128 Sitzung am 18 In § 2 (Steuerbefreiung) wird eingefügt, ſo gdaß ſie ſteuerfrei bleiben: Veranſtaltungen der in 8 1 Ziffer 1 ge⸗ nannten Art, die ausſchließlich wiſſenſchaft⸗ lichen und belehrenden Zwecken dienen. Charlottenburg, den 18. Dezember 1918. Bade, I)r Borchardt, Gebert, Hirſch, Katzenſtein, Leupold, Peeſch, Richter, Scharnberg, Wilk. Stadtu. Dr Vorchardt: Meine Herren! Dem Gedanken der Luſtbarkeitsſteuer ſind meine Freunde ſeinerzeit aus prinzipiellen Bedenken entgegengetre⸗ ten und haben auch ſeinerzeit gegen die Luſtbarkeits⸗ ſteuer geſtimmt. Unter den gegenwärtigen Verhält⸗ niſſen wollen aber meine Freunde ihre prinzipiellen Bedenken durchaus zurückſtellen und ſind geneigt, den in der Vorlage geforderten Erhöhungen zuzuſtim⸗ men. Nur haben meine Freunde einen kleinen Wunſch in bezug auf die Steuerbefreiung von Kino⸗ veranſtaltungen hinzugefügt. Kinoveranſtaltungen ſind nach wärtigen Luſbarkeitsſteuerverordnung der Steuer, wenn ſie unentgeltlich zweitens, wenn ſie von Schulen veranſtaltet ſind. Meine Freunde wünſchen die Steuer⸗ befreiung auch auszuſprechen, wenn ſie nicht unentgeltlich ſind, aber ausſchließlich wiſſenſchaft⸗ lichen und belehrenden Zwecken dienen. Meine Freunde ſind ſich allerdings darüber klar, daß da⸗ durch eine Menge von Konfliktsſtoff in die Verwal⸗ tung hineingetragen wird, indem d ie Veranſtalter von Vorſtellungen auf Grund eines ſolchen Paragraphen oft behaupten werden: Die Veranſtaltung muß ſteuerfrei ſein während die Verwaltung dieſen Standpunkt ni Reihe von Reibungen vor Bedenkens glaubten mei 1 der frei ſind, und gegen⸗ ausſchen läßt. Trotz dieſes ne Freunde doch, daß es wünſchenswert ſei, ſolche ausſchließlich wiſſenſchaft⸗ lichen und belehrenden Zwecken dienenden Veranſtal⸗ tungen von der Steuer auszunehmen, und wir haben deswegen den Antrag geſtellt, um deſſen Annahme ich bitte. Stadtrat und Kämmerer Scholtz: Meine Herren! Ich bedaure, Sie bitten zu mü die Genehmigung zu verſagen. ſeinerzeit, als wir die Steuerordnung hier zum erſten Male entwarfen, dieſe Frage ſehr eingehend geprüft und gerade deshalb die in dem vorliegenden Statut enthalten keit oder Veranſtaltung durch Schulen weil ſonſt die Streitigkciten, wie auch Herr Bo ſchon ſagte, gar kein ſteuertechniſch einfach kennen, ob eine derar einem Punkte „w Wir müßten einen und davon abgeſehen, 2 eine ſie ibzulehnen. von cht ganz teilen wird, ſo daß ſich eine ſſen, dieſem Antrage Wir haben bereits e Faſſung nämlich Unentgeitlich⸗ — gewählt, rchardt Ende nehmen würden. Es iſt indurchführbar, dauernd zu er⸗ tige Veranſtaltung in irgend⸗ iſſenſchaftlich oder belehrend“ iſt. ſtändigen Gerichtshof dafür haben, bliebe auch noch die Schwierig⸗ keit, wer denn in einer ſo kitzlichen Frage endgültig entſcheidet. In vielen Fällen könnte nachher doch Ungerechtigkeit Platz greifen. Wir glauben, Sie deshalb bitten zu müſſen, die allgemeive Faſſung, wie die Fraktion des Herrn I)r Borchardt vorſchlägt, Sladtb. Cdmannsdorſſer: Meine Herren: Ich „daß die Argumentation des Herrn 52. rer Jiggend 44. , Dezember 1918 und Genoſſen zuzuſtimmen. Es wäre doch 3. B. ſehr leicht möglich, daß eine der hier in Betracht kommenden Unternehmungen im erſten Teile beleh⸗ rende Lichtbildervorträge macht, um im zweiten Teile dann einen um ſo gröberen Kinokitſch anzuſchließen. Wo ſoll da die Grenze ſein? Die Faſſung der Vorlage, die der Magiſtrat jetzt gewählt hat unter Hinzuziehung der Mario⸗ nettentheater und der Vorträge von Sängergeſell⸗ ſchaften, iſt durchaus einfach, Nar und durchſichtig. Meine Freunde ſind daher bereit, die Vorlage glatt anzunehmen. Wir finden. daß die Sätze, namentlich da ſie den Berliner Sätzen ent⸗ ſprechen, durchaus angemeſſen gegriffen ſind. Auch die Darlegung des Magiſtrats in der Begründung, daß die Erhöhung der Kinoſteuer ohne Schädigung der Eigentümer erfolgt iſt, hat ſich im Laufe der Jahre bewahrheitet. Es iſt durchaus möglich und richtig, jetzt bei dieſer paſſenden Gelegenheit eine Er⸗ höhung der Kinoſteuer vorzunehmen. Ich glaube daher, daß wir zu einer einſtimmigen Annahme der Vorlage heute gelangen können. (Die Verſammlung lehnt den Antrag der Stadtv. Bade und Gen. ab und beſchließt darauf ein⸗ ſtimmig die Aenderung der Luſtbarkeitsſteuerordnung nach dem auf Seite 231 der Vorlagen abgedruckten Antrage des Magiſtrats.) Vorſteher Dr Frentzel: Punkt 9: werbsloſenfürſorge ſache 174. Vorlage betr. Er Druck⸗