Sitzung am 3. Sepiember 1919 ierlei: munaliſierung über die Schaffung Groß⸗Berlins und das Reichs⸗ geſetz, das beſtimmt, was die Gemeinden nun kom⸗ munaliſteren dürfen und was nicht und welches Ent⸗ eignungsrecht ſie haben, welche Abfindung ſie zu ge⸗ nämlich der Gefetzentwurf ben haben und dergleichen mehr. Gerade deshalb wollen wir hier das Geſetz fordern und noch einmal daran erinnern, daß wir es bekommen müſſen. Der Herr Kollege Freiherr v. Rechenberg hat auf die Wiedergutmachung verwieſen. Ich gebe zu, daß Deutſchlands wirtſchaftliche Lage höchſt bedrängt iſt. Aber daß die Entente ſich irgendwie in die Frage einmiſchen könnte, ob Charlottenburg die Milchverſorgung kommunaliſiert oder nicht oder ob ein Reichsgeſetz beſtimmt, der Milchhandel könne kommunaliſtert werden, das halte ich denn doch in hohem Maße für unwahrſcheinlich, (Widerſpruch) zumal das Gemeindevermögen dem Zugriffe der En⸗ tente nicht ſtärker unterliegt als das Privatvermö⸗ gen. Was aber die Zeit für die Ausarbeitung eines ſolchen Geſetzes betrifft, ſo weiß doch der Herr Kollege Freiherr v. Rechenberg ganz gewiß: es iſt nicht derſelbe Dezernent, der die Wiedergut⸗ machungsfragen bearbeitet und der die Sozialiſierung für die Gemeinden bearbeitet. Es iſt in der National⸗ verſammlung nicht dieſelbe Kommiſſion, die das eine und das andere erledigt. Im übrigen kann ich ihn glatt widerlegen. Wenn ſeine Ausführungen richtig wären, wie hätte denn dann die Regierung der Na⸗ tionalverſammlung jetzt den Geſetzentwurf über die Sozialiſierung der Ilſeder Hütte, den Geſetzentwurf über die Sozialiſierung des Braunkohlenbergbaues und andere derartige Geſetze unterbreiten können, Geſetzentwürfe, welche die Mehrheit, zu der Herr v. mt auch gehört, zu Werabisfteden geſonnen iſt2! (Stadtv. greiherr v. 0 e 0 enberg: Verfaſſung!) Der Herr Keollege Frentzel hat darauf ange⸗ ſpielt, daß die Herren Demokraten uns die Aktiv⸗ legitimation zu einem ſolchen Antrag beſtritten. Ich möchte doch ſagen: ich wüßte nicht, was eine Ge⸗ meindevertretung näher angeht als die Frage, wie weit ihre Befugniſſe reichen. Das iſt doch eine Frage, die ganz beſonders Gegenſtand der Gemeinde⸗ beratung ſein muß. Mit demſelben Recht, mit dem Sie beſtreiten, daß die Kommunaliſierungsbefugnis der Gemeinden . den 24.. 4. e — ratung gehört, könnten Sie au n ie Rechte aus der Städteordnung uns ichte angehen. Es handelt um den Rechtskreis der Städte, und darüber muß die Be⸗ § 61 der Ae⸗ e 401 Ich habe deshalb eben die Befürchtung in mir ge⸗ habt, daß die Rede des Herrn Kollegen Broh nur eine Vorankündigung zu dem wäre, was er nachher ſagen wollte, nämlich, daß er ſein Mandat nieder⸗ legen und aus dieſer Cerſamnitng⸗ von der er nichts erwartet, ausſcheiden werde. (Heiterkeit.) Indeſſen möchte ich den Herrn Kollegen Broh bitten, das nicht zu tun. (Heiterkeit.) Ich glaube, er iſt es uns, ſeinen Kollegen, ſchuldig, in der ſchweren Arbeit, die wir hier haben, uns von Zeit zu Zeit auch die Freude ſeiner Reden genießen zu laſſen. (Anhaltende Heiterkeit.) Man kann doch nicht gut beſtreiten, daß das, was er über die Verſorgung ſeiner 6⸗Zimmer⸗Wohnung mit Kohlen geſagt hat, der Höhepunkt der heutigen Sitzung in jeder Beziehung geweſen iſt. Ich weiß nicht, meine Herren, ob der Herr Kollege Dr. Broh durch ſeine prinzipielle Gegnerſchaft gegen die Un⸗ abhängige Fraktion hat andeuten wollen, daß er demnächſt zu den Kommuniſten übertritt. Ich weiß nur, daß ich geſtern in dem unabhängigen Partei⸗ organ für Hamburg, der „Hamburger Volkszeitung“, den Satz geleſen habe: „Wer kennt ſie nicht, dieſe kommuniſtiſchen Demagogen, die ihren Mangel an Wiſſen und Denkfähigkeit durch einen wüſten Phra⸗ ſenſchwall zu erſetzen jederzeit bereit ſind.“ (Heiterkeit.) Stadtv. Meyer 1: Ich gebe ſelbſtverſtändlich dem Herrn Kollegen Heilmann durchaus zu, daß die Stadtgemeinde an der Klarſtellung ihrer Befugniſſe jederzeit ein ſehr großes Intereſſe hat. Das erſtreckt ſich aber natürlich nru auſ ſolche Befugniſſe, deren Ausübung für die einzelne Stadtgemeinde von ak⸗ tuellem Wert iſt. Ich habe ausgeführt, daß gerade in unſerer Gemeinde eine weitere Kommunaliſte⸗ rung als diejenige, die hier ſchon eingetreten iſt, gegenwärtig nicht dringend erſcheint und daß des⸗ wegen vom Standpunkte Charlottenburgs aus die völlige Ausreifung dieſes Geſetzentwurfes durchaus abgewartet werden kann. Hiergegen ſcheint mir auch nicht das Beiſpiel der Charlottenburger Waſſerwerke zu ſprechen, da Charlottenburg längſt auch ein kom⸗ munaliſiertes Waſſerwerk hat und wir für andere Ge⸗ 189. die Geſetzgebung anzurufen nicht zuſtändig in (Ein Antrag auf Schluß der Beratung wiw nunmehr angenommen.) Antragſteller Stadtv. Dr. Hertz (Schlußwort): n,] Ich kann mich auf wenige Bemerkungen beſchränken. Gegenüber meinem Kollegen Dr Broh betone 21 daß der Antrag, der hier von mir vertreten wor⸗ den 2.— einem in ſeiner Abweſenheit gefaßten ein⸗ . der Fraktion entſpricht und daß ungen, n 7. gemacht habe, in Ueber⸗ A e ſchgen der