48 10. 11. ſtellzettel, die ſpäter als 9 Uhr Morgens einlaufen, kann dagegen erſt am nächſten Tage erfolgen. Für beſchädigte und verlorene Bücher iſt voller Erſatz zu leiſten. An ein und dieſelbe Perſon werden ohne beſondere Erlaubniß des Bibliothekars nicht mehr als zwei Bände zu gleicher Zeit ver⸗ verliehen. Wird das beſtellte Werk binnen 3 Tagen nicht abgeholt, ſo muß die Beſtellung erneuert werden; iſt es verliehen, ſo kann der Be⸗ ſteller verlangen, daß es nach er⸗ folgter Zurücklieferung ihm zuerſt ausgehändigt werde. Das Datum des Tages, an dem die Benutzungs⸗ friſt des derzeitigen Leſers abge⸗ laufen iſt, wird ihm ſofort mit⸗ getheilt Die Leihfriſt beträgt vierzehn Tage. Doch kann der Bibliothekar zu Verwaltungszwecken die Bücher jeder Zeit einfordern. Wünſcht Jemand ein Buch länger als vierzehn Tage zu behalten, ſo hat er nach Ablauf dieſer Zeit das entliehene Buch in der Bibliothek vorzuzeigen und einen neuen Beſtellzettel auszufüllen. Die Verlängerung der Leihfriſt um vierzehn Tage kann bewilligt werden, wenn das betreffende Werk inzwiſchen nicht von anderer Seite verlangt wurde. . Iſt die Leihfriſt verſtrichen, ohne daß die entliehenen Bücher zurück⸗ geliefert ſind, ſo erfolgt zunächſt eine Mahnung durch die Poſt, wofür der Säumige an die Biblio⸗ thek fünf Pfennige zu entrichten hat. Sind die Bücher trotz dieſer Aufforderung am nächſten Tage nicht zur Stelle, werden ſie durch beſonderen Boten abgeholt. An dieſen ſind für jeden Gang zwanzig Pfennige Mahngebühren Lehnt der Entleiher die Bezahlung ab oder liefert er die Bücher nicht aus, wird der zu zahlen. Rechtsweg beſchritten. — —0 14. 15. 16. 17. Wünſche in Bezug auf die An⸗ ſchaffung nicht vorhandener Werke können in das in der Leſehalle ausliegende Wunſchbuch einge⸗ tragen werden. Während der Reviſion des Bücher⸗ beſtandes findet eine Ausgabe der Bücher der Ausleihebibliothek nicht ſtatt. Aendert ein Leſer ſeine Wohnung, ſo hat er dem Bibliothekar davon Mittheilung zu machen. Für den Fall, daß in der Wohnung eines Leſers eine anſteckende Krank⸗ heit ausbricht, ſind ſofort die Bücher zurückzuliefern. Wer ſich einer weſentlichen oder wiederholten Verletzung dieſer Vor⸗ ſchriften ſchuldig macht, wird zeit⸗ weiſe oder für immer von der Benutzung der Bibliothek ausge⸗ ſchloſſen. II. Die Leſehalle. Die Leſehalle iſt geöffnet an den Wochentagen von 10—1 Uhr Mittags und von 5—9 Uhr Abends; Sonntags von 10—1 Uhr Mittags. Sie iſt geſchloſſen an den ſtaatlich anerkannten Feier⸗ tagen, an den Nachmittagen vor dem Weihnachts⸗ und Neujahrs⸗ feſt und an dem erſten Montag der erſten Reviſionswoche. Der Zutritt zur Leſehalle ſteht jeder Perſon frei, ſofern ſie das 16. Lebensjahr überſchritten hat. . Die Handbibliothek der Leſehalle, die nur an Ort und Stelle benutzt werden darf, umfaßt: ) Nachſchlagewerke, 5) Kunſtwerke und Atlanten, () eine Auswahl von Werken der ſchönen Litteratur, d) Zeitſchriften, e) Broſchüren in Sammelbänden, f) eine wechſelnde Auswahl neu⸗ angeſchaffter Werke. 4. Die Benntzung der Handbibliothek 5. iſt den Beſuchern der Leſehalle ohne Weiteres geſtattet. Die neu erſchienenen Hefte der