438 t von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zuläſſig iſt. Danach iſt doch deutlich ausgeſprochen, daß die Entnahme von Gas oder Elektrizität nur bis zu einer gewiſſen Zeit zuläſſig iſt. Nun behaupten aber die Großbetriebe: wir ent⸗ nehmen gar nicht nach 6 Uhr Elektrizität, ſondern entnehmen ſie ſchon am Tage in Form von Dreh⸗ ſtrom und beliefern uns am Abend ſelbſt. Es kann doch unmöglich zuläſſig ſein, daß die kleinen Betriebe ihr Geſchäft geſchloſſen halten müſſen, während die Großbetriebe in dieſer Zeit ſich auf ihre Koſten be⸗ reichern. Wo bleibt da das ſoziale Verſtändnis für die Gewerbetreibenden? Durch den Bezug von Drehſtrom durch die Großbetriebe entſtehen beim Umformen Stromverluſte, und dies bedeutet auch eine Vergeudung der Kohlen. Außerdem hat die Kohlenſtelle verfügt, daß die Sicherheitsbeleuchtung erlaubt ſei. Es ſcheint ihr da aber der Irrtum unterlaufen zu ſein, anzunehmen, daß die Kleinhändler um 6 Uhr ihre Geſchäfte ſchließen werden. Die Kleinhändler ſind aber be⸗ rechtigt, bei Innehaltung der achtſtündigen Arbeits⸗ zeit, ihre Verlaufsräume bis 7 Uhr abends geöffnet zu halten. Nun ſagt die Kohlenſtelle: die Geſchäfte werden zwar um 7 Uhr geſchloſſen, ihr müßt aber das Licht ſchon um 6 Uhr ausdrehen. Ich weiß nicht, wie die Kohlenſtelle zu dieſer komiſchen Auffaſſung kommt. Wie kommt die Kohlenſtelle dazu, uns etwas zu befehlen, was mit ihrer eigenen Verfügung in Widerſpruch ſteht! In der Verfügung heißt es, daß die Sicherheits⸗ beleuchtung nur außerhalb der für die Entnahme von Gas oder Elektrizität zuläſſigen Zeit und nur unter Beſchränkung auf das unbedingt notwendige Maß geſtattet iſt. Daraus geht deutlich hervor, daß nach⸗der für die Entnahme zugelaſſenen Zeit die Not⸗ beleuchtung erlaubt iſt. Die Ladengeſchäfte haben ein Recht, ihre Verkaufsſtellen bis um 7 Uhr offenzu⸗ halten, und ſind nach dem Wortlaut der Verfügung berechtigt, die Notbeleuchtung nach 6 Uhr abends zu gebrauchen. Nach der Annahme der Kohlenſtelle ſei die Sicherheitsbeleuchtung nur dazu da, in der Ab⸗ weſenheit des Inhabers oder des Geſchäftsperſonals zu brennen. Es kann aber auch anders aufgefaßt werden. Die Sicherheitsbeleuchtung kann auch dazu dienen, die Sicherheit des Perſonals und der Käufer zu gewährleiſten. Aus dieſen Gründen iſt es notwendig, daß end⸗ trizität nur in der Zei lich einmal eine authentiſche Auslegung erfolgt. Mir iſt es rätſelhaft, wie überhaupt eine derartige Ver⸗ fügung erlaſſen werden konnte, die ein ſolches Maß von Zweifeln zuläßt. man erklären kann, der Beamte habe das Recht, die Verfügung erſt zu präziſieren. Es iſt traurig, daß Sitzung am 17. Mir iſt es rätſelhaft, wie September 1919 ſolche Verfügungen erſt nachträglich präziſiert werden müſſen. Ich kann Ihnen verraten, daß in der Char⸗ lottenburger Kaufmannſchaft eine außerordentlich große Entrüſtung über dieſe Verfügung beſteht, und ich möchte den Magiſtrat dringend erſuchen, bei der Kohlenſtelle dieſerhalb vorſtellig zu werden. Ich weiß, daß der Charlottenburger Kleinhandel ſchleu⸗ nigſte Abhilfe des Mißverhältniſſes, welches durch die Verfügung der Kohlenſtelle Groß⸗Berlin herauf⸗ beſchworen worden iſt, fordert. Ich weiß aber auch, daß im widrigen Falle der Kleinhandel mit allen ihm zur Verfügung ſtehenden Mitteln verſuchen wird, ſeine berechtigte Forderung durchzuſetzen. Stadtrat Dr. Fiſcher: Meine Damen und Herren! Die außerordentliche Gefahr für die Koh⸗ lenverſorgung im laufenden Winter hat den Kohlenverband veranlaßt, eine Bekanntmachung zu erlaſſen, wonach die Entnahme von Gas oder Elek⸗ trizität für Geſchäfte nur in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zuläſſig iſt. Ich glaube nicht und halte es auch nicht für zweckmäßig, daß an dieſer Beſtimmung irgend etwas geündert wird. Wenn es richtig iſt, wie vorhin ausgeführt wurde, daß die Warenhäuſer und andere große Ge⸗ ſchäfte noch nach 6 Uhr abends Elektrizität ent⸗ nehmen, ſo iſt dies nach dieſer Beſtimmung unzu⸗ läſſig, und wir ſind gern bereit, dieſe Verſtöße weiter zu verfolgen. Nach 6 Uhr abends iſt nur noch das Brennen der Sicherheitsbeleuchtung ge⸗ ſtattet, und ich ſtimme den Ausführungen des Herrn Stadtv. Perl dahin zu, daß nicht etwa zwiſchen 6 und 7 Uhr überhaupt keine Beleuchtung mehr zuläſſig iſt. Aber der Begriff der Sicherheits⸗ beleuchtung kann natürlich vom Geſichtspunkte des Geſchäftsinhabers und des Reviſors der Kohlen⸗ ſtelle ſehr verſchieden aufgefaßt werden. Daran iſt feſtzuhalten, daß es ſich immer nur um Sicherheits⸗ beleuchtung handeln darf. Wir ſind jedoch gern bereit, eine nähere Klarſtellung durch die Kohlen⸗ ſtelle in dieſem Sinne herbeizuführen. Vorſteher⸗Stellv. Dr Frentzel: Ich möchte be⸗ merken, daß von den Herren Antragſtellern der Antrag dahin geändert worden iſt, daß es ſtatt % 2 bis 4 Uhr jetzt heißen ſoll: 1 bis ½4. — — (Die Verſammlung ſtimmt mit großer Mehrheit 2 dem ſo abgeänderten Antrage zu.) Damit ſind die ſämtlichen Ge öffentlichen Sitzung erledigt. Ich ſchieße die afentiche Sibno. (Schluß 9 uhr 12 Min) genſtände der 4