626 Sitzung am 17. ſuchen um Auskunft über die Auslegung des § 1234 der Reichsverſicherungsordnung. Die Reichsver⸗ ſicherungsordnung beſagt in § 1234: „Verſicherungsfrei ſind die in Betrieben oder im Dienſte des Reichs, eines Bundes⸗ ſtaats, eines Gemeindeverbandes, einer Ge⸗ meinde oder eines Verſicherungsträgers Be⸗ ſchäftigten, wenn ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld im Mindeſtbetrage der Invaliden⸗ rente nach den Sätzen der erſten Lohnklaſſe ſowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklaſſe und auf Waiſenrente ge⸗ währleiſtet iſt. Das gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anſtalten.“ Das Reichsverſicherungsamt hat auf dieſe Anfrage des Magiſtrats folgende Antwort erteilt: „Das Reichsverſicherungsamt kann über die Frage der Verſicherungspflicht nur im einzelnen Falle und nur im inſtantiellen Ver⸗ fahren entſcheiden. Vorbehaltlich ſolcher Ent⸗ ſcheidung wird jedoch bemerkt, daß, falls den Angeſtellten und Arbeitern gegenüber ein unbeſchränktes, in ſeiner Ausübung nicht von einer unparteiiſchen Stelle kontrolliertes Kün⸗ digungsrecht beſtehen ſollte, die Gewähr⸗ leiſtung einer Anwartſchaft auf Ruhegehalt uſw. gemäß § 1234 der Reichsverſicherungs⸗ ordnung jedenfalls nicht angenommen werden könnte (zu vergl. Entſcheidung 1769, Amt⸗ liche Nachrichten des Reichsverſicherungsamts. 1913. S. 746.). gez.: Hanow.“ Der Auszug aus dieſer grundſätzlichen Entſcheidung Nr. 1769 lautet folgendermaßen: „Im Gemeindedienſte Beſchäftigten, denen nach dem Anſtellungsvertrag ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, iſt die Anwartſchaft auf Ruhegeld im Sinne des § 1234 Abſ. 1 der Reichsverſicherungsordnung nicht gewährleiſtet. Dieſen Grundſatz hat das Reichsverſicherungsamt in einer auf Grund des § 1459 Abſ. 2 der Reichsverſiche⸗ rungsordnung ergangenen Entſcheidung vom 14. Oktober 1913 (I1 7007/13) ausgeſprochen mit folgender Begründung: Die Anſicht des Verſicherungsamts, daß den im Dienſte der Gemeinde St. beſchäftigten Beſchwerdeführern die Anwartſchaft auf Ruhegehalt nach Maß⸗ gabe des § 1234 der Reichsperſicherungsord⸗ nung gewährleiſtet iſt, geht fehl. Nach ihren Anſtellungsbedingungen können die auf Grund eines Privatdienſtvertrages beſchäftigten Be⸗ ſchwerdeführer „nach vorheriger vierwöchent⸗ licher Kündigung ohne Angabe von Gründen entlaſſen werden“. Damit iſt eine genügende ſprüchen nicht gegeben, mag auch an ſich die Möglichkeit einer Kündigung nicht ſchlechthin ſtehen (zu vergl. Ziffer 26 Abſ. 4 der An⸗ leitung über den Kreis uſw., Amtliche Nach⸗ hier liegt es im freien, von anderer Stelle nicht nachprüfbaren Ermeſſen des Gemeinde⸗ rechtliche Sicherung in den Verſorgungsan⸗ der Gewährleiſtung den Anwartſchaft entgegen⸗ richten des R. V. A. 1912 S. 721 ff.). Denn Dezember 1919 Kündigungsrecht ſchonend gehandhabt werden mag, ſo wird doch für die Zukunft dem Be⸗ ſchäftigten eine ausreichende Sicherheit gegen eine unverſchuldete Entlaſſung nicht gewährt. An welche Vorausſetzungen im einzelnen jenes Kündigungsrecht zu knüpfen iſt, um eine Ge⸗ währleiſtung im Sinne des § 1234 der R. V. O. zu ſichern, bedarf hier nicht der Er⸗ örterung. Ein unbeſchränktes Kündigungs⸗ recht, wie es hier vorliegt, ſteht jedenfalls der Verſicherungsfreiheit entgegen.“ Meine Damen und Herren! Die Auskunft des Reichsverſicherungsamts iſt etwas ſibylliniſch, ſo ſibylliniſch, daß in dem Ausſchuſſe die beiden erſten Redner zu dieſer Auskunft gerade das Entgegen⸗ geſetzte aus ihr herausgeleſen haben. Bei weiterer Debatte haben aber der Magiſtrat und die Mehrheit des Ausſchuſſes ſich auf den Stand⸗ punkt geſtellt, daß auf Grund dieſer Auskunft und im beſonderen auch auf Grund der eben verleſenen Entſcheidung es doch zweifellos iſt, daß durch die Annahme unſerer Vorlage die Rechte der Angeſtellten und Arbeiter nicht benachteiligt werden würden. Es iſt da feſtgeſtellt, daß der Rechtsanſpruch, den wir gewähren wollen, das Kündigungsrecht ieden⸗ falls nicht aufhebt und daß demnach die Verſicherungspflicht bzw. die Verſicherungsmöglich⸗ keit beſtehen bleibt. Es wird ausdrücklich feſtge⸗ ſtellt, daß bei Kündigungen, die nicht zum Zwecke der Penſionierung, ſondern zum Zwecke der Ent⸗ laſſung erfolgen, der Rechtsanſpruch auch nicht mehr beſtehen bleiben ſoll. In einem Gemeinde⸗ beſchluſſe, den wir zunächſt bezüglich dieſer An⸗ gelegenheit noch faſſen wollen, wird auch vom Ma⸗ giſtrat eine entſprechende Beſtimmung aufgenommen 1 1 die das möglichſt deutlich zum Ausdruck ringt. Der Gemeindebeſchluß, der herbeigeführt wer⸗ den ſoll, muß ſich an den Gemeindebeſchluß an⸗ ſchließen, den wir am 18. Juni 1900 gefaßt haben. Dieſer bedarf nach verſchiedenen Richtungen hin noch einer Abänderung und Ergänzung. In der Vorlage ſelbſt iſt nämlich, wie wir im Ausſchuß auch feſtſtellen mußten, nicht feſtgelegt, zu welchem Zeitpunkte die Vorlage in Kraft tritt. Es wird Sache dieſes Gemeindebeſchluſſes ſein, das Ent⸗ ſprechende zu veranlaſſen. Von ſeiten der Ange⸗ ſtelltenvertreter wurde das Bedenken geäußert, daß dadurch, daß in der heutigen Vorlage nicht ein Ter⸗ min angegeben würde, gewiſſermaßen eine Verzöge⸗ rung dieſes neuen Rechts eintreten könnte. Das iſt aber nicht der Fall. Es iſt ausdrücklich vom Aus⸗ 2 ſchuß und auch zuſtimmend vom Magiſtrat erklärt worden, daß in dieſem Gemeindebeſchluß das Inkrafttreten der Verordnung möglich ſt zurückdatiert werden ſoll, tlich entſprechend der Zurück⸗ vorſtandes, den Beſchäftigten auch dann zu] Teile entlaſſen, wenn ſeine Führung hierzu einen bli Anlaß nicht bierel. Seibſt wenn 3. 3. dieſes werd