102 22. März und 30. September an würdige weibliche Perſonen zur Ver⸗ teilung. Bethgeſche Stiftung. Durch Erbvertrag der verwitweten Geheimen Hofrätin Bethge, Johanna Friederike Philippine geb. Matthias und deren Tochter Charlotte Mathilde Bethge vom 17. April 1851 iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg der Be⸗ trag von 11449,40 Mark zugefallen, deſſen Zinſen beſtimmungsgemäß zur Unterſtützung von bedürftigen Lehrern und Lehrerinnen verwendet werden. or. Wilhelm Cohnſches Legat. Der Stadtälteſte Dr. Wilhelm Cohn hat durch Teſtament vom 16. Feornar 1891 der Stadtgemeinde den Betrag von 2000 Mark vermacht, deſſen Zinſen beſtimmungsgemäß als Stipendium für einen beſonders gut beanlagten Knaben, der die erſte Klaſſe einer hieſigen Volksſchule verlaſſen hat, ohne Unterſchied der Konfeſſion, verwendet werden. Dispoſitionsfonds des Magiſtrats. Der in den 30er Jahren von dem Bürgermeiſter Trautſchold aus be⸗ ſonderen milden Beiträgen, Geſchenken und anderen Zuwendungen gegründete Dispoſitionsfonds des Magiſtrats dient dazu, alten hilfsbedürftigen und wür⸗ digen Bürgern Unterſtützungen zu ge⸗ währen. Über die Verteilung der Er⸗ trägniſſe wird vom Magiſtrat direkt Beſtimmung getroffen. Eine Urkunde über die Einrichtung des Fonds iſt nicht vorhanden. Weiherſches Legat. Von dem ehemaligen Ratmann Weiher ſind laut Teſtament vom 15. De⸗ zember 1808 der hieſigen Kämmerei⸗ kaſſe 200 Reichstaler vermacht worden, deren Zinſen nach den teſtamentariſchen Beſtimmungen en die jedesmaligen Magiſtratsmitglieder zu gleichen Teilen Stiftungen. verteilt werden ſollen. Das Legat iſt durch anderweite Zuwendungen ver⸗ ſtärkt worden. Die Verteilung der Zinſen erfolgt alljährlich im Dezember. von Platen⸗ und von Lentzke⸗Stiftung 1. Siehe unter III. von Platenſche Erbſchaft. Siehe unter IV. unterſtützungsfonds der Fenerwehr. Der Fonds iſt von der Stadtgemeinde begründet zu außerordenilichen Zu⸗ wendungen an die Mannſchaften der Feuerwehr und deren Hintervliebene. Dem Fonds fließen zu die Ver⸗ gütungen, welche für die amtliche Tätigkeit dienſtfreier Feuerwehrmann⸗ ſchaften von Privaten gezahlt werden, etwaige ohne beſtimmten Verwendungs⸗ zweck eingehende Schenkungen und die von den Mannſchaften zu zahlenden Strafgelder. Dieſe Verfügung über die Zinſen des Fonds iſt durch Gem.⸗Beſchluß 12 97 der Feuerlöſch⸗Deputation übertragen. Vorſpannfonds. Bis zum Jahre 1872 erfolgten die Vorſpannleiſtungen für militäriſche Zwecke durch die Befitzer von Zugtieren. Dieſe Einrichtung führte jedoch zu Unzuträglichkeiten mancherlei Art. Infolgedeſſen entſchloß man ſich, die Geſtellung des Vorſpanns ver⸗ traglich zu vergeben. Durch private Vereinbarungen mit dem Leiſtungs⸗ pflichtigen — mit Ausnahme der Pferdebahngeſellſchaften, welche eine ſolche ablehnten — gelangten aber zur Deckung der etwa entſtehenden Mehrkoſten gegen die von der Militär⸗ verwaltung gewährten Vergütungsſätze beſtimmie Beiträge für das Pferd und Jahr zur Hebung. Aus den lüber⸗ ſchüſſen bildete man den Vorſpann⸗ fonds, deſſen Beſtand zinsbar angelegt wurde⸗ 7