800 daß der Tatbeſtand, der von dem Einſender dieſer Notiz behauptet wird, vorliegt. Die Sache lieat vielmehr ſo, daß die Parteien widerſprechende An⸗ gaben bei den Vernehmungen, die wir mit ihnen angeſtellt haben, gemacht haben. Der Mieter be⸗ hauptet, daß der Vermieter oder der Vertreter des Vermieters, der Architekt des Vermieters, die Ver⸗ mietung der Wohnung an ihn davon abhängia ge⸗ macht habe, daß er, der Mieter, dem Vermieter neben dem vom Wohnungsamt feſtgeſetzten Mietzins noch eine beſondere Vergütung von 1500 ℳ für die Vor⸗ nahme gewiſſer, in dem Vertrage zwiſchen dem Woh⸗ nungsamt und dem Hauseigentümer nicht vorge⸗ ſehener Ginrichtungen in der Wohnung, nämlich der Einrichtung von elektriſcher Beleuchtung, der Ein⸗ richtung und Ausſtattung einer Speiſekammer und der beſſeren Ausſtattung des Treppenhauſes, leiſten müſſe. Der Mieter behauptet, daß der Vertreter des Vermieters erklärt habe, er bekäme die Wohnung nicht, wenn er nicht dieſen Separatvertraa mit ihm ſchließe. Wenn das richtia iſt, ſo liegt unzweifelhaft eine gröbliche Verletzunag der Bedinaungen vor, unter denen die Beihilfe für die Einrichtung der Wohnung bewilligt iſt, ja mehr: überhaupt eine Verletzung der allgemeinen Vorſchriften, die heute für Mietverhält⸗ niſſe gelten. Aber der Vertreter des Vermieters beſtreitet dieſe ganze Darſtellung mit der arößten Entſchiedenheit. Der Vertreter des Vermieters be⸗ hauptet vielmehr, daß er dem Mieter, der ſelbſt an der Wohnung einiges bemängelt habe, ledialich den Rat gegeben habe, doch in der Wohnung beſſere Ein⸗ richtungen, wie elektriſches Licht, beſſere Ausſtattung des Treppenhauſes und Einrichtung einer Speiſe⸗ kammer, treffen zu laſſen und ſich dafür an den Koſten dieſer beſonderen Einrichtungen zu beteili⸗ gen, — ein an ſich durchaus zuläſſiges Verfahren. Es wäre nicht das gerinaſte dagegen einzuwenden, daß der Mieter mit dem Vermieter einen derartigen Vertraa über Beteiligung an Koſten für die von ihm, dem Mieter, gewünſchten beſſeren Einrichtungen, beſſere Ausſtattung der Wohnung ſchließt. Meine Damen und Herren, wir können nicht feſtſtellen, wer von den beiden Teilen die Wahrheit und wer die Unwahrheit ſagt; die Ausſagen ſtehen in einem kraſſen Widerſpruch miteinander. Ich ver⸗ mute, daß der Einſender, der die Sache in die Zei⸗ tung gebracht hat, das auch nicht feſtſtellen kann. Wir haben daher nichts anderes tun können, als dem RMieter den Rat zu erteilen, wenn er von der Rich⸗ tigkeit ſeiner Auffaſſung und Sachdarſtelluna über⸗ zeugt iſt, die Erfüllung des Separatabkommens mit dem Vertreter des Vermieters zu verweigern, d. h. ihm die 1500 ℳ, die er für dieſe Nebeneinrichtungen zu zahlen hat, nicht zu bezahlen. Dann muß der Vermieter gegen ihn auf Erfüllung des Vertrages klagen und das Abkommen beweiſen. Stellt ſich dann heraus, daß ein ſolches Abkommen unter dem Zwang der Drohung, ihm die Wohnuna ſonſt nicht zu geben, zuſtande gekommen iſt, dann iſt dieſes Ab⸗ kommen unzweifelhaft nichtig, und der Mieter braucht nichts zu