80 eignet, daß er für ſeine Lebenszeit ſich den Zinsgenuß deſſelben vor⸗ behalten hat. Das Kapital iſt durch ſpäteren Ankauf von Werthpapieren auf 1903 ℳe 05 angewachſen. Jorad iſt im Jahre 1889 geſtorben. Auf Grund des Gem.⸗Beſchl. vom 28. Mai/5. Juni deſſ. Is. werden die Zinſen bis auf Weiteres an die in hilfsbedürftiger Lage befindlichen Hinterbliebenen gezahlt. an) Wilhelm und Ziancn Rayſer ſche Itiftung. Durch Erbvertrag zwiſchen dem Hüttenbeſitzer Karl Wilhelm Chriſtian Kayſer und deſſen Ehefrau Ulrike Eleonore Iſabella Bianca Kayſer geb. Leſſing iſt die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zur Erbin des nach Abzug von verſchiedenen Legaten verbleibenden Vermögens mit der Maßgabe eingeſetzt worden, daß nach dem Tode des Ehe⸗ mannes die Stadtgemeinde in den Genuß der Erbſchaft tritt, jedoch der überlebenden Ehefrau bis zu deren Tode eine jährliche Rente von 20 000 i zu zahlen hat. Die etwa noch weiter aufkommenden Revenuen ſollen zur Unterſtützung für bedürftige kinder⸗ reiche Familien In erſter Linie ſollen hierbei ſolche berückſichtigt werden, die in den Dienſten des Erblaſſers geſtanden haben und aus ihnen nicht etwa wegen ſchlechter Führung entlaſſen ſind. 3. 3t. ſind alljährlich rund 2500 %ʒ, jzu Unterſtützungen verfügbar. Aus ihnen erhalten eine Anzahl Familien laufende Unterſtützungen in Beträgen von 10 bis 20 ℳ pro Monat. bb) tipendienfonds der höheren Tehranſtalten. Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehemaliger Zöglinge des ſtädtiſchen Realgymnaſiums und der Oberrealſchule während der akademiſchen Ausbildung ein Stipendium nach folgenden Be⸗ ſtimmungen geſtiftet: verwendet werden. 1. Die Stipendien von je 400 ℳ können jährlich an je einen AbiturientendesRealgymnaſiums und der Oberrealſchule zur Aus⸗ zahlung gelangen und in ¼ jähr⸗ lichen Beträgen bei der Stadt⸗ Hauptkaſſe der Stadt Charlotten⸗ burg an den Quartalserſten er⸗ hoben werden. — Die Theilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf ein Jahr einem Bewerber von der andern Anſtalt verliehen werden. . Zur Bewerbung um dieſe Stipen⸗ dien werden nur Abiturienten zu⸗ gelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiter bilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einerUnterſtützung würdigmachen. Auch die Bedürftigkeit des Be⸗ werbers iſt Vorausſetzung der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armuths⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Be⸗ werbers ſelbſt erfordert wird. . Die Unterſtützung muß für jedes Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗ werber in der Regel dreimal hinter einander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht Die Bewer⸗ bungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Vergebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Diejenigen, welche ſich bereits in der Nutznießung des Stipen⸗ diums hefinden, ſind gehalten, Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beizufügen und die Erklärung abzugeben, daß in ihren äußeren Verhält⸗ niſſen keine derartigen Ver⸗