98 Stiftungen. Tode des Ehemannes die Stadt⸗ gemeinde in den Genuß der Erbſchaft tritt, jedoch der überlebenden Ehefrau bis zu deren Tode eine jährliche Rente von 20000 ℳ zu zahlen hat. Die etwa noch weiter aufkommenden Zinſen ſollen zur Unterſtützung für dedürftige kinderreiche Familien ver⸗ wendet werden. In erſter Linie ſollen hierbei ſolche berückſichtigt werden, die in den Dienſten des Erblaſſers ge⸗ ſtanden haben und aus ihnen nicht etwa wegen ſchlechter Führung ent⸗ laſſen ſind. Für 1906 ſind rund 650 Mark zu Unterſtützungen verfügbar. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehe⸗ maliger Zöglinge des ſtädtiſchen Real⸗ gymnaſiums und der Oberrealſchule während der akademiſchen Ausbildung ein Stipendium nach folgenden Be⸗ ſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 Mark können jährlich an je einen Abiturienten des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule zur Aus⸗ zahlung gelangen und in ¼ jähr⸗ lichen Beträgen bei der Stadt⸗ Hauptkaſſe der Stadt Charlotten⸗ burg an den Quartalserſten erhoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf ein Jahr einem Bewerber von der anderen Anſtalt verliehen werden. 2. Zur Bewerbung um dieſe Stipen⸗ dien werden nur Abiturienten zu⸗ gelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiter bilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unterſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Be⸗ werbers iſt Vorausſetzung der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armuts⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Be⸗ werbers ſelbſt erfordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jedes Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗ werber in der Regel dreimal hinter einander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Bewer⸗ bungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Vergebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Diejenigen, welche ſich bereits in der Nutznießung des Stipen⸗ diums befinden, ſind gehalten. Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beizufügen und die Erklärung abzugeben, daß in ihren äußeren Verhält⸗ niſſen keine derartigen Ver⸗ änderungen eingetreten find, welche den weiteren Bezug des Stipendiums überflüſſig machen. 4. Die Verleihung der Stipendien erfolgt durch die Deputation der höheren Lehranſtalten. Witte'ſche Stiftung. Durch Teſtament der Demoiſelle Chriſtiane Sophie Regine Witte vom 18. November 1797 wurde das der⸗ ſelben gehörige Grundſtück Orangen⸗ ſtraße Nr. 11 nebſt Acker und Wieſen für Zwecke einer „reformierten Schule vermacht. Dieſe Stiftung erhielt die König⸗ liche Genehmigung durch A. C. O. vom 21. April 1801. Die Ver⸗ waltung hatte der teſtamentariſchen Beſtimmung entſprechend ein aus dem jedesmaligen erſten Bürgermeiſter und erſten Prediger zuſammengeſetzte⸗ Kuratorium unter Aufſicht der König⸗ lichen Regierung zu führen.