42 Sitzung am 18. Juni 1919 Sinne des § 626 B05B. berechtigt, den Ange⸗ der Anſicht, daß noch einmal eine gründliche Bera⸗ ſtellten bis zur endgültigen Entſcheidung von tung erfolgen muß. der Ausübung ſeiner Tienſtgeſchäfte zu ent⸗ Es iſt bei dieſer Gelegenheit dringend geboten. behen⸗ hier in aller Oeffentlichteit darauf hin zuweiſen, daß Ferner wurde eine Interpretation zu dem Satzſ der Art und Weiſe, wie die Bürohilfskräfte ihre unter I11 1 a gewünſcht: Ziele dem Magiſtrat gegenüber zu erzwingen ſuchen, Die politiſche Betätigung eines Angeſtellten ſcharf Kuchet ehre Wedes 4 8 2 oder ſeine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig⸗ (Sehr richtig! bei der Bürgerlichen Fraktion.) keit zu einer politiſchen Partei iſt als Grund 2 22 2 Miderwruches nich Ich ſagte hier: Bürohilfskräfte. Das iſt nicht 4 des Wiverſtruches micht, anän ganz richtig, denn es iſt hier wie allerwärts nur eine kleine radikale Gruppe, Die Interpretation lautet: „Im Ausſchuſſe wurde erörtert, ob es (Lachen bei den Sozialdemokraten) einer deſonderen Erwähnung bedürfe, daß die; „ militäriſche Betätigung eines Angeſtellten oder] die die Führerſchaft an ſich geriſſen hat, die weder ſeine Zugehörigkeit zu einem militäriſchen] Schicklichkeit noch Wahrheit kennt und alle Mittel Verbande nicht als Grund zur Erhebung des ſbenutzt, um die öffentliche Meinung irrezuleiten Widerſpruches anzuerkennen iſt. Die Mehr⸗ und für ſich zu gewinnen. In der „Neuen heit des Ausſchuſſes hat auf Einfügung einer Zeit“ unſerem Charlottenburger Intelligenzblatt, diesbezüglichen Beſtimmung verzichtet, nacht vom 13. d. M. finden wir im lokalen Teil einen dem Uebereinſtimmung darin beſtand, vaß die Artikel mit dor. Ueberſchrift: „Die Forderungen militäriſche Betätigung oder Zugehorigkeit] der ſtädtiſchen Bürohilfskräfte und Arbeiter.“ Ich zu einem militäriſchen Verbande nicht allge⸗ weiß nicht, meine Damen und Herren. ob Sie alle mein als Grund zur Erhebung des Wider⸗ dieſen Artitel geleſen haben. Sollte das nicht der ſpruches anzuerkennen iſt.“ Fall ſein, ſo geſtatte ich mir, ihn mit Genehmigung Der Magtſtrat hat ſich dieſer Anſicht ange⸗] des Herrn Vorſtehers vorzuleſen. Es heißt da: ſchloſſen. Ferner wird in bezug auf den Abſatz b unter 3 eine redaktionelle Aenderung vorgeſchlagen. Es wurde betont, daß dieſer Abſatz in verklauſulierter Form etwas bringe, was mit wenigen Worten präg⸗ nanter ausgedrückt werden könne. Es wird bean⸗ tragt, für dieſen Abſatz einzuſetzen: Verwirft der Schlichtungsausſchuß den Widerſpruch, ſo iſt die Kündigung oder Ent⸗ laſſung endgültig. Gibt der Schlichtungsaus⸗ ſchuß dem Widerſpruch ſtatt, ſo gilt die Kün⸗ digung oder Entlaſſung als zurückgenommen. Dieſe redaktionelle Aenderung ſagt mit wenigen Worten dasſelbe, was der verhältnismäßig umfang⸗ reiche Abſatz unter 3 b enthält. Der Ausſchuß betont noch, daß die Beſtimmun⸗ den zu dem Mitbeſtimmungsrecht nicht von den Stadtverordneten erlaſſen werden. Er bittet, dieſe Beſtimmungen mit den Interpretationen und der einen redaktionellen Aenderung zu billigen. Stadtv. Herzog: Meine Damen und Herren! Namens meiner Freunde habe ich zu erklären, daß wir dem Ausſchußantrage zuſtimmen, allerdings nur inſoweit, als er ſich auf die Erhöhung der Ge⸗ hälter bezieht, wie ſie in der „neuen Beſoldungs⸗ ordnung für die Bürohilfsarbeiter“ vorgeſehen ſind. Hinſichtlich des zweiten Teiles der Vorlage, dasſ Mitbeftimmungsrecht betreffend, beantragen wir Rückverweiſung an den 4. und zwar deshalb, weil wir uns überzeugt haben, daß den Ausſchuß⸗ mitgliedern zu wenig Zeit gegeben war, um ſich ge⸗ nügend mit der Materie zu befaſſen. Erſt vorigen Montag, in der zweiten Sitzung des Ausſchuſſes, ſind die Beſtimmungen des Magiſtrats über das Mitbe⸗)/ ſtimmungsrecht den Mitgliedern zugegangen. Dieſ Vorlage iſt dieſelbe wie die, die in Berlin zur An⸗ nahme gekommen iſt. Ich perſönlich kann bemerken, daß ich zwar dem Ausſchuß angehöre, aber eine E ladung zur Sitzung nicht bekommen habe; jedenfalls verſehentlich nicht mit beigefügt w denn die Druckſchrift habe ich erhalten. gefährdet werde“, zurück und erklären, daß nur In der Verſammlung der Bürohilfs⸗ kräfte und der Arbeiterausſchüſſe am 6. Juni wurde folgende Reſolution einſtimmig ange⸗ nommen: „Die am 6. Juni d. I. in der Aula des Kaiſerin⸗Auguſta⸗Gymnaſiums verſammelten Bürohilfskräfte und Arbeiterausſchüſſe des Magiſtrats Charlottenburg nehmen mit C 1 ſtaunen von der Haltung des Ma giſt rats in der Frage des Mitbeſtimmungs⸗ rechtes Kenntnis. Insbeſondere aber weiſen ſie mit aller Entſchiedenheit die anmaßende und beleidigende Darſtellung des Magiſtrats in ſeiner diesbezüglichen Vorlage an die Stadtverordnetenverſammlung (Druck⸗ ſache Nr. 127), laut welcher durch Gewährung des Mitbeſtimmungsrechtes „die ſtädtiſche Verwaltung in ihren Grundlagen erheblich erſchüttert und die ſachliche und reibungsloſe Führung der Dienſtgeſchäfte. . . ernſtlich aus dem Gehirn eines Bürokraten, dem die geiſtige und moraliſche Inferiorität des Arbeitnehmers von vornherein feſtſteht, nu b