84 Stiftungen. Abiturienten des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zur Aus⸗ zahlung gelangen und in % jähr⸗ lichen Beträgen bei der Stadt⸗ Hauptkaſſe der Stadt Charlotten⸗ burg an den Quartalserſten er⸗ hoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf ein Jahr einem Bewerber von der andern Anſtalt verliehen werden. Zur Bewerbung um dieſe Stipen⸗ dien werden nur Abiturienten zu⸗ gelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiter bilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unterſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Be⸗ werbers iſt Vorausſetzung der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armuts⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Be⸗ werbers ſelbſt erfordert wird. Die Unterſtützung muß für jed es Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗ werber in der Regel dreimal hinter einander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Bewer⸗ bungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Vergebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Diejenigen, welche ſich bereits in der Nutznießung des Stipen⸗ diums befinden, ſind gehalten, Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beizufügen und die Erklärung abzugeben, daß in ihren äußeren Verhält⸗ niſſen keine derartigen Ver⸗ änderungen eingetreten fſind, welche den weiteren Bezug des Stipendiums überflüſſig machen. 4. Die Verleihung der Stipendien erfolgt auf Vorſchlag der Depu⸗ tation der höheren Lehranſtalten durch den Magiſtrat. cc) Witte ſche Stiftung. Durch Teſtament der Demoiſelle Chriſtiane Sophie Regine Witte vom 18. November 1797 wurde das der⸗ ſelben gehörige Grundſtück Orangen⸗ ſtraße Nr. 11 nebſt Acker und Wieſen für Zwecke einer „reformirten Schule“ vermacht. Dieſe Stiftung erhielt die Königliche Genehmigung durch A. C. O. vom 21. April 1801. Die Verwaltung hatte der teſtamentariſchen Beſtimmung ent⸗ ſprechend ein aus dem jedesmaligen erſten Bürgermeiſter und erſten Prediger zuſammengeſetztes Kuratorium unter Aufſicht der Königlichen Regierung zu führen. In Folge einer Miniſterialverfügung vom Auguſt 1896 iſt das bis dahin beſtandene Kuratorium aufgelöſt und das Stiftungsvermögen vom 1. Jannar 1897 ab an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zur eigenen Verwaltung übertragen. Das Stiftungsvermögen darf mit dem übrigen ſtädtiſchen Ver⸗ mögen nicht vermiſcht werden, ſondern muß innerhalb desſelben als ſelbſt⸗ ſtändiger Stiftungsfonds erhalten bleiben. Das abgeſehen von dem an⸗ gegebenen Verwendungszweck laſtenfreie Stiftungsvermögen beſteht aus: 1. dem 857 qm großen Grundſtück Orangen Straße 11, 2. den drei in Abth. vI bezw v1 a des Bebauungsplanes belegenen unbebauten Acker⸗ und Wieſen⸗ grundſtücken im Geſammtflächen⸗ inhalte von 1 ha 63 a 70 qm, 3. dem — aus dem Verkauf einiger Landparzellen und Verwaltungs⸗ überſchüſſen angeſammelten — Baarvermögen von 6454, 18 Mk.