heit ausbricht, die Bücher zurückzuliefern. ſind ſofort Wer ſich einer weſentlichen oder wiederholten Verletzung dieſer Vor⸗ ſchriften ſchuldig macht, wird zeit⸗ weiſe oder für immer von der Benutzung der Bibliothek ausge⸗ ſchloſſen. II. Die Leſehalle. 1. Die Leſehalle iſt geöffnet an den Wochentagen von 10—1 Uhr Mittags und von 5—9 Uhr Abends; Sonntags von 10—1 Uhr Mittags. den ſtaatlich anerkannten Feier⸗ tagen. Sie iſt geſchloſſen an 2. Der Zutritt zur Leſehalle ſteht jeder Perſon frei, ſofern ſie das 16. Lebensjahr überſchritten hat. 3. Die Handbibliothek der Leſehalle, die nur an Ort und Stelle benutzt werden darf, umfaßt: a) Nachſchlagewerke, b) Eine Auswahl von Werken der ſchönen Litteratur, c) Kunſtwerke und Atlanten, d) Zeitſchriften, e) Broſchüren. Die Benutzung iſt den Beſuchern der Leſehalle ohne Weiteres geſtattet; doch ſind ſie verpflichtet, die gebrauchten Bücher, Zeitſchriften u. ſ. w. an den aufſichtführenden Beamten ab⸗ zugeben. vorhandenen Zeitſchriften liegen zwei Wochen lang in der Leſehalle aus. Aeltere Hefte werden auf Wunſch ſofort zur Verfügung ge⸗ ſtellt. „. Auf Wunſch können Bücher der Ansleihebibliothek auch in der Leſehalle unter den für die Ver⸗ leihung nach Hauſe geltenden Be⸗ ſtimmungen benutzt werden. Die Beſtellzettel ſind mit dem Vermerk „Leſehalle“ zu verſehen. Wird das beſtellte Buch der Aus⸗ leihebibliothek binnen drei Tagen in der Leſehalle nicht in Empfang —1 der Handbibliother a) aus dem Kreiſe der Arbeit⸗ 47 genommen oder während dreier Tage nicht benutzt, muß die Be⸗ ſtellung erneuert werden. 8. Die Beſtellzettel werden bei der Ablieferung der Bücher zurückge⸗ geben. 5 9. Für die Beſchädigung eines Buches, einer Zeitſchrift u. ſ. w. hat der Benutzer vollen Erſatz zu leiſten. Zum Durchzeichnen von Karten, Bildwerken u. ſ. w. iſt die Er⸗ laubniß des Bibliothekars er⸗ forderlich. Wer dieſe Beſtimmungen verletzt oder durch ſein Verhalten Anſtoß erregt, wird zeitweiſe oder für immer von dem Beſuche der Leſe⸗ halle ausgeſchloſſen. 10. 11. Deputation für den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis. Der Deputation liegt die Verwaltung und Beaufſichtigung des ſtädtiſchen Ar⸗ beitsnachweiſes ob. — Gemeindebeſchluß vom 15./24. Juni 1898. — Boll, St.⸗R., Vorfitzender. Gertz, St.⸗R., ſtellvertr. Vorſitzender. Mitglieder geber: Hoppe, Dr. Jaſtrow, Schrobsdorff, St.⸗V. b) ans dem Kreiſe der Arbeit⸗ nehmer: „. Die neu erſchienenen Hefte der Koslowski, Arbeiter, Krumme Straße 7. Menge, Metallarbeiter, Wilmersdorfer Straße 40. Segers, Zimmerer, Bismarck Straße 77. Bürcan des flädtiſchen Arbeits⸗ nachweiſes. (Berliner Straße 72, Hof, Seitenflügel rechts.) Der ſtädtiſche Arbeitsnachweis ver⸗ mittell koſtenlos Arbeit für ungelernte Arbeiter und Arbeiterinnen — mit Aus⸗ ſchluß des Gefindes —, welche in Char⸗ lottenburg ihren Wohnfitz haben. Er iſt täglich geöffnet und zwar: