82 hieſigen Schlächter⸗Innung um 1000 verſtärkt worden. 88) Dermüchtniß des Zarons George Kill-Mar. Der am 1. Auguſt 1887 verſtorbene Baron George Kill⸗Mar hat der Stadtgemeinde Charlottenburg ein nach dem Tode der Univerſalerbin, des Fräuleins Ida von Blücher, zahlbares Kapital von 100 000 . vermacht. Am 26. Auguſt 1900 verſtarb das Fräulein von Blücher. Das Stiftungs⸗ kapital von 100 000 ℳ wurde am 11. Dezember 1900 an die Stadt⸗ gemeinde gezahlt. Die Zinſen dieſes Kapitals gelangen alljährlich zur Ver⸗ theilung, und zwar werden aus den⸗ ſelben ganz mittelloſe alte Frauen, ausnahmsweiſe auch Männer mit Unterſtützungen von 50 bis 150 ℳ bedacht. Vorausſetzung iſt, daß die Betreffenden nicht bereits dauernd der e e Armenpflege anheimgefallen ſind. hh) Chriſtian tto- Stiftung. Der am 24. März1900 zu Charlotten⸗ burg verſtorbene Rentner Chriſtian Karl Otto hat in ſeinem Teſtament die Stadtgemeinde Charlottenburg zur Univerſal⸗Erbin eingeſetzt und beſtimmt, daß aus der nach Abzug der ausge⸗ ſetzten Legate verbleibenden Erbſchaft eine „Chriſtian Otto⸗Stiftung“ errichtet und von dem Magiſtrat in ſeine Ver⸗ waltung genommen werden ſoll. Aus den Zinſen ſoll jährlich ſolchen Kaufleuten und Gewerbetreibenden mittleren Standes, die durch Krankheit in unverſchuldetes Unglück oder Ver⸗ mögensverfall gerathen ſind, zeitweiſe oder je nach Lage des Falles eine einmaligeUnterſtützung gewährt werden, die ſie vor ſchlimmſter Noth ſchützt und ihnen die Möglichkeit an die Hand giebt, ihr Gewerbe oder ihre Stellung in beſcheidener Weiſe fortzu⸗ ſetzen oder zu erneuern. Nach Abzug der Legate und einer den Seitenverwandten des Erblaſſers zu gewährenden Abfindungsſumme verblieb ein Kapitalbetrag von rund 88 000 ℳ.. Von dem Zinsertrage von rund 3000 kommt zunächſt eine im Teſtament ausgeſetzte lebens⸗ längliche Rente von 1200 jährlich in Abzug, ſo daß bis auf Weiteres etwa 1800 jährlich zur Verwendung im Sinne des Erblaſſers verfügbar ſein werden. Anträge auf Bewilligung von Unter⸗ ſtützungen aus der Chriſtian Otto⸗ Stiftung ſind nur da zu ſtellen, wo mit den Mitteln der öffentlichen Armenpflege und der ſonſt vorhandenen Stiftungen die erforderliche ausgiebige und nachhaltige Hilfe nicht gewährt werden kann.