Sitzung am 17. 1900 iſt beſtimmt, daß dem Ruhegehalt eines An⸗ geſtellten und Arbeiters das jeweilige Gehalt zu⸗ grunde zu legen iſt. Hat dieſe Beſtimmung ſchon im Frieden zu manchen Unzuträglichkeiten und Un⸗ gerechtigkeiten geführt, ſo muß man ſich ohne wei⸗ teres klar ſein, daß in der jetzigen Zeit aus einer ſolchen Beſtimmung eine Quelle von Ungerechtig⸗ keiten hervorgehen würde. Bei dem ſprunghaften Heraufgehen der Löhne, bei der ebenſo vorhandenen Möglichkeit, daß die Löhne eines Tages einmal ganz erheblich ſinken, würde die Folge einer ſolchen Beſtimmung ſein, daß der eine Arbeiter ein ganz hohes Ruhegehalt in einer Zeit bezieht, wo die ganzen Lebensverhältniſſe weſentlich anders gewor⸗ den ſind, wo die Preiſe geſunken ſind, während ein anderer Arbeiter, der zu einer Zeit, wo die Löhne niedrig ſind, penſioniert wird, eine ſehr niedrige Penſion erhält, mit der er zu Zeiten auskommen ſoll, in denen die Lebensbedingungen ungeheuer ſchwierig ſind. Es wurde daher im Ausſchuß an⸗ geregt, doch nach dieſer Richtung hin einen Ausgleich zu treffen, und der Magiſtrat hat ſich, ſoweit er da⸗ zu Stellung nehmen konnte, damit einverſtanden er⸗ klärt, daß die betreffende Beſtimmung aus der Vor⸗ lage herausgebracht und die Frage in dem Ge⸗ meindebeſchluſſe, von dem ich ſchon ſprach, gelöſt werden ſoll; und zwar wurde angedeutet, daß vor⸗ ausſichtlich die Löſung ſo ſtattfinden ſollte, daß in jedem Jahre gewiſſermaßen ein nor maler Gehaltsſatz feſtgeſtellt würde, nach dem der Ruhelohn aller Ruhege haltsempfänger, ſowohl der früher wie der er ſt in dem betreffenden Jahre penſionierten, zu bemeſſen wäre. Das ſcheint ein ſehr glücklicher Gedanke zu ſein, der ge⸗ wiſſermaßen auch eine Annäherung an die neuer⸗ dings namentlich vom Deutſchen Bankbeamtenverein vorgeſchlagene wechſelnde Beſoldung der Beamten und Angeſtellten bildet. Wir werden uns ja bei Gelegenheit des künftigen Gemeindebeſchluſſes noch über dieſe Frage zu unterhalten haben. Aus dieſen Erwägungen ſind die in der Druck⸗ ſache Ihnen vorgelegten Abänderungsanträge zu Nr. 1 der Vorlage hervorgegangen. Auch die Vorlage zu Nr. 2 iſt eingehend be⸗ raten worden. Dabei hat es der Ausſchuß für richtig gehalten, die Worte „im Falle der Bedürf⸗ tigkeit“ im § 1 der vorgeſehenen Richtlinien in Nort⸗ fall kommen zu laſſen, da wir ja auch in früheren Fällen bei einer derartigen Feſtſetzung von Ruhe⸗ gehältern die Feſtſetzung nicht von der Frage der Bedürftigkeit haben abhängig machen wollen. Es erſchien gerecht, auch in dieſem Falle die Frage der Bedürfrigkeit vollkommen auszuſcheiden. Ferner iſt eine Ergänzung im § 4 bezüglich des Umfanges der Vorlage vorgenommen; es wurden noch außer der e und den ehelichen Kindern die adoptierten e unehelichen Kinder hineinbezogen. Ich aauche hier in dieſem Kreiſe kaum Worte „daß dieſer Zuſatz empfehlens⸗ er in § 9 eine Ergänzung er⸗ 1 nauf zurückzuführen iſt, Gelegenheiten bei den t, ge⸗ Mit⸗ 5 1 Falle außerordentlich geteilt. Eine Anzahl mir 627 Dezember 1919 (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: 1. Dem Magiſtratsantrage, lautend: „Den ſtädtiſchen Privatdienſtverpflichteten und Arbeitern wird in Aländerung der Grundſätze vom 18. Juni 1900 künftig bei Neubewilligungen ein Rechtsanſpruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenverſorgung eingeräumt“ wird mit der Maßgabe zugeſtimmt, daß a) der Magiſtrat der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung eine Vorlage betr. entſprechende Abänderung des Gemeindebeſchluſſes vom 18. Juni 1900 baldmöglichſt unterbreitet, b) der Rechtsanſpruch zu dem in dem künfti⸗ gen Gemeindebeſchluß feſtzuſetzenden Zeit⸗ punkte beginnt. Den infolge Kriegsbeſchädigung dauernd dienſt⸗ (arbeits⸗) unfähigen Beamten, Lehr⸗ perſonen, Privatdienſtverpflichteten und Ar⸗ beitern, ſowie den Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder imfolge Kriegsbeſchädi⸗ gung verſtorbenen Beamten uſw. werden Ruheſtands⸗ und Hinterbliebenennezüge nach Maßaabe der abgedruckten abgeänderten Grundſätze — Druckſeite 336 — gewährt. Für das Rechnungsjahr 1919 werden die etwa er⸗ forderlich werdenden Beträge aus laufenden Mitteln bewilligt.) Vorſteher Dr. Borchardt: Wir kommen zu Punkt 10: Bericht des Ausſchuſſes über den Antrag der Stadto. Herzog und Gen. betr. Unterſtützung von Beamten und Lehrkräften. Druckſachen 261, 300. Berichterſtatter Stabw. Bollmamn: Moeine Damen und Herren! Der von Ihnen einem Aus⸗ ſchuß überwieſene Antrag der Kollegen Herzog und Gen. iſt eingehend geprüft worden. Der An⸗ trag betraf die Streichung des Zuſatzes „auf Ge⸗ meindebeſchluß“ in ſämtlichen Kapiteln des Haus⸗ haltsplanes, die Mittel zur Unterſtützung von ſtädtiſchen Beamten und Lehrkräften vorſehen. Das bedeutete alſo die Ausſchaltung der Sradtverordnetenverſammlung bei allen Unterſtützungsgeſuchen. Von den Antragſtellern waren im weſentlichen drei Punkte hervorgehoben worden, und zwar, daß durch die Inſtanz der Stadtverordnetenverſammlung die Geſuche eine Verzögerung erleiden und eventuell durch dieſe Verzögerung die Beamten in Not geraten könnten. Zweitens, daß nur Char⸗ lottenburg allein unter den Vororten Berlins die Einrichtung hätte, daß durch Magiſtrat und Stadt⸗ verordnetenverſammlung dieſe Unterſtützungsgeſuche bewilligt würden, und drittens wurde beſonders dar⸗ auf hingewieſen, daß auch eine Anzahl der Ange⸗ ſtellten wünſchten, daß in Zukunft der Magiſtrat allein das Bewilligungsrecht ausüben ſollte. Die Wünſche der Beteiligten ſind in dieſem hat ausdrücklich den Wunſch ausge⸗ daß es bei dem bisherigen Modus 24