Sitzung am 3. September 1919 300 ℳ bei Berechnung der Kriegsteuerungszulagen bei der Lehrerſchaft unberückſichtigt blieben. Stadtrat Dr Fiſcher: Meine verehrten Damen und Herren! Der Magiſtrat hat ſtets grundſätzlich die Auffaſſung vertreten, daß an einer Gleichſtellung der Beamten und der Lehrperſonen in den Teu⸗ rungszulagen feſtgehalten werden ſoll. Infolgedeſſen iſt es ſelbſtverſtändlich, daß die Differenz, die ſich bei Zahlung der einmaligen Teurungszulage für die Lehrperſonen ergeben hat, durch dieſe Vorlage aus⸗ geglichen iſt. Eine entſprechende Ausführungsbe⸗ ſtimmung würde ohnehin ergangen ſein. Ich kann alſo nur die Ausführungen des Herrn Stadtv. Blum beſtätigen. — Die zweite Frage muß dagegen verneint wer⸗ dem. Die Feſtſetzung der Gehaltszulagen für die Lehrperſonen iſt durch den Staat geregelt. Wir können daran nichts ändern. Während die ſtädti⸗ ſchen Beamten eine beſondere Kriegszulage in Höhe einer Gehal tsſtufe bekommen haben, haben die Volksſchullehrperſonen dieſe Zulage von der Stadt als Unterſtützung erhalten. Hierin einen weiteren Ausgleich zu ſchaffen, iſt der Magiſtrat bei der augenblichlichen Rechtslage leider nicht im⸗ ſtande. Wir haben mit Abſicht dieſe Kriegszulage, die eine beſondere Zuwendung für unſere Beamten iſt, in der Vorlage bei der Berechnung außer acht gelaſſen, damit unſere Beamten in dem Bezuge dieſer beſondern Gehaltszulage nicht verkürzt werden. Stadtv. Frau Zucker: Herr Kollege Blum hat bereits geſagt, daß unſere Fraktion vollſtändig auf dem Standpunkte der Vorlage ſteht. Es iſt nur noch eine kleine Härte darin, die wir bitten möchten aus⸗ ßugleichen. Es betrifft die ledigen Beamten, Lehr⸗ perſonen und Angeſtellten, die nur dann wie die Verheirateten behandelt werden ſollen, wenn ſie einen] eigenen Haushalt führen. Es iſt aber dalei zur Be⸗ dingung gemacht, daß die in Frage kommenden Per⸗ ſonen nur dann ſo behandelt werden ſollen, wenn ſie ſich eine Angeſtellte zur Beſorgung der Wirtſchaft halten und dieſe in den Haushalt aufgenommen iſt. Nunm liegt die Sache tatſächlich ſo, daß ſehr viele Be⸗ amte und Angeſtellte zwar infolge ihrer Tätigkeit ge⸗ mötigt ſind, ſich eine Hilfe für ihre Wirtſchaft zu hal⸗ ten, daß aber ihre Wohnung ihnen nicht geſtattet, die Betreffende in die Wohnungsgemeinſchaft auf⸗ ghunehmen, ſo daß ſie alſo, gerade weil ſie nicht in der Lage ſind, die Angeſtellte in die Wohnungsge⸗ meinſchaft aufzunehmen, genötiat ſind, einen ſehr viel höheren Lohn zu zahlen. Es erſcheint uns als eine Härte, wenn dieſen Beamten nicht die Teu⸗ rungszulage in der Höhe wie den Verheirateten be⸗ willigt würde. Wir würden alſo bitten, daß allen denen, die einen eigenen Haushalt haben und infolge ihrer Beſchäftigung genötigt ſind, ſich jemanden zu die er täglich ihre Wirtſchaft beſorgt, die Teu⸗ e den Verheirateten bewilligt wird, ] v u 395 möchte aber ausdrücklich feſtſtellen, daß die Verhei⸗ rateten und die Witwen, welche einen eigenen Haus⸗ ſtand führen und hierzu eine beſondere Perſon be⸗ nötigen, auch dann, wenn dieſe Perſon nicht in den Haushalt aufgenommen iſt, wie Verheiratete behan⸗ delt werden. Die Vorlage, die hier beabſichtigt iſt, be⸗ deutet eine Erweiterung gegenüber dieſem Grund⸗ ſatz. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß im Dezernatwege etwa entſtehende Härten auch über dieſe neue Be⸗ ſtimmung hinaus ausgeglichen werden können. (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ heit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Den Beamten, Lehrperſonen und Privat⸗ dienſtverpflichteten, ſoweit ſie Kriegsteue⸗ rungszulagen nach dem Gemeindebeſchluß vom 17./24. April 1918 — Druckſache 68 von 1918 Seite 90 — beziehen, wird eine Aus⸗ gleichszulage in Höhe des Unterſchiedes zwiſchen den ſtaatlichen Kriegsteuerungszula⸗ gen und den ſtädtiſchen Teuerungsbezügen einſchl. der Beſoldungszulage von 1200 ℳ mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab be⸗ willigt. Dieſem Unterſchiedsbetrage wird ein jährlicher Betrag von 100 ℳ in der Tarif⸗ klaſſe v, von 120 in der Tarifklaſſe IV, von 150 %ℳ in der Tarifklaſſe I11I1 und von 200 ℳ in der Tarifklaſſe I1I1 als Ausglelch für die ſteuerliche Mehrbelaſtung gegenüber den Reichs⸗ und Staatsbeamten hinzuge⸗ rechnet. 2. Ledige Beamte, Lehrperſonen und Privat⸗ dienſtverpflichtete mit eigenem Haus⸗ ſtan d erhalten die Kriegsteuerungszulagen nach dem Satze für Verheiratete mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab. Ein eigener Hausſtand wird bei Ledigen nur dann als vorliegend angenommen, wenn ſie eine andere Perſon zur Führung des Haus⸗ halts oder um deren Unterhalt ganz oder zum größten Teil zu beſtreiten, in ihren Hausſtand aufgenommen haben. 3. Die Verausgabung der Koſten hat beim Vor⸗ ſchußſonderkonto „Kriegsteuerungszulagen“ und bei den Vorſchußſonderkonten der be⸗ treffenden Sonderhaushaltspläne zu erfolgen.) Vorſteher⸗Stellv. Marzahn: Punkt 14 der Tagesordnung: Vorlage betr. Beteiligung an der Hochſee⸗Fiſcherei⸗ Geſellſchaft Groß⸗Berlin und dem Fiſchmarkt Groß⸗ Berlin. — Druckſache 193. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Der Beteiligung an der Gemeinnützigen Hochſeefiſchereigeſellſchaft Groß⸗Berlin m.b.H. mit einer Einlage bis zu 500 000 ℳ, ſowie der Beteiligung am Fiſchmarkt Groß⸗Berlin bis zur Höhe von 2000 ℳ. wird zugeſtimmt. Die Koſten ſind vorläufig dem Vorſchuß⸗ Sonderkonto Fiſchverſorgung zu entnehmen.) Wir kommen zu g , 4 m, und Coen. betr. Geſec⸗ mmerung. — Druckſache 191.