1 ..0 nn 77IIIIIII1 90 Stiftungen. Jorad'ſcher Leibrentenfonds. Der ehemalige Kanzliſt Jorad, welcher als Waifenknabe auf Koſten der Stadt erzogen und auch ſonſt aus ſtädtiſchen Mitteln unterſtützt worden iſt, hat im Jahre 1855 ſein aus 600 Thalern beſtehendes Vermögen der Stadtgemeinde Charlottenburg mit der Maßgabe übereignet, daß er für ſeine Lebenszeit ſich den Zinsgenuß desſelben vorbehalten hat. Das Kapital iſt durch ſpäteren Ankauf von Wert⸗ papieren auf 1903 Mark 05 Pfg. angewachſen. Jorad iſt im Jahre 1889 geſtorben. Auf Grund des Gem.⸗Beſchl. vom 28. Mai/5. Juni desſ. Is. werden die Zinſen bis auf weiteres an die in hilfsbedürftiger Lage befindlichen Hinter⸗ bliebenen gezahlt. Wilhelm und Bianca Kayſer'ſche Stiftung. Durch Erbvertrag zwiſchen dem Hüttenbeſitzer Karl Wilhelm Chriſtian Kayſer und deſſen Ehefrau Ulrike Eleonore Iſabella Bianca Kayſer geb. Leſſing iſt die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zur Erbin des nach Abzug von verſchiedenen Legaten verbleibenden Vermögens mit der Maßgabe einge⸗ ſetzt worden, daß nach dem Tode des Ehemannes die Stadtgemeinde in den Genuß der Erbſchaft tritt, jedoch der überlebenden Ehefrau bis zu deren Tode eine jährliche Rente von 20000 ℳ zu zahlen hat. Die etwa noch weiter aufkommenden Zinſen ſollen zur Unter⸗ ſtützung für bedürftige kinderreiche Fa⸗ milien verwendet werden. In erſter Linie ſollen hierbei ſolche berückſichtigt werden, die in den Dienſten des Erblaſſers geſtanden haben und aus ihnen nicht 411 wegen ſchlechter Führung entlaſſen ind. Für 1904 ſind rund 384 Mark zu Unterſtützungen verfügbar. Davon erhalten zwei Familien laufende Unter⸗ ſtützungen in Beträgen von 12,50 Mark und 15,50 Mark pro Monat, eine Familie eine einmalige Unterſtützung von 48 Mark. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehe⸗ maliger Zöglinge des ſtädtiſchen Real⸗ gymnaſiums und der Oberrealſchule während der akademiſchen Ausbildung ein Stipendium nach folgenden Be⸗ ſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 Mark können jährlich an je einen Abiturienten des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zur Aus⸗ zahlung gelangen und in / jähr⸗ lichen Beträgen bei der Stadt⸗ Hauptkaſſe der Stadt Charlotten⸗ burg an den Quartalserſten er⸗ hoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf ein Jahr einem Bewerber von der andern Anſtalt verliehen werden. Zur Bewerbung um dieſe Stipen⸗ dien werden nur Abiturienten zu⸗ gelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiter bilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unterſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Be werbers iſt Vorausſetzung der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daf ein Armuts⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Be⸗ werbers ſelbſt erfordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jede⸗ Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗ werber in der Regel dreimal hinte! einander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Bewer⸗ bungen ſind zum beſtimmten 1—