136 Diejenigen, welche ſich bereits in der Nutznießung des Stipen⸗ diums befinden, ſind gehalten, Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beizu⸗ fügen und die Erklärung ab⸗ zugeben, daß in ihrer äußeren Verhältniſſen keine derartigen Veränderungen eingetreten ſind, welche den weiteren Be⸗ zug des Stipendiums über⸗ flüſſig machen. 4. Die Verleihung der Stipendien erfolgt durch die Deputation der höheren Lehranſtalten. Witteſche Stiftung. (VII4.) Durch Teſtament der Demoiſelle Chriſtiane Sophie Regine Witte vom 18. November 1797 wurde das der⸗ ſelben gehörige Grundſtück Orangen⸗ ſtraße Nr. 11 nebſt Acker und Wieſen für Zwecke einer „reformierten Schule“ vermacht. Dieſe Stiftung erhielt die König⸗ liche Genehmigung durch A. K. O. vom 21. April 1801. Die Verwal⸗ tung hatte der teſtamentariſchen Be⸗ ſtimmung entſprechend ein aus dem jedesmaligen erſten Bürgermeiſter und erſten Prediger zuſammenge⸗ ſetztes Kuratorium unter Aufſicht der Königlichen Regierung zu führen. Infolge einer Miniſterialverfü⸗ gung vom Auguſt 1896 iſt das bis dahin beſtandene Kuratorium auf⸗ gelöſt und das Stiftungsvermögen vom 1. Januar 1897 ab an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg zur eigenen Verwaltung übertragen. Das Stif⸗ tungsvermögen darf mit dem übrigen ſtädtiſchen Vermögen nicht vermiſcht werden, ſondern muß innerhalb des⸗ ſelben als ſelbſtändiger Stiftungs⸗ fonds erhalten bleiben. Das abge⸗ ſehen von dem angegbeenen Ver⸗ wendungszweck laſtenfreie Stiftungs⸗ vermögen beſteht aus: 1. dem 857 qm großen Grundſtück Orangenſtr. 11, 2. den drei in Abt. vI bzw. vIa des Bebauungsplanes belegenen Stiftungen. unbebauten Acker⸗ und Wieſen⸗ grundſtücken im Geſamtflächen⸗ inhalte von 1 ha, 63 a, 70 qm, 3. dem — aus dem Verkauf einiger Landparzellen und Verwaltungs⸗ überſchüſſen angeſammelten — Barvermögen von 15 691,64 ℳ. Bramer⸗Stiftung. (VIIIA.) Die im Juli 1897 verſtorbene Frau Juſtizrat Poppe, geb. Bramer, hat in ihrem Teſtamente der Stadt⸗ gemeinde ein Vermächtnis von 25 000 ℳ zur Verwaltung als Bra⸗ mer⸗Stiftung ausgeſetzt, deſſen Zin⸗ ſen in Teilbeträgen von mindeſtens 10 ℳ. jährlich am Todestage ihres Vaters, den 24. Juni, an arme, kranke Perſonen verteilt werden ſollen. Die Verteilung der Zinſen erfolgt alljährlich am 24. Juni auf Vorſchlag der Armen⸗Kommiſſionen, aber in Be⸗ trägen von mindeſtens 50 ℳ, als Beihilfen zu einer von ärztlicher Seite für notwendig erachteten Luft⸗ oder Badekur an bedürftige, hier orts⸗ angehörige Perſonen, die in dem laufenden Kalenderjahre keine bare Armen⸗Unterſtützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben. Hackenſchmidtſches Vermächtnis. (VIII4A.) Die am 2. Januar 1898 ver⸗ ſtorbene Schulvorſteherin Fräulein Louiſe Hackenſchmidt hat in ihrem Teſtamente vom 12. Mai 1880 der „Armen⸗Kommiſſion“ in Charlotten⸗ burg ein Vermächtnis von 600 “ mit der Beſtimmung ausgeſetzt, daß das Kapital zinsbar angelegt und der Zinsertrag alljährlich zum Ankauf von Holz für verſchämte Arme ver⸗ wendet werden ſoll. Das Vermächtnis iſt in einem Sparkaſſenbuche angelegt. Die Zin⸗ ſen ſollen jährlich im Oktober an zwei verſchämte Arme zur Verteilung kommen.