anſpruch haben⸗ fommen bei, daß nicht einzuſehen iſt, warum gerade die unglücklichen Hausbeſitzer oder Mieter, kurz, jeder, der in ſeiner Wohnung Metallgegenſtände hat, dieſe mit Verluſt an das Reich abgeben ſoll, wäh⸗ rend alle anderen, die mit dem Reiche Geſchäfte tens in der „— 2 „ 7. 1 , (Sehr richtig!) Ich glaube aber auch, daß die Regelung durch⸗ ſch iſt. Stellen Sie ſich vor: alle Leute, ch die Beſchlagnahme betroffen ſind das ſind mindeſtens unſere ſämtlichen Hausbeſitzer, die einen erheblichen Bruchteil der Bevölkerung aus⸗ machen —, begnügen ſich nicht mit den in der Ver⸗ ordnung feſtgeſetzten Rohmetallpreiſen von 6 %ℳ pro Kilo, ſondern ſtellen den Antrag an das Reichs⸗ ſchiedsgericht, geſetzt werden. Daß das nicht von heute auf morgen der Preis möchte von dort aus feſt⸗ ja auf der Hand. Inzwiſchen müſſen 8 re