138 ten. Den hierfür nicht aufgebrauchten Betrag derjährlichen Zinſen beſtimmte Bandelow zu Präbenden an die Hoſpitaliten, welche alljährlich am 16. Dezember zur Verteilung kom⸗ men ſollten. Die Stadtgemeinde nahm durch Beſchluß vom 8. Februar 1865 das Geſchenk unter den geſtellten Bedin⸗ gungen an, worauf der Kaufmann Bandelow unterm 16. Februar 1865 den Betrag von 500 Talern zahlte. Das Stiftungskapital wurde unter dem Namen Bandelow⸗Stiftung in ſtädtiſche Verwaltung genommen, Aus den Erträgniſſen von rund 59 ℳ jährlich erhält die Kirchengemeinde jährlich 15 ℳ als Gebühren für die Unterhaltung der eingangs erwähn⸗ ten Gräber, der Reſt kommt am 16. Dezember jeden Jahres, dem Willen des Gebers entſprechend, an die Hoſpitaliten (frühere Inſaſſen des Bürgerhoſpitals) zur Auszahlung. Bramerſches Vermächtnis. (VIIIA.) In einem in dem Nachlaſſe des verſtorbenen Kammergerichtsreferen⸗ dars a. D. Bramer vorgefundenen Kodizille vom 1. Oktober 1876 iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg ein nach dem Tode der hinterlaſſenen Witwe und Tochter des Erblaſſers fälliges Kapital von 3000 mit der Maßgabe zugewendet worden, daß die Zinſen zur Beſtreitung der Koſten für die gute Inſtandhaltung des Bra⸗ merſchen Erbbegräbniſſes verwendet und, ſoweit hierzu nicht erforderlich, an arme kranke Gemeindemitglieder verteilt werden ſollten Der Witwe Bramer war die Befugnis zugeſpro⸗ chen, das Kapital ſchon früher zu zahlen, ohne daß gleichzeitig die Ver⸗ pflichtung zur Inſtandhaltung des Erb⸗ begräbniſſes auf die Stadtgemeinde überginge. In dieſem Falle ſollten die Zinſen zur einen Hälfte an arme kranke Gemeindemitglieder verteilt zur anderen Hälfte aber bis zum Tode der Witwe und der Tochter des Erb⸗ laſſers zum Kapital geſchlagen werden. e, ee,e, Stiftungen. Die Witwe hat von dieſer Befugnis Gebrauch gemacht und, nachdem die Stadtgemeinde ſich zur Annahme des Vermächtniſſes bereit erklärt hatte, am 6. Januar 1879 die 3000⸗ aus⸗ gezahlt, die unter dem Namen Bra⸗ merſches Vermächtnis in Verwaltung genommen und zinsbar angelegt worden ſind. Nachdem im Jahre 1897 auch die Tochter der be⸗ reits früher verſtorbenen Mutter im Tode gefolgt iſt, iſt die Verpflichtung zur Unterhaltung des Erbbegräbniſſes auf die Stadtgemeinde übergegangen. Die nach Abzug der Inſtandhaltungs⸗ koſten verbleibenden Zinſen (etwa 115 ℳ) gelangen wie bisher beſtim⸗ mungsgemäß zur Verteilung“. Höhneſches Vermächtnis. (VIII4.) In ſeinem Teſtament vom 23. Ok⸗ tober 1878 hat der Rentier Rudolf Höhne der Stadtgemeinde Charlot⸗ tenburg 1500 ℳ unter der Bedingung vermacht, daß ſie die immerwährende Verpflichtung übernimmt, die auf dem hieſigen alten Kirchhofe befind⸗ liche Familien⸗Grabſtätte in freund⸗ lichem Zuſtande zu erhalten. Von den Zinſen ſoll der jeweilige Totengräber jährlich 30 y erhalten, wenn von ihm die Grabſtätten in ſaubergepflegtem Zuſtande erhalten ſind. Die Stadtgemeinde nahm durch Beſchluß vom 20. Mai 1882 das Ver⸗ mächtnis an und unter dem Namen Höhneſches Vermächt ni⸗ in ihre Verwaltung. Der Betrag von 30 ℳ wurde zunächſt alljährlich an den Totengräber gezahlt. Nachdem die Witwe Höhne durch Schreiben vom 19. April 1884 mitgeteilt, daß ſie, ſolange ſie lebe, die Koſten für die Pflege der Grabſtelle ſelbſt über⸗ nehmen würde, wurden die Zahlungen ſtädtiſcherſeits mit 1884 eingeſtellt⸗ „ Das Stiftungskapital hat bis zum Fahre 1908 durch Zuſchreiben der halben jährlichen Zinserträgniſſe eine Höhe von rund 5784 mit einem Zimsertrage von jährlich 231 % erreicht.