Sitzung am 28. Mai 1919 Gegen den in die Perſonalakten eingetra⸗ genen Vermerk ſteht den Beamten und Ange⸗ ſtellten Beſchwerde beim Magiſtrat zu. — Das iſt ja eigentlich die ſellſtverſtändliche Folge davon, daß von jeder Neueintragung dem Beamten und Angeſtellten Kenntnis gegeben wird. Es wird ihm eben Kenntnis gegeben, damit er die Möglich⸗ keit der Beſchwerde hat. Das Beſchwerderecht ſteht ja dem Angeſtellten an ſich zu. — Wir fahren dann kort: Die Beamten⸗ und Angeſtelltenausſchüſſe ſind auf Antrag zu den Beſchwerden zu „ hören Wegen dieſes Nachſatzes iſt der Vorderſatz nötig, Wir gauben, daß es doch wünſchenswert iſt, daß der betreffende Beamte und Angeſtellte nicht denkt, Durch eine Beſchwerde, die er einlegt, irgendwie ſpäter be⸗ nachteiligt werden zu können, und daß er nicht der Auffaſſung iſt, daß er als Einzelperſon gegenüber ſeinen Vorgeietzten eine zu ſchwache Macht darſtellt, Wir haben daher den Wunſch, daß die Beamten⸗ und Angeſtelltenausſchüſſe auf Antrag des be⸗ treffenden Beamten oder Angeſtellten zu den Be⸗ ſchwerden gehört werden ſollen. Ich nehme an und hoffe, daß die Verſamm⸗ lung dieſem Antrag möglichſt einmütig zuſtimmt, und daß auch der Magiſtrak ſich einem ſolchen Zuſat⸗ micht enigegenſtellt. (Die Verſammlung nimmt die vom Stadtv. Ir Stadthagen geſtellten Zuſatzanträge an und be⸗ ſchließt, wie folgt: Die Stadiverordnetenverſammiung er⸗ ſucht den Magiſtrat, bezüglich der Perſonal⸗ akten über alle im Dienſte der Stadtge⸗ meinde ſtehenden Perſonen folgende Maß⸗ nahmen zu treffen: 1. Die vorhandenen Perſonalakten ſind zu ſchließen. Es ſind neue Perſonalakten anzulegen. Aerztliche Zeugniſſe ſollen nicht zu den Perſonalakten genommen, ſondern als Beiakten geführt werden. Die Neubildung der Perſonalakten ſoll derart erfolgen, daß alle vom Magiſtrat für notwendig erachteten Vorgänge aus den alten Akten übernommen werden. Nach Anfertigung der neuen Perſonalakten ſind die vorhandenen zu vernichten. Den Beamten und Angeſtellten iſt auf An⸗ trag Einſicht in die Perſonalakten zu ge⸗ währen. Von jeder Neueintragung iſt den be⸗ treffenden Beamten oder Angeſtellten Kenntnis zu geben. 5 Gegen den in die Perſonalakten einge⸗ tragenen Vermerk ſteht den Beamten und Angeſtellten Beſchwerde beim Magiſtrat zu; die Beamten⸗ und Angeſtelltenaus⸗ ſchüſſe ſind auf Antrag zu den Beſchwer⸗ 5 2. F 2. 285 Stadto. Müller: Meine Damen und Herren Die Vorlage des Magiſtrats wünſcht zweienl 1: einmal die Erhöhung der Beſoldung und das andere Mal das Mitbeſtimmungsrecht. Soweit die höhere Beſoldung der Hilfskräfte beantragt wird, bitte ich namens meiner Freunde, der Vorlage zuzuſtimmen, obwohl wir einige Bedenken hatten, weil die Hilfskräfte jetzt durch die neue Bewilligung der höheren Löhne beſſer geſtellt werden als eine An⸗ zahl von Beamtenklaſſen. Wir ſtimmen in der Er⸗ wartung zu, daß durch die demnächſt bevorſtehrrde Reviſion des Normalbeſoldungsetats dieſe Uneben⸗ heiten ausgeglichen und unſere Beamtenkategorien, die jetzt ſchlechter geſtellt werden als die Bürohilfe⸗ kräfte, trotzdem ſie verantwortlichere Arbeit zu le.ſten haben als dieſe, durch den Normaletat mindeſtens gleich, wenn nicht beſſer als die Bürohilfskräfte ge⸗ ſtellt werden. Anders verhält es ſich mit dem Mitbeſtim⸗ mungsrecht. Nach dem Städterecht hat der Ma⸗ giſtrat die Beamten und Angeſtellten einzuſtellen und zu entlaſſen. Nicht einmal die Stadtverord⸗ netenverſammlung hat ein Recht, bei der Einſtellung der Kräfte mitzureden, und in dieſem Falle ſollen ſogar die Hilfskräfte, die untergeordnetſten Organe der Verwaltung, mitbeſtimmen, wer eingeſtellt und wer entlaſſen werden ſoll. Wo bleibt da die Selbſt⸗ verwaltung der Gemeinde? Wir können dem ganz entſchieden nicht folgen. Ich möchte betonen, daß ich durchaus nicht vor⸗ eingenommen gegen unſere Hilfskräfte bin. Haben ſie uns doch in den letzten Jahren geholfen, unſere Arbeiten ordnungsgemäß zu erledigen, trotzdem faſt die geſamte Beamtenſchaft in den Krieg ziehen mußte. Ich will auch gern anerkennen, daß ein großer Teil der Hilfskräfte ſich ſolche Fertigkeiten angeeignet hat, daß es eine Freude iſt, mit ihnen zu arbeiten, ohne Frage. Aber, meine Damen und Herren, ſoweit darf es doch nicht gehen, daß die An⸗ geſtellten nun über ſich ſelbſt zu beſtimmen haben, daß der Magiſtrat nicht mehr zu entſcheiden hat, wer einzuſtellen iſt, wer qualifiziert iſt oder nicht, um eingeſtellt zu werden. (Sehr richtig! bei der Bürgerlichen Fraktion.) Ich bin Geſchäftsſtellenleiter einer ſehr großen Geſchäftsſtelle beim Magiſtrat, in der zurzeit noch 55 Bürohilfskräfte neben den anderen Beamten, die inzwiſchen bereits zurückgekehrt ſind, beſchäftigt ſind. Ich kann Ihnen ſagen — und Sie werden mir zugeſtehen, daß ich mit den Hilfskräfter ganz genau Fühlung haben muß —, daß die Hilfskräfte das Mitbeſtimmungsrecht ſelbſt gar nicht einmal haben wollen. (Widerſpruch bei den Sozialdemokraten.) — Ich kann Ihnen ja den Beweis dafür antreten. — Ich kann Ihnen ferner ſagen, daß dieſes Mit⸗ beſtimmungsrecht nur die Führer haben wollen. Die Führer wollen den Hilfskräften das Mitbe⸗ ſtimmungsrecht aufoktroyieren. (Sehr richtig! bei der Bürgerlichen Fraktion. — Widerſpruch und Zurufe bei den Sozialdemokraten: Sie ſind aber ſchlecht orientiert!) Cn⸗ Die Hilfskräfte ſnd ſogar verwundert darüber, und Lachen bei den Sozial⸗ demokraten) ee