98 Stiftungen. Münchhoffſche Stiftung. Der Rentier Chriſtian Friedrich Münchhoff und deſſen Ehefrau Sophie geb. Kaul haben durch gegenſeitiges Teſtament vom 18. September 1863 beſtimmt, daß nach ihrem Ableben dem Magiſtrate von Charlottenburg aus dem Nachlaſſe ein Betraa von 8000 Ta⸗ lern zu überweiſen ift, mit der Maß⸗ gabe, daß 1. 4000 Taler zur Gründung eines Bün gerrettungs⸗Inſtitus für Char⸗ lotienburg angelegt werden und zwar in der Art, daß die Zinſen dieſes Kapitals zur Unterſtützung und Aushilfe rechtſchaffener, ohne ihr eigenes Verſchulden, lediglich durch Unglücksfälle weſentlich zu⸗ rückgekommener Bürger. welche einen moraliſchen, ſtreng chriſtlich religiöſen Lebenswandel führen, verwendet werden. Die Verwendung ſoll nicht in benimmten Terminen, ſondern lediglich nach Bedürfnis und Mög⸗ lichkeit erfolgen. 2 2000 Taler als eiſernes Kapital pleiben ſollen, aus deſſen Zinſen Unterſtützungen an 20 bedürftige und würdige arme Familien oder Witwen, welche einen chriſtlich re⸗ ligiöſen Lebenswandel nachweiſen und fleißig das Gotteshaus be⸗ ſuchen, am 10. Dezember, jeden Jahres gezahlt werden ſollen. 3. 2000 Taler ebenfalls als eiſernes Kapital bleiben ſollen, deſſen Zinſen an die Perſonen, welche ſich in dem Hoſpitale der Stadt Charlottenburg vefinden, am 10. Dezember jeden Jahres verteilt werden ſollen. Das Siiftungskapital befindet ſich in der Verwaltung der Stadtgemeinde. Zu 1. und 2. ſind vor der Ver⸗ teilung der Zinſen die erſten Geiſtlichen der zuſtändigen Kirche zu hören. Bandelow⸗Stiftung. Durch Schreiben vom 23. Januar 1835 bot der Kaufmann Emil Bandelow der Stadtgemeinde Charlottenburg ein Kapital von 500 Talern an, wenn die Verpflichtung übernommen würde, die auf dem hieſigen Kirchhofe befind⸗ lichen Gräber ſeines Vaters, ſeiner Mutter und ſeiner Schweſter dauernd in gutem Zuſtande zu erhalten. Den hierfür nicht aufgebrauchten Betrag der jährlichen Zinſen beſtimmte Bandelow zu Präbenden an die Hoſpitaliten, welche alljährlich am 16. Dezember zur Verteilung kommen ſollten. Die Stadtgemeinde nahm durch Be⸗ ſchluß vom §. Februar 1865 das Ge⸗ ſchenk unter den geſtellten Bedingungen an, worauf der Kaufmann Bandelow unterm 16. Februar 1865 den Beirag von 500 Talern zahlte. Das Stiftungskapital wurde unter dem Namen Bandelow⸗Stiftung in ſtädtiſche Verwaltung genommen. Aus den Erträgniſſen von rund 60 Mark jährlich eryält die Kirchengemeinde jährlich 15 Mark als Gebühren für die Unterhaltung der eingangs er⸗ wähnten Gräber, der Reſt kommt am 16. Dezember jeden Jahres. dem Willen des Gebers enlſprechend, an die Hoſpi⸗ taliten zur Auszahlung. Bramerſches Vermächtnis. In einem in dem Nachlaſſe des verſtorbenen Kammergerichtsreferendars a. D. Bramer vorgefundenen Kodizille vom 1. Oktober 1876 iſt der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg ein nach dem Tode der hinterlaſſenen Witwe und Tochter des Erblaſſers fälliges Kapital von 3000 Mark mit der Maßgabe zu⸗ gewendet worden, daß die Zinſen zur Beſtreitung der Koſten für die aute Inſtandhaltung des Bramerſchen Erb⸗ begräbniſſes verwendet und ſoweit hier⸗ zu nicht erforderlich, an arme kranke Gemeindemitglieder verteilt werden ſollten. Der Witwe Bramer war die Befugnis zugeſprochen, das Kapital ſchon früher zu zahlen, ohne daß gleich⸗ zeitig die Verpflichtung zur Inſtand⸗ haltung des Erbbegräbniſſes auf die Stadigemeinde überginge. In dieſem Falle ſollten die Zinſen zur einen Hälfte an arme kranke Gemeindemit⸗ glieder verteilt, zur anderen Hälfte