82 Stiftungen. auf den doppelten Betrag erhöht worden, ſodaß jetzt rund 50800 Mark Stif⸗ tungskapital vorhanden ſind. Die Zinſen ſollen nunmehr alljährlich am 22. März und 30. September an würdige weibliche Perſonen (nicht, wie bisher, nur an Witwen) zur Ver⸗ teilung kommen, während der bis⸗ herige Verteilungstermin 11. Juli fortfällt. p) Bethge ſche Stiftung. Durch Erbvertrag der verwitweten Geheimen Hofrätin Bethge, Johanna Friederike Philippine geb. Matthias und deren Tochter Charlotte Mathilde Bethge vom 17. April 1851 iſt der Stadigemeinde Charlottenburg der Be⸗ trag von 11 449,40 Mark zugefallen, deſſen Zinſen beſtimmungsgemäß zur Unterſtützung von bedürftigen Lehrern und Lehrerinnen verwendet werden. q) Dr. Wilhelm Cohn'ſches Legat. Der Stadtälteſte Dr. Wilhelm Cohn hat durch Teſtament vom 16. Februar 1891 der Stadtgemeinde den Betrag von 2000 Mark vermacht, deſſen Zinſen beſtimmungsgemäß als Stipendium für einen beſonders gut beanlagten Knaben, der die erſte Klaſſe einer hieſigen Volksſchule verlaſſen hat, ohne Unterſchied der Konfeſſion, verwendet werden. T) Dispoſitionsfonds des Magiſtrats. Der in den 30er Jahren von dem Bürgermeiſter Trautſchold aus be⸗ ſonderen milden Beiträgen, Geſchenken und anderen Zuwendungen gegründete Dispoſitionsfonds des Magiſtrats dient dazu, alten hilfsbedürftigen und wür⸗ digen Bürgern Unterſtützungen zu ge⸗ währen. Ueber die Verteilung der Er⸗ trägniſſe wird vom Magiſtrat direkt Beſtimmung getroffen. Eine Urkunde über die Einrichtung des Fonds iſt nicht vorhanden. 8) Weiher' ſches Legat. Von dem ehemaligen Ratmann Weiher ſind laut Teſtament vom 15. Dezember 1808 der hieſigen Kämmerei⸗ kaſſe 200 Reichsthaler vermacht worden. deren Zinſen nach den teſtamentariſchen Beſtimmungen an die jedesmaligen Magiſtratsmitglieder zu gleichen Teilen verleilt werden ſollen. Das Legat iſt durch anderweite Zuwendungen ver⸗ ſtärkt worden. Die Verteilung der Zinſen erfolgt alljährlich im De⸗ zember. 1) von Platen⸗ und von Lentzcke⸗ Stiftung II. Siehe unter 1. u) von Platen'ſche Erbſchaft. Siehe unter 1. v) Unterſtützungsfonds der Feuerwehr. Der Fonds iſt von der Stadtgemeinde begründet zu außerordentlichen Zu⸗ wendungen an die Mannſchaften der Feuerwehr und deren Hinterbliebene. Dem Fonds fließen zu die Ver⸗ gütungen, welche für die amtliche Thätigkeit dienſtfreier Feuerwehrmann⸗ ſchaften von Privaten gezahlt werden, etwaige ohne beſtimmten Verwendungs⸗ zweck eingehende Schenkungen und die von den Mannſchaften zu zahlenden Strafgelder. Dieſe Verfügung über die Zinſen des Fonds iſt durch Gem.⸗Beſchluß v. „1. 97 der Feuerlöſch⸗Deputation übertragen. W*) Vorſpannfonds. Bis zum Jahre 1872 erfolgten die Vorſpannleiſtungen für mili⸗ täriſche Zwecke durch die Beſitzer von Zugtieren. Dieſe Einrichtung führte jedoch zu Unzuträglichkeiten mancherlei Art. — In Folge deſſen entſchloß man ſich, die Geſtellung des Vorſpanns ver⸗ traglich zu vergeben. Durch private Vereinbarung mit dem Leiſtungs⸗