330 Sitzung am 18. Juni 1919 Wir kommen nunmehr zu der Anfrage der Stadtv. Meyer 1 und Gen. betr. die in dem Geſetz über die Gemeindeein⸗⸗ kommenbeſteuerung vom 4. Juni 1919 vor⸗ geſehene Ermächtigung zur Entlaſtung der Sieuerzahler mit niedrigem Einkommen. Frageſteller Stadtv. Dr. Frentzel: Meine Damen und Herren! Meine Freunde und ich haben eine Frage an den Magiſtrat gerichtet, aber dieſe Frage entſpricht durchaus nicht der Neugier, dem Wunſch oder Bedürfnis, zu wiſſen, wie der Magiſtrat ſich zu dieſem wichtigen Geſetze vom 4. Juni 1919 ſtellt, ſondern die Frage iſt unſerſeits von dem Wunſche und dem Willen, von der Anſicht und von der Abſicht getragen, die meine Freunde in der Preußiſchen Landesverſammlung durch ihre Abſtimmung doku⸗ mentiert haben, indem ſie mit zu denjenigen gehört haben, die dieſem Geſetze zur Annahme verholfen haben, — auch in der erweiterten Form, wie es der Ausſchuß beſchloſſen hat, die noch über das hinaus⸗ geht, was urſprünglich die preußiſche Regierung der preußiſchen Nationalverſammlung als ihre Willens⸗ meinung vorgelegt hat. Sie mögen daraus ent⸗ nehmen, daß unſer Wunlch ſich mit dem deckt, den der Herr Berichterſtatter des Ausſchuſſes in der Natio⸗ nalverſammlung ausgeſprochen hat, nämlich dem, daß möglichſt viele Gemeinden von der Ermächti⸗ gung, die ihnen durch dieſes Geſetz gegeben wird, Ge⸗ brauch machen ſollen. 7 Es hätte unter dieſen Umſtänden vielleicht die Frage aufgeworfen werden können, warum wir nicht gleich weiter gegangen ſind und einen beſtimmt for⸗ mulierten Antrag eingebracht haben. Auch darüber haben Erwägungen im Kreiſe meiner Freunde ſtatt⸗ gefunden. Wir ſind zu der Anſicht gekommen, daß es bei der eigenartigen Natur des Geſetzes richtig iſt, von einem beſtimmten Antrag abzuſehen und dem Magiſtrat die Vorhand zu laſſen, in welcher Weiſe er von der ihm gewordenen Er⸗ mächtigung Gebrauch machen will, indem wir hoffen, daß die Anwendung des Geſetzes eine ſo weitgehende ſein wird, daß auch wir dies mit un⸗ ſeren Tendenzen vereinbaren können. Man muß immer daran denken, daß die Ver⸗ hältniſſe in jeder Stadtgemeinde anders liegen und daß deswegen auch von dieſer eigentümlichen Form des Geſetzes Anwendung gemacht worden iſt, die es eben erlaubt, die einzelnen Verwendungsmöglich⸗ keiten der jeweiligen Stadtgemeinde anzupaſſen. Wir möchten mit dieſer unſerer Frage gleich⸗ zeitig den Wunſch an den Magiſtrat richten, daß wir baldmöglichſt — wir verkennen durchaus nicht, daß in dieſer Beziehung gewiſſe techniſche Schwierig⸗ keiten obwalten, die wir in Betracht ziehen müſſen — eine Geſetzesvorlage bekommen, die wir dann weiter beurteilen können. Unſer Wunſch iſt dabei, daß von der Entlaſtungsmöglichkeit, ſoweit es ſich irgendwie verant⸗ worten läßt, Gebrauch gemacht werde, daß aber auf der andern Seite auch die dadurch naturgemäß eintretende Belaſtung nachgeprüft und durchaus unter dem Geſichtspunkte der Gerechtigkeit betrachtet wird. Man muß durch, daß die Kriegsteuerungszulagen bei öffentlich Angeſtellten nicht ſteuerpflichtig ſind, bei Privat⸗ angeſtellten aber ſteuerpflichtig ſind, zu den Ent⸗ laſteten und auf der andern Seite zu den Belaſteten gehören können, ſo daß man ſehr wohl hier die Ver⸗ hältniſſe auf beiden Seiten richtig abwägen und gegenüberſtellen muß. Von dieſem Geſichtspunkt aus bitten wir den Magiſtrat, ſich an die Arbeit zu machen, indem wir annehmen, daß der Magiſtrat den Grundgedanken, der uns bei der Anfrage geleitet kat, nämlich, daß von dieſer Entlaſtung der minderbemittelten Schicht ein möglichſt weiter Gebrauch gemacht werden ſoll, auch zu dem ſeinigen gemacht hat, bevor wir dieſe Anfrage an ihn gerichtet haben. Stadtrat und Kämmerer Scholtz: Meine Damen und Herren! Ob der Herr Vorrcdner die Anfrage an den Magiſtrat gerichtet oder einen An⸗ trag an uns begründet hat: die Amtwort, die von dieſem Tiſche aus ihm erteilt werden könnte, kann immer nur dieſelbe ſein. Sie ſind es zwar gewohnt, daß wir auch jetzt bei unſerer ſchwächeren Beſetzung mit größter Beſchleunigung Ihnen die Vonlagen, die notwendig ſind, bringen. Aber Ihnen heute ſchon eine Vorlage zu bringen zu einem Geſetz, das am 4. Juni d. Is. erſt in der Landesverſammlung ver⸗ abſchiedet worden iſt, das iſt wohl ein Ding der Un⸗ möglichkeit und von Ihnen auch nicht erwartet wor⸗ den. Um ſo weniger, als dieſes Geſetz noch nicht einmal veröffentlicht iſt, als es noch nicht einmal Ausführungsbeſtimmungen bekommen hat und drittens, als, wenn je ein Geſetz Ausführungsbeſtim⸗ mungen nötia hat, dieſes Geſetz unter allen Um⸗ ſtänden erſt durch die Ausführungsbeſtimmungen die richtige Grundlage erhalten muß. bedenken, daß, um nur ein Beiſpiel herauszugreifen, gehe Angehörige weiter Kreiſe, die in ihrem Einkommen und in ihren Bezügen unaefähr gfeichartig aeſtellt] ſet ſind, durch die eigentümliche Geſetzeslage, 3. B. da⸗ ſchä amn v