284 Sitzung am 28. Mai 1919 (Die Verſammlung beſchließh einſtimmig die Annahme der vom Ausſchuß empfohlenen, auf Seite 173 der Vorlagen abgedruckten neuen Faſſung einer Spielſteuerordnung für den Gemeindebezirk Char⸗ lottenburg mit den vom Berichterſtatter beantragten Aenderungen.) Vorſteher Dr. Borchardt: Punkt 17: Bericht des Ausſchuſſes übar den Antrag der Stadt⸗ verordreten Bade und (en. betr, Einſicht der Per⸗ ſonalakten. — Druchſachen 107 und 126. Wir kommen zu Stadtv. Meyer 11: Meine Damen und Herren! Der Ausſchuß, der in der vorigen Stadtwerordneten⸗ verſammlung eingeſetzt wurde, um über den Antrag der Kollegen Bade und Genoſſen betreffs Offenle⸗ gung der geheimen Perſonalakten zu beraten, har am 21. Mai getagt. Zugezogen wurden gemäß dem, Zuſatzantrag die 5 Obleute der Beamten⸗ und An⸗ geſtellten⸗Ausſchüſſe. Ich möchte von vornherein be⸗ tonen, daß den Herren wiederholt Gelegenheit ge⸗ geben wurde, ſich bei den Beratungen zu äußern, und daß wir in Uebereinſtimmung mit ihnen vor⸗ ſchlagen, die von uns aufgeſtellten Punkte unter 1 bis 6 in dieſer Verſammlung anzunehmen. Die Mehrheit des Ausſchuſſes war der Anſicht, daß der Antrag ſo, wie er eingebracht worden war, der Form nach nicht angenommen werden konnte; mit dem Inhalt war man im großen und ganzen einverſtanden. Aus der Erwägung heraus, daß die heutige Zeit außerordentlich große Anforderungen an die Nervenkräfte eines jeden einzelnen ſtellt, glaubte der Ausſchuß es nicht gutheißen zu ſollen, den Beamten und Angeſtellten die Perſonalakten in der Urform, wie ſie augenblicklich beſtehen, vorzule⸗ gen. Gs mürde zweifellos eine ganze Reihe von „Fällen aufgerollt, die lediglich geeignet wären, Miß⸗ ſtimmung und Verärgerung in die Reihen der Be⸗ amtenſchaft hineinzurragen. Infolgedeſſen kam man zu dem Schluß, daß die vorhandenen Perſonalakten zu ſchließen ſind, wie Punkt 1 angibt. Wenn die vorhandenen Perſonalakten ge⸗ ſchloſſen werden, ſo iſt es logiſcherweiſe erforder⸗ lich, daß eine Neuanlegung von Perſonalakten er⸗ folgt. Betreffs dieſer beiden Punkte ging der Aus⸗ ſchuß konform mit den Richtlinien, die das Mini⸗ ſterium bei der Beratung des Beamtenrechts hin⸗ 71 der Offenlegung der Perſonalakten aufgeſtellt hatte. 1 Bezüglich der ärztlichen Zeugniſſe beſtand Ei⸗ nigleit darin, daß dieſe Zeugniſſe nicht zu den neu⸗ aufzuſtellenden Perſonalakten zu nehmen ſind, ſon⸗ dern daß es dem Magiſtrat überlaſſen bleiben muß, welchen Gebrauch er von den ärztlichen Zeugniſſen machen will. Sie ſind als Nebenakten zu führen ſchläge. ſonalakten hinüber zu nehmen, was ihm recht er⸗ ſcheint, und wenn man ferner bedenkt, daß dieſe Ar⸗ beit von Juriſten ausgeführt wird, jedes Bedenken fallen dürfte. Es muß gugegeben werden, daß eine Daſeinsberechtigung der vorhandenen Perſonalakten nicht mehr vorhanden iſt. Sollten trotzdem die alten Perſonalakten noch weiter aufbewahrt werden, ſo:“ der Gedanke nicht von der Hand zu weiſen, da, n den Kreiſen der Beamten und Angeſtellten vome weiteres geſagt wird: „Es iſt nichus Neues ge⸗ ſchaffen, die alten Perſonalgkten ſind ja noch wor⸗ handen und das, was hier vorgenommen wurd% iſt lediglich ein Schlag ins Waſſer; es hat keinen 7 , ſich die neuen Perſonalakten anzuſehen, denn da ſteht doch nur das verzeichnet, was wir alle ſchon wiſſen, das Gravierende iſt in den alten Akten geblieben.“ Der Punkt 5 der Beſchlüſſe gibt nun den Be⸗ amten und Angeſtellten das Recht, zu jeder Zeit auf Antrag die Perſonalakten einſehen zu können. Zu dieſem Punkte und auch zu einigen anderen Punkten, müßte der Magiſtrat eventuell noch Ausführungs⸗ beſtimmungen erlaſſen. Denn es iſt menſchlich ver⸗ ſtändlich, daß, wenn die neuen Perſonalakten einge⸗ führt worden ſind, eine große Anzahl der Beamten und Angeſtellten den Wunſch haben wird, dieſe Per⸗ ſonalakten nun auch wirklich einzuſehen. Um dem Magiſtrat Zeit, Mühe und Arbeit zu erſparen, wäre es dann vielleicht möglich, den Beamten und Ange⸗ ſtellten klaſſenweiſe zu einer beſtimmten Stunde in einem beſtimmten Raum ihre Akten vorzulegen. Dieſer Punkt ſteht in innigem Zuſammenhang mit dem Punkt 6: Von jeder Neueintragung iſt den beireffen⸗ den Beamten oder Angeſtellten Kenntnis zu goben. Es genügt nicht, daß die Beamten und Ange ſtellten von ihren Perſonalakten auf Antrag Kennt⸗ nis nehmen können, ſondern es muß ihnen auch ge⸗ ſagt werden, zu welcher Zeit der Magiſtrat eine Eintragung beabſichtigt. Denn wenn der Betreffende keine Nachricht davon erhält, daß eine Eintragung getätigt iſt bzw. beabſichtigt wird, ſo wäre er auch nicht in der Lage, zu kontrollieren, wie dieſe Ein⸗ tragung ausgefallen iſt. Der Ausſchuß glaubt nun, daß in der vorlie⸗ genden Form ein Weg ge iſt, auf dem die, widerſprechenden Anſichten zuſammengeführt werden können, und bitter um die Annahme ſeiner Vor⸗ 4 E 17 und den neuanzulegenden Perſonalakten nicht bei⸗] jon Zufügen. Einige Schwierigteiten bereitete die Faſſung] des Punktes 4, und zwar aus dem Grunde, weil die ob die vorhan⸗ werden ſollen ſi Es iſt wohl an⸗] Meinungen darüber denen Perſonalakte oder zu vernichten ſind. zunehmen, daß, wenn der Magiſtrat vo und ganz das Recht hat, aus den vorhan denen Perſonalakten dasjenige in die neu⸗ 1 ant een,