436 Wahl ſich auch dadurch rechtfertigr, daß bekanntlich keine Fraktion der Stadtverordnetenverſammlung weniger als 5 Mitglieder hat. Daraus rechtfertigt ſich der Vorſchlag des Ausſchuſſes, daß jede Fraktion zur Einreichung eines Wahlvorſchlages, der 5 Unter⸗ ſchriften haben muß, berechtigt iſt. Es iſt ferner in dem Ausſchuſſe die Frage er⸗ örtert worden, wieviel Namen die einzureichenden Wahlaufſätze enthalten dürfen. Vorab war erkenn⸗ bar geweſen, daß eine vereinigte Liſte von ſämtlichen Fraktionen nicht zur Einreichung gelangen wird, vielmehr jede Fraktion von dem ihr zuſtehenden Rechte, eine eigene Liſte einzureichen, Gebrauch machen wird. Die Mitglieder des Ausſchuſſes empfehlen Ihnen, eine Vorſchrift darüber, wieviel Namen jeder Wahlaufſatz enthalten darf, nicht vor⸗ zuſehen, nachdem Sie ſich darüber verſtändigt haben, daß jeder Aufſatz nur ſoviel Namen enthalten ſoll, wie der einreichenden Fraktion nach der Verhältnis⸗ wahl Magiſtratsmitglieder zuſtehen. Es iſt hierbei nicht ungeprüft geblieben, ob bei einem ſolchen Ver⸗ fahren eine Unzuträglichkeit ſich daraus ergeben kann, daß durch Abweſenheiten oder Abſplitterungen einzelne Vorſchläge mehr oder weniger Stimmen auf ſich vereinigen, als der Fraktionsſtärke entſpricht. Wir ſind aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß, auch wenn das geſchieht, eine Verſchiebung nicht entſtehen kann, weil § 53 der Wahlordnung beſagt: Wenn ein Wahlvorſchlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorſchläge weniger Bewerber enthält, als auf ſie Höchſtzahlen entfallen, ſo gehen die überſchüſſigen Sitze an die Höchſt⸗ zahlen der anderen Wahlvorſchläge über. Das heißt alſo, daß, wenn die eingereichten Wahl⸗ vorſchläge, wie es nach der Verabredung mit Sicher⸗ heit zu erwarten iſt, insgeſamt nur 15 Pckſonen enthalten, dieſe 15 Perſonen unbedingt zur Wahl gelangen. Der Vorzug dieſes Verfahrens iſt einmal der, daß ein Zufall ausgeſchloſſen iſt. Es ſpekuliert keine Fraktion darauf, daß in der andern Fraktion bei dem Wahlgange Mitglieder fehlen werden; es beabſichtigt keine Fraktion, von der anderen Mit⸗ glieder zu ſich herüberzuziehen, ſondern es findet] der Grundſatz der Verhältniswahl, wonach eben jede Fraktion ihrer Stärke nach zur Geltung gelangen ſoll, volle Berückſichtigung und Durchführung. (Stadtv. Perl: Nein!) Die zweite Folge iſt, daß bei dem Ausſcheiden eines Magiſtratsmitglieds für den Gewählten kein Erſatzmann vorhanden iſt, ſondern eine Neuwahl ſtattzufinden hat. Der Ausſchuß war der Meinung, daß auch dieſe Folge nicht unerwünſcht, ſondern im Gegenteil erwünſcht iſt; denn die Magiſtratsmit⸗ glieder werden ja nicht allein nach der Parteiange⸗ hörigkeit ausgeſucht, ſondern auch nach ihrer ſach⸗ lichen Qualifikation, und es iſt ſehr leicht möglich,, daß bei dem Ausſcheiden eines Magiſtratsmitgliedes die dann etwa aus der urſprünglichen Liſte auf⸗ rückende Perſönlichkeit von der Qualifikation des] Ausſcheidenden ſich ſo weſentlich unterſcheidet, daß die eigene Fraktion das Verlangen haben könnte, nicht dieſes Mitglied, ſondern ein anderes ihr naheſtehen⸗ des zu präſentieren. Dieſe Möglichkeit würde nichtt Sitzung am 17. vorhanden ſein, ſobald wir mehr Namen auf derf In Liſte hätten, als gewählt werden. Bei dem in Aus⸗“ September 119 ſicht genommenen Verfahren muß dagegen dann eine Neuwahl ſtattfinden, und damit bei einer ſolchen Neuwahl nicht etwas geſchieht, was den Grundſätzen der Verhältniswahl entgegenſteht, iſt zwiſchen den Fraktionen noch vereinbart worden, daß die Präſen⸗ tation des zu wählenden Magiſtratsmitglieds der⸗ jenigen Fraktion zuſtehen ſoll, der das ausſcheidende Mitglied angehört hat. Das iſt alles, was in Ergänzung der Nieder⸗ ſchrift über die Ausſchußverhandlungen zu be⸗ richten iſt. Ich beantrage nunmehr, den Vorſchlägen des Ausſchuſſes entſprechend zu beſchließen. Stadtv. Frank: Wir müſſen gegen dieſen An⸗ trag ſtimmen, weil wir durch den Beſchluß des Aus⸗ ſchuſſes im zweiten Abſatz, wonach jede Fraktion zur Einreichung eines Wahlvorſchlages, der fünf Unterſchriften haben muß, berechtigt iſt, majoriſtert werden. Wir ſind von der wirtſchaftlichen Ver⸗ einigung nur vier Perſonen, können alſo nur vier Unterſchriften leiſten. Wenn wir Vorſchläge machen wollen, müßten wir uns einer der beſtehenden Fraktionen anſchließen, und das wollen wir nicht. (Zurufe.) Wir fühlen uns eben majoriſiert und erſuchen, den Paſſus dahin zu ändern, daß ſtatt fünf Unterſchrif⸗ ten vier Unterſchriften gefordert werden. In dieſem Falle würden wir der Sache nähertreten können. Sonſt müſſen wir den Antrag ablehnen und wür⸗ den uns unter Umſtänden der Stimme enthalten. 1 0 8 (Der Antrag des Stadtv. Frank, im Abſatz 2 des Ausſchußantrags ſtatt der Zahl 5 die Zahl 4 zu ſetzen, wird abgelehnt. Die Verſammlung beſchließt darauf mit großer ma nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie olgt: Für die am 1. Oktober 1919 nach den Grundſätzen der Verhältniswahl vorzu⸗ nehmende Wahl der unbeſoldeten Magiſtrats⸗ mitglieder werden nachſtehende Beſtimmun⸗ gen getroffen: Jede Fraktion iſt zur Einreichung eines Wahlvorſchlages, der 5 Unterſchriften haben muß, berechtigt. zettel müſſen von n 9: 12 em groß ſein; in einem mit amtli