165 Sitzung am 2. Aprtl 1919 Vorſteher⸗Stellv. Dr Frentzel: Wir kommen zu Punkt 7: Vorlage betr. Erhebuna von Beiträgen für die Ver⸗ breiterung der Hardenbergſtraße. — Druckſache 58. Stadtv. Frank: Meine Damen und Herren! Auch bei dieſer Vorlage möchte ich Aufſchluß dar⸗ über haben, in welcher Weiſe dort vorgegangen wer⸗ den ſoll, um die Anlieger zu den Koſten heranzu⸗ ziehen. Wenn es ſich dort um Villenarundſtücke han⸗ delt, die dadurch vielleicht einen höheren Wert er⸗ halten, ſo hätte ich nichts dagegen. Wenn es ſich dagenen um die Verteuerung eines Grundſtücks han⸗ delt, was wiederum eine Steigerung der Mieten und einen Mehrertrag erfordert, dann möchte ich darüber Aufſchluß haben, in welcher Weiſe wir da vorgehen wollen. Soviel ich weiß, ſind wegen der Harden⸗ beraſtraße auch Prozeſſe aeführt worden: ich möchte aber vermeiden, daß wir ſolche Zwangsmaßregeln wie in der Bismarckſtraße herbeiführen. Ich wurde in dieſem Falle dann bitten, den Antrag abzulehnen. Stadtſyndikus Sembritzki: Ich muß geſtehen, daß ich die Anfrage nicht ganz verſtanden habe. Der Herr Vorredner hat um Auskunft erſucht, in welcher Weiſe da vorgegangen werden ſoll. Das ſteht in der Vorlage drin: ich kann dem nichts hinzufügen. Die Beiträge ſollen nach dem in der Vorlage angegebenen Maßſtab und den dort niedergelegten Bedinaungen, zu denen wir Ihre Zuſtimmung erbitten, erhoben werden. Sie werden wie alle öffentlichen Abgaben durch Zahlungsaufforderung erhoben, das iſt ja in der Vorlage geſagt, ebenſo, zu welchem Termin ſie fällig ſind, und wenn ſie zu dem feſtgeſetzten Termin nicht gezahlt werden, wird der Schuldner gemahnt, und dann werden ſie eventuell im Zwangswege bei⸗ getrieben. Was den Hinweis auf die Prozeſſe betrifft, die geführt worden ſind, ſo iſt auch darüber in der Vor⸗ lage das Erforderliche geſagt. Es iſt zunächſt ver⸗ ſucht worden, die Beiträge auf einer anderen recht⸗ lichen Baſis zu erheben. Es iſt in der Vorlage auch geſagt, warum das aeſchehen mußte, weil Zweifel darüber beſtanden, welche rechtliche Grundlage die tragfähige iſt, und im Zweifel aus praktiſchen Grün⸗ den ſo gehandelt werden mußte, daß zunächſt der Verſuch auf der anderen rechtlichen Baſis wegen der Gefahr der Veriährung aemacht werden mußte. Nach⸗ dem ſich nach der Entſcheidung des Oberverwaltungs⸗ gerichts das als unmöalich herausgeſtellt hat, muß dieſer Weg beſchritten werden. Daß nach dieſer völligen Umaeſtaltung der gan⸗ zen Straßenanlage eine Heranziehung der Anlieger zur Deckung eines Teils, eines verhältmismäßig ae⸗ ringen Teils der Koſten geboten iſt, hat ja die Stadt Charlottenburg ſchon vor Jahr und Taa durch das] Ortsſtatut, das im Jahre 1901 auf Grund des §9 des Kom un alabaaben geſetzes eingeführt worden iſt, dann iſt es r Hardenberaſtraße, aanzen Charäkters t 8 Wenn ein Fall aceianet. 1ſt, nicht um eine gewohn] aße, ſondern um eine ne ſehr er⸗ (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Auf Grund des § 9 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinde⸗ beſchluſſes vom 20. März 1902 und 13. Juni 1906 werden behufs Deckung der Koſten für die Verbreiterung der Hardenbergſtraße zwiſchen dem Knie und der Joachimsthaler Straße nach Maßgabe des am 14. Januar 1899 förmlich feſtgeſtellten Fluchtlinienplanes und des Frei⸗ legungsplanes vom 17. Mai 1912 Anlieger⸗ beiträge nach Maßgabe der folgenden Beſtim⸗ mungen erhoben: 2. Der Geſamtkoſtenaufwand für die Freilegung der Straße (Grunderwerb und Freilegung) be⸗ trägt mit Einſchluß des Wertes der unentgelt⸗ lich abgetretenen Straßenflächen nach dem bei⸗ gefügten Koſtennachweis 1 263 000 ℳ. Die Koſten für die Pflaſterung der Straße betragen nach der beigefügten Abrechnung 495 119,99 ℳ. 3. Die Stadtgemeinde trägt endgültig die Pflaſterkoſten im Betrage von 495 119,99 % und von den Freilegungskoſten einen Teil⸗ betrag von 537 513 ℳ. Der Reſt der Frei⸗ legungskoſten im Betrage von 725 487 ℳ wird auf die Anlieger nach dem Maßſtabe der in den Straßenfluchtlinien der Hardenberg⸗ ſtraße zwiſchen Knie und Joachimsthaler Straße gemeſſenen Frontlängen ihrer Grund⸗ ſtücke verteilt. Danach entfällt bei einer Ge⸗ ſamtfrontlänge dieſer Grundſtücke on 1727,35 m auf jedes laufende Meter Grund⸗ ſtücksfront ein Beitrag von 420 ℳ. Von den ſich hiernach für die einzelnen Grundſtücke er⸗ gebenden Beiträgen iſt der Wert des von den einzelnen Grundſtücken unentgeltlich abgetrete⸗ nen Straßenlandes in Abzug zu bringen. 4. Die hiernach von den einzelnen Grundſtücken zu zahlenden Beiträge ſind aus dem in den Akten befindlichen Verteilungsplan erſichtlich. 5. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages tritt ein: a) für diejenigen Grundſtücke, auf denen nach dem 14. Januar 1899, aber vor Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes Gebäude er⸗ richtet oder Um⸗ oder Ausbauten an Ge⸗ bäuden vorgenommen ſind, mit der Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes, für alle ührigen Grundſtücke in Höhe der einen Hälfte des Beitrages mit der Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes, und in Höhe der anderen Hälfte des Beitrages, ſobald auf den Grundſtücken Gebäude errichtet oder Um⸗ oder Ausbauten an Gebäuden vorgenommen werden. Als Um⸗ oder Ausbau eines Gebäudes gilt auch der Einbau einer Fahrſtuhlanlage zur Perſenenbeförderung oder einer Sammel⸗ 5 heizungsanlage. 2 222 Als Gebäude gelten nicht Schuppen, Ställe, Gartenhallen, Gewächshäuſer und ähnliche leichte Baulichkeiten. 6. Die Beitrage mnd bei der Straßenbautücklage zau vereinnahmen.)