104 heuti⸗ Dr Frentzel: Das Protokoll der Leyſer Vorſteher llziehen die Herren Kaufmann, gen Sitzung vo und Mann. Meine Herren, ich habe noch mitzuteilen, daß hier, während wir uns mit Punkt 7 beſchäftigten, folgender Antrag eingegangen iſt, für den von den ije Dringlichkeit gewünſcht wird: Antragſtellern die Der Magiſtrat wird erſucht, bei der Kohlen⸗ geſchränkte ſtelle Groß⸗Berlin die ſofortige unein Aufhebung des Heizverbots zu erwirken. Otto, Meyer, Hirſch, Mann, Dunck, O. Rieſenberg. Ich möchte zunächſt fragen, ob gegen die dring⸗ liche Behandlung Einſpruch erhoben wird. Das iſt nicht der Fall. Wir werden uns alſo nach Punkt 8 mit dieſer Angelegenheit beſchäftigen. Punkt 8: Vorlage betr. Kriegsfamilienunterſtützung. Druck⸗ ſache 131. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Falls die Reichsſätze der Familienunterſtützun⸗ gen demnächſt erhöht werden, werden vom gleichen Zeitpunkt ab die beſtehenden Richt⸗ ſätze um den Betrag der Reichsſatzerhöhung zu⸗ züglich eines ſtädtiſchen Zuſchlages von 100% aufgebeſſert. Eine Anrechnung des Arbeitsverdienſtes auf die Unterſtützung findet vom 1. November 1918 ab nicht mehr ſtatt, es ſei denn, daß der Arbeitsverdienſt ſo hoch iſt, daß das Merk⸗ mal der Bedürftigkeit unzweifelhaft ausge⸗ ſchloſſen iſt. 3. Vom 1. Oktober 1918 ab werden die Mietbei⸗ hilfen wie folgt feſtgeſetzt: Bei Mieten bis zu 20 ℳ wird der volle Mietbetrag als Mietbeihilſe gewährt. Bei höheren Mieten beträgt die Mietbeihilfe ohne daß ein Verzicht des Vermieters er⸗ forderlich iſt — 20 %, zuzüglich 50 % des 20 ℳ überſteigenden Betrages, jedoch höchſtens 40 ℳ. Das Mieteinigungsamt iſt berechtigt, Mietbeihilfen bis zu 50 % zu gewähren.) Wir kommen nun zur Behandlung des dring⸗ lichen Antrags: Antrag der Stadtv. Otto und Gen. betr. Aufhebung des Heizverbots. 1 Antragſteller Stadtv. Meyer: Meine Herren! In den heutigen Zeitungen befand ſich eine Verlaut⸗ barung der Kohlenſtelle Groß⸗Berlin über den Heiz⸗ beginn für Sammelheizungen. Es iſt darin aus⸗ geführt, welche außerordentlichen Anforderungen der Betrieb von Sammelheizungen an die Koksver⸗ ſorgung ſtellt. Dann heißt es, daß, wenn ſich trotz dieſer Anforderungen, die unter Umſtänden bei einer zu frühen Inbetriebſetzung der Zentralheizungen zu einem ſpäteren Mangel führen könnten, Mieter und Vermieter eines Hauſes mit Sammelheizung darüber einigen, daß vor dem 15. Oktober geheizt wer⸗ den ſoll, es dieſen Vermietern erlaubt iſt, ſchon heute die Sammelheizung in Betrieb zu ſetzen, von einer Kohlenſtelle wegen der nie Sitzung am 2. Ottober 1918 nung der Heigpflicht vor dem Rückſicht auf die eingangs er⸗ lich des Kohlenver⸗ en werden behördlichen Anord 15. Oktober jedoch mit wähnten Verhältniſſe hinſicht . zunächſt noch Abſtand genomm muß. Es iſt gerade ein Jahr her, daß wir uns mit einer Verordnung der Kohlenſtelle Groß⸗Berlin be⸗ ſchäftigt haben. Sie hatte nämlich voriges Jahr über⸗ haupt verboten, vor dem 15. Oktober zu heizen. Der Himmel hat das aber nicht mitgemacht, und ſie war genötigt, 8 oder 9 Tage vorher ſchon, nachdem ſich ein großer Teil der Bürgerſchaft in ſeinen Woh⸗ nungen erkältet hatte, das Verbot aufzuheben und die Heizung zu geſtatten. Nach dieſen Erfahrungen hätte man eigentlich annehmen können, daß in dieſem Jahre umſichtiger vorgegangen würde. Um ſo be⸗ fremdlicher iſt es, daß in der heutigen Zeit, in der man doch wirklich alle Urſache hätte, die Stimmung aller Kreiſe zu ſchonen, w erſchienen iſt, die, ich will mich milde ausdrücken, ganz unverſtändlich iſt. Es darf geheizt werden, wenn Mieter und Vermieter ſich darüber einig ſind. Sonſt bleibt es bei dem Heizverbote, das den ver⸗ tragsmäßigen Anſpruch des Mieters auf Heizung außer Kraft ſetzt. Was heißt das? Das heißt, daß die drigen Außentemperatur dingt aufrecht erhalten, noch unbedingt beſeitigen will. Deshalb legt ſie die Entſcheidung in die Hand des Vermieters und fordert damit in all den Fällen, in denen dieſer nicht geneigt iſt, die Heizung vorzunehmen, die unliebſamſten Zänkereien und Streitigkeiten zwiſchen Hausbeſitzer und Mieter heraus. Sehr richtig!) Dabei braucht noch gar keine ſchlechte Abſicht des⸗ Vermieters vorzuliegen. Der Vermieter kann ſich durchaus auf den Hinweis der Kohlenſtelle ſtützen, kann es für ſeine Pflicht im Sinne einer haushälteri⸗ ſchen Verſorgung ſeiner Mieter anſehen, nein zu ſagen. Aber in keinem Falle werden auch ſeine beſten (Gründe denjenigen Mieter beruhigen, der in ſeiner Wohnung friert, während im Nachbarhauſe der Mieter eine angenehm geheizte Wohnung hat, ſei es durch ein freiwilliges Entgegenkommen des Ver⸗ gutetete, ſei es dadurch, daß ihm irgend welche Leiſtungen verſprochen oder zugewendet worden ſind. Es eraibt ſich durch dieſe Verfügung ein unerträg⸗ licher Zuſtand, der ſofortigen Beſeiti⸗ das Heizverbot weder unbe unbedingt der gung unter ſofort verſtehe ich morgen! — bedarf. Der Grund für dieſe eigenartige Verfügung, meine Herren, kann ja wohl nur der ſein, daß die Kohlenſtelle die Verantwortung für einen etwaigen ſpäteren Mangel an Koks von ſich abwälzen und auf die Wirte und Mieter, die ſich über eine frühere Heizung einigen, hinüberwälzen will. Auch dem ent⸗ gegenzutreten, hat die Bürgerſchaft Groß⸗Berlins das allerſtärkſte Intereſſe. Die Kohlenſtelle ſoll dafünr ſorgen, daß das für die Verſorgung Groß⸗Berlins unbedingt notwendige Feuerungsmaterial vorhanden iſt, und wir denken nicht daran, uns mit irgend welchen Schritten einverſtanden zu erklären, die Linne⸗ ſehr bedenkliche anderweite Verantwortung hervor⸗ zurufen bezwecken. . — Daher bitte ich Sie, Eile nur einige Unterſchr dem ich aber überzeugt bin, ich it ihm einverſtanden erklären dürften, den Antrag, der in der iften bekommen hat, von daß ſich alle Frattianen anzunehmen. iederum eine Verordnung