bezahlen. Alſo wir können den Tatbeſtand nicht näher feſtſtellen und haben dem Mieter den Weg angegeben, auf dem er zu ſeinem Recht kommen kann. 7 8 2 7 Lorſteher Dr Borchardt: Ein Antrag auf Be⸗ ſprechuna der Anfrage iſt nicht geſtellt: wir verlaſſen] her informier den Gegenſtand. I. 22 * Sitzung am 3. Dezember 1919 Wir kommen nun zu der , e Anfrage der Stadtv. Lichtenbera und Gen. betr. öffentlichen Vortraa über die Einheitsſchule. Anfrageſteller Stadtv. Lichtenbera: Meine Damen und Herren! Die Neuordnung der Schule wird eine ſo bedeutungsvolle werden und die Un⸗ klarheit über den Begriff der Einheitsſchule im all⸗ gemeinen und über die Pläne der hieſigen Stadtver⸗ waltung im beſonderen iſt eine ſo aroße, daß meine Freunde alauben, der Maaiſtrat könnte in dieſem Falle einmal den vielleicht ungewöhnlichen Weg gehen, ſich vorher mit der Bevölkerung in Verbin⸗ dung zu ſetzen und aus ſeiner Reſerve dadurch her⸗ vorzutreten, daß er die Allgemeinheit über dieſe wichtige Frage orientiert. Oberbürgermeiſter Dr. Scholz: Meine Damen und Herren! Es wäre ein ſehr ungewöhnliches Ver⸗ langen, wenn gerade die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung den Wunſch äußerte, daß hier unter Ueber⸗ gehung ihrer Inſtanz eine Sache, die unbedingt zur Beſchlußfaſſung der beiden ſtädtiſchen Körperſchaften gedeihen muß, voreilig in einer Volksverſammlung in doch irgendeinem Sinne beſprochen werden ſoll⸗ Ich glaube deshalb, daß ich zu meinem Bedauern trotz der Gründe, die der Herr Vorredner nicht mit Unrecht für eine eventuelle Aufklärung der Bevölke⸗ ung angeführt hat, ihm doch erwidern muß, daß ich nicht in der Lage bin, ihm das Verſprechen zu geben, daß von ſeiten des Magiſtrats eine derartige Auf⸗ klärungspropaganda betrieben wird. Denn ich bitte, meine verehrten Damen und Herren, ſich in die Lage des betreffenden Magiſtratsmitgliedes zu verſetzen, das nicht einmal einen Beſchluß der De⸗ putation, geſchweige des Magiſtrats, noch endlich der Stadtverordnetenverſammlung hinter ſich hat und doch nicht bloß referierend dort feſtſtellen kann⸗ was für Arten der Möglichkeit in dieſer Frage eriſtieren, ſondern von dem dach ſicherlich verlangt werden wird, daß er irgendeinen Standpunkt ein⸗ nehmen ſoll. Das iſt leider unmöglich, ſo gern wir ſonſt auftlärend tätig ſind. Ich bitte, ſich daran zu erinnern, daß gerade von ſeiten der Stadtverordneten⸗ verfammlung immer ein ganz beſonderer Wert dar⸗ auf gelegt wird, daß die Anſchauungen des Ma⸗ giſtrats, die ſich zu Anträgen zu verdichten haben, der Bevölkerung niemals früher mitgeteilt werden als der Stadtverordnetenverſammlung ſelbſt. (Ein Antrag des Stadtv. Lichtenberg auf Be⸗ ſprechung der Anfrage wird genügend unterſtützt.) Stadtv. Lichtenberg: Ich hatte mir bereits darauf hinzuweiſen erlaubt, daß es in der Tat ein etwas ungewöhnlicher Weg iſt, wenn der Magiſtrat in dieſem Fall aus ſeiner Reſerve heraustritt. Aber ich glaube, meine verehrten Damen und Herren, wenn wir einmal eine Einladung zu einer Sta⸗ 9 wchng ſ,