Sttzung am 3. Wir beantragen die Streichung der Zuſätze: auf Gemeindebeſchluß. 2 Antragſteller Stadtv. Herzog: Meine Damen Damen und Herren! Der Antrag, den wir Ihnen unterbreiten, bezweckt, einen alten, nicht mehr zeit⸗ gemäßen Gemeindebeſchluß aufzuheben. Wie aus der Druckvorlage erſichtlich, ſind im Stadthaushalts⸗ plan Kapitel 1 Abſchnitt 11 Titel 2 und noch in anderen Kapiteln Mittel zur Unterſtützung für ſtädtiſche Beamte und Lehrkräfte vorgeſehen mit dem Zuſatz „auf Gemeindebeſchluß“. Sie ſehen, daß in dieſem Falle ſtädtiſche Mittel, obwohl ſie im Haushaltsplan aufgenommen ſind, vor ihrer Veraus⸗ gabung nochmals der Zuſtimmung durch die Stadt⸗ verordnetenverſammlung bedürfen. Unter Nr. 3 des vorerwähnten Kapitels und Abſchnitts ſind aleich⸗ falls Mittel zur Unterſtützung für ſtädtiſche Be⸗ dienſtete ohne Beamteneigenſchaft bereitaeſtellt, über deren Verwendung der Maaiſtrat allein entſcheidet. Hier fällt die Mitwirkung der Stadtverordnetenver⸗ fammlung weg. Schon dieſer Hinweis auf die unter⸗ ſchiedliche Behandlung in Unterſtützungsſachen dürfte genügen, um das Verlangen zu rechtfertigen, daß in Zukunft hier einheitlich verfahren wird. Unſeres Erachtens müßte dem Maaiſtrat aan⸗ allein das Recht zuſtehen, über Unterſtützunasaeſuche, gleichviel, ob ſie von Beamten, Lehrperſonen oder ſonſtigen Angeſtellten des Maaiſtrats ausaehen, zu entſcheiden: denn er iſt in der Lage, am beſten zu prüfen und zu beurteilen, ob und inwieweit den Ge⸗ ſuchen Folge zu aeben iſt. Es iſt doch ſicher: je kleiner der Kreis derer iſt, die über Unterſtützunas⸗ geſuche zu entſcheiden haben, deſto ſchneller kommen dieſe Geſuche zur Erledigung. (Stadtv. Dr Hert: Je leichter wird bewilliat!) — Das will ich nicht ſagen. — Von dieſem Geſichts⸗ winkel aus betrachtet, müßte eiagentlich dem Ma⸗ giſtratsdirigenten, alſo dem Herrn Oberbüraer⸗ meiſter, allein das Recht zuſtehen — allerdinas erſt nach Anhörung des zuſtändigen Dezernenten oder der jetzt beſtehenden Beamtenausſchüſſe —, über die Unterſtützungsgeſuche zu befinden. Der Maaiſtrat ſelbſt hat früher auf dem Standpunkt geſtanden, und ich nehme an, daß er dieſen Standpunkt auch heute noch einnimmt, daß die Verwendung der für Unter⸗ ſtützungszwecke ausgeworfenen Mittel ſeiner alleini⸗ gen Beſchlußfaſſung — ohne Mitwirkuna der Stadt⸗ verordnetenverſammlung — unterliegt. Bereits im Entwurf des Haushaltsplans für 1902 und auch für 1905 hat er beantragt, daß ihm das Recht zur Ge⸗ währung ſolcher Unterſtützungen — damals aller⸗ Dings nur bis zur Höhe von 200 ℳ im Einzelfalle — eingeräumt werden müßte. Die Stadtverordneten⸗ verſammluna lehnte aber dieſe Anträge ab. Belche Gründe die damaligen Stadwerordneten veranlaßten, jo hartnäckia auf ihrem Beſchluſſe zu beſtehen, ent⸗ zieht ſich meiner Kenntnis. Ich alaube aber in der Annahme nicht fehl zu gehen, wenn ich vermute, daß die Stadtverordneten jedesmal ſich das Recht vorbe⸗ alten wollten, die Unterſtützunasgeſuche der Be⸗ n im einzelnen zu bewilligen. Das maa früher, ttenbura noch klein war, eine gewiſſe Be⸗ abt haben, denn damals kannten die ie Beamten, und infolaedeſſen tiſſe einaeweiht. Aber 9 Dezember 1919 88 die Stadtverordnetenverſammlung kennt die Be⸗ amten, noch umgekehrt