76 Kapitel füglich ſetzen könnte: difficile est satiram non scriberel Denn was in dieſer Angelegenheit hereits alles ſeitens der maßgebenden und unmaß⸗ geblichen Behörden geleiſtet worden iſt, das ver⸗ diente wirklich geſchichtlich feſtgehalten zu werden. Ich möchte außerdem an die Spitze meiner Aus⸗ führungen den Wunſch ſtellen, daß die Stadtverord⸗ netenverſammlung die Ausübung ihres Kontroll⸗ rechtes immer nur in dem Sinne benutzen möchte, in dem ſie es heute anſcheinend benutzen will, näm⸗ lich nach der Richtung, daß der Magiſtrat ja ſeine Pflicht nicht allzu ſcharf tun ſollte, (Heiterkeit) und daß die Stadtverordnetenverſammlung nie in die Lage verſetzt wäre, dem Magiſtrat etwa den um⸗ gekehrten Vorwurf zu machen. Meine Herren, die Ausführungen der beiden Herren Vorredner — ich glaube, das darf ich wohl feſtſtellen — beweiſen, eine wie völlige Unklarheit — nicht etwa bei den beiden Herren Vorrednern, ſondern bei den ausführenden Behörden über die ganze Sachlage tatſächlich herrſcht. Herr Stadtv. Meyer hat vollkommen mit Recht darauf hinge⸗ wieſen, daß die Bevölkerung naturgemäß verlangt, daß bei Leiſtungen, die auf einem geſetzlichen Zwang beruhen, eine gleichzeitige und gleichmäßige Leiſtung gefordert wird. Niemand wird davon mehr über⸗ zeugt ſein als der Magiſtrat. Nun wäre aber doch an ſich die Folgerung wohl richtiger, wenn man ſagte: die anderen Ge⸗ meinden, die nämlich ungeſetzlicherweiſe nicht auf dieſem Gebiete vorgegangen ſind, möchten ihrer⸗ ſeits die gleiche geſetzliche Pflicht erfüllen, die der Magiſtrat Charlottenburg erfüllt hat, dann würde die Gleichmäßiakeit in der Leiſtung erzielt werden. Man kann auch die Deduktion, die von einem der beiden Herren Vorredner gebraucht wurde, doch wohl ſelbſt in unſerer, wenn ich mal ſo ſagen darf, geſetzesuntreuen Zeit nicht voll anwenden, daß man ſagt: man darf eine Verordnung nie gleich durch⸗ führen, denn man weiß ja nicht, ob ſie nicht vielleicht einmal gemildert werden kann. Meine Herren, wenn wir zu ſolchen Zuſtänden kommen, dann weiß ich allerdings nicht mehr, ob wir in einem Rechts⸗ ſtaat leben oder nicht. Alſo von dieſem Grundſatz darf man, glaube ich, auch nicht ausgehen. Aber es iſt ohne weiteres zuzugeben und darin werden wir uns wohl alle vereinigen können —, daß, wie ich ſchon andeutete, in dieſer Frage bei den zuſtändigen Behörden und, was noch wichtiger iſt, in den offiziellen Erkläbungen der zuſtändigen Be⸗ hörden allerdings eine durchaus nicht wünſchens⸗ werte Unklarheit geherrſcht hat. Ich darf feſtſtellen, daß die zuſtändige Stelle, d. h. der Reichskommiſſar, im Auguſt, glaube ich, vorigen Jahres die berühmte Verordnung erlaſſen hat, wonach jeder Abnehmer an das Gaswerk für jedes Kubikmeter Gas, das er über die zugelaſſene Menge hinaus verbraucht, zu dem tarifmäßigen Preiſe einen Zuſchlag von je 50 § zu entrichten hat. Dieſe Verordnung hat außerdem in den beſtimmungen (Heiterteit) Sttzung am Durchführungsverſtimmungen, Kohlenkommiſſar gewandt, Frage geſtellt haben, ob die Beſtimmung noch zu 8. Mat 1918 des Kohlenverbandes Groß⸗Berlin ich