kennen die Beamten die ein⸗ zelnen Stadtverordneten. Alſo es iſt durchaus nicht met zeitgemäß, daß dieſer Beſchluß aufrecht erhalten wird. In früheren Jahren wurde allerdings noch ganz anders verfahren; denn die Aufnahme der Vorlagen über Gewährung von Unterſtützungen an Beamten erfolgte in die für die Stadtverordnetenverſammlung beſtimmten Druchſachen. So wurden gewiſſermaßen die Namen der Geſuchſteller der Oeffentlichkeit preis⸗ gegeben. Das waren Verhältniſſe, die unerträalich ſchienen. Deshalb ſah ſich 1908 der Verein der Ge⸗ meindebeamten der Stadt Charlottenbura veranlaßt, an die ſtädtiſchen Körperſchaften eine Eingabe mit der Bitte zu richten, zu erwägen, ob von dem bis⸗ herigen Verfahren nicht abgewichen werden könnte. Die damaligen Stadtverordneten konnten ſich auch der Einſicht nicht verſchließen, daß in dem bisher ge⸗ übten Verfahren eine aroße Härte zu erblicken ſei, und es wurde weniaſtens erzielt, daß die Vorlagen nicht mehr in die Druckſachen aufgenommen wur⸗ den. Endlich — es war 1912 — beſchloß die Stadt⸗ verordnetenverſammluna, einem Beſchluſſe des Wahl⸗ ausſchuſſes folgend, daß in dem Berichte des Wahl⸗ ausſchuſſes an die Stadtverordnetenverſammlung die Namen der Unterſtützungsempfänger fortzufallen haben. Das war ſchon ein weſentlicher Fortſchritt. Ich glaube aber, die Zeit iſt gekommen, daß über⸗ haupt die Stadtverordnetenverſammluna in dieſer Sache nicht mehr mitberaten ſoll. Soweit meine Empfindung mitſpricht, muß es doch bei einem Bitt⸗ ſteller ein eigenartiges Gefühl auslöſen, wenn er weiß, daß ein großer Kreis von Perſonen Einblick in ſeine wirtſchaftlichen und perſönlichen Verhältniſſe enthält, und es iſt wohl zu verſtohen, daß es eine große Ueberwindung koſten muß, überhaupt mit einem Geſuche um Unterſtützung an den Magiſtrat heranzutreten. Deshalb richte ich, zualeich im Namen mei Freunde, die Bitte an Sie, dafür einzutreten, daß unſer Antrag angenommen und der Beſchluß nun⸗ mehr aufgehoben wird. Sie dürfen verſichert ſein, daß Sie ſich dadurch den Denk der aanzen Beamten⸗ und Lehrerſchaft erwerben. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Damen und Herren! Mit der Tendenz des Antruas ſind meine Freunde einverſtanden, mit der Tendenz, die Empfindung der einzelnen Beamten, Angeſtellten und Lehrer zu ſchonen, die in Not gekommen ſind. Es iſt ja begreiflich, daß es denjenigen, die aus Not⸗ lage um Unterſtützung einkommen müſſen, nicht er⸗ wünſcht iſt, wenn ein weiterer Kreis von Perſonen von dieſer Lage etwas erfährt und in die Einzel⸗ heiten des Falles hineinſteigt. Aus dieſem Grunde hat die Stadrwerordnetenverſammluna vor einer Reihe von Jahren darauf verzichtet, daß jeder ein⸗ zelne Fall in die Vorlagen hineinkommt und gedruckt wird, ſondern er hat das Recht dem Wahlaus⸗ ſch u ß übertragen. Dieſer hat — ich alaube, das hier im Namen derjenigen Stadrwerordneten, die hier im Saale bereits lange ſitzen, ſagen zu können — weitgehendſte Diskretion iederzeit ae⸗ übt: es iſt kein Fall vorgekommen, wo ein Beamter, Angeſtellter oder Lehrer der Stadt Charlottenbura ſich hat darüber beklagen können, daß die nötige Dis⸗ kretion im Wahlausſchuß oder auch nachher in der Stadtverordnetenverſammlung nicht geübt worden mares⸗ 0