glaube, der Sprachfehler war ganz berechtigt — ihren Nach⸗ hall gefunden, die ausdrücklich nochmals dieſe Ver⸗ ordnung beſtätigen. Die Verordnung tritt nach § 7 mit dem 1. September in Kraft. Niemand kann daran zweifeln, daß die Einziehung dieſer Gasſtraf⸗ gelder nach aller göttlichen und menſchlichen Verord⸗ nung erfolgen mußte, daß der Magiſtrat lediglich ſeiner Pflicht gefolgt iſt, wenn die Verwaltungsſtelle dieſe Einziehung bewirkt hat, und daß es ſelbſtver⸗ ſtändlich auch uns, dem Magiſtrat, aufs höchſte unangenehm iſt, wenn nun nachher von einer Stelle, die zunächſt als gar nicht zuſtändig erachtet werden kann, eine übrigens auch bereits wieder widerrufene Nachricht in die Zeitungen lanziert wird, wonach nicht mehr 90% ſtraffrei ſein ſollen, ſondern jetzt 120%. Die Nachricht nämlich, die der verehrte unmittelbare Herr Vorredner, Herr Dunck, mitteilte und die heute bereits urbi et orbi in allen Zeitun⸗ gen verkündet war — Sie haben ſie wohl auch in unſerm Lokalblatt geleſen —, ſtimmt bereits nicht mehr, die Kohlenſtelle Groß⸗Berlin ſtellt vielmehr ausdrücklich feſt, daß die Mitteilung, Aufgelder ſeien nur von denjenigen Verbrauchern einzuziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 1918 ab mehr als 120% bezogen haben, unrichtig iſt. Sie muß auch unrichtig ſein; denn der Kohlenkommiſſar hat an ſeiner Ver⸗ ordnung tatſächlich noch nicht das Gerinaſte geändert⸗ dieſe Verfügung beſteht nach wie vor zu Recht. Meine Herren, wir haben ſelbſt aus den Er⸗ wägungen, die, wie ich annehme, auch heute die Ver⸗ ſammlung zu der Beſchlußfaſſung im Sinne des ge⸗ ſtellten Antrages bewegen werden, uns vor 8 Tagen bereits in einer ſehr langen und ausgiebigen Ma⸗ giſtratsſitzung über die ganze Sache unterhalten und einſtimmig feſtgeſtellt, daß der Zuſtand, wie er augenblicklich beſteht, daß nämlich wir als einzige Groß⸗Berliner Gemeinde dieſe Strafgelder richtig und ſachgemäß eingezogen haben, während es die anderen nicht tun, vom Standpunkt unſerer Bevöl⸗ kerung aus allerdings durchaus unerwünſcht iſt. (Sehr richtig!) Inſofern ſtimmen wir materiell mit dem von Ihnen geſtellten Antrag durchaus üherein. Aber ich muß auf der andern Seite betonen, daß wir pflichtgemäß gar nicht in der Lage waren, anders zu handeln, und daß im Gegenteil, um eine gleichmäßige Be⸗ handlung der Groß⸗Berliner Bevölkerung herbeizu⸗ führen, die anderen Groß⸗Berliner Gemeinden eben von dem Kohlenkommiſſar gezwungen werden müßten, ſeine Verordnung richtig durchzuführen. Dann wäre die Gleichmäßigkeit der Behandlung der Groß⸗Berliner Bevölkerung erreicht, die ſich allein vor dem Geſetz verantworten läßt. Geſchieht das nicht, dann werden wir wohl oder übel ſehen müſſen, unſere Bevölkerung unter der Sachlage nicht leiden zu laſſen. Aber ich glaube: Sie alle werden mit uns einverſtanden ſein, daß die Schuld nicht auf unſerer Seite liegt, ſondern auf Seite derjenigen Behörden, die die Verordnungen erlaſſen, um ſie nachher nicht durchzuführen. Meine Herren, wir haben uns bereits vor 8 Tagen mit einer ſehr energiſchen Eingabe an den in der wir ihn vor die ,