— Stiftungen. aus ſtädtiſchen Mitteln unterſtützt worden iſt, hat im Jahre 1855 ſein aus 600 Talern beſtehendes Ver⸗ mögen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg mit der Maßgabe über⸗ eignet, daß er für ſeine Lebenszeit ſich den Zinsgenuß desſelben vor⸗ behalten hat. Das Kapital iſt durch ſpäteren Ankauf von Wertpapieren auf 1903 Mark 05 Pfg. angewachſen. Jorad iſt im Jahre 1889 geſtorben. Auf Grund des Gem.⸗Beſchl. vom 28. Mai/5. Juni desſ. I. werden die Zinſen bis auf weiteres an die in hilfsbedürftiger Lage befindlichen Hinterbliebenen gezahlt. Wilhelm und Bianca Kayſer⸗Stif⸗ tung. (vIII4) Durch Erbvertrag zwiſchen dem Hüttenbefitzer Karl Wilhelm Chriſtian Kayſer und deſſen Ehefrau Ulrike Eleonore Iſabella Bianca Kayſer, geb. Leſſing, iſt die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zur Erbin des nach Abzug von verſchiedenen Vermächtniſſen verbleibenden Vermögens mit der Maßgabe eingeſetzt worden, daß nach dem Tode des Ehemannes die Stadt⸗ gemeinde in den Genuß der Erbſchaft tritt, jedoch der überlebenden Ehefrau bis zu deren Tode eine jährliche Rente von 20 000 ℳ zu zahlen hat. Die etwa noch weiter aufkommenden Zinſen ſollen zur Unterſtützung für bedürftige kinderreiche Familien ver⸗ wendet werden. In erſter Linie ſollen hierbei ſolche berückſichtigt werden, die in den Dienſten des Erb⸗ laſſers geſtanden haben und aus ihnen nicht etwa wegen ſchlechter Führung entlaſſen ſind. Für 1909 ſind rund 603 Mark zu Unterſtützungen verfügbar. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. (VIIB) Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung 143 ehemaliger Zöglinge des ſtädtiſchen Realgymnaſiums und der Oberreal⸗ ſchule während der akademiſchen Aus⸗ bildung ein Stipendium nach fol⸗ genden Beſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 ℳ können jährlich an je einen Abiturienten des Realgymna⸗ ſiums und der Oberrealſchule zur Auszahlung gelangen und in jährlichen Beträgen bei der Stadthauptkaſſe der Stadt Charlottenburg an den Quar⸗ talserſten erhoben werden. — Die Teilung eine Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf 1 Jahr einem Bewerber von der anderen Anſtalt verliehen werden. 2 2. Zur Bewerbung um dieſe Sti⸗ pendien werden nur Abiturien⸗ ten zugelaſſen, welche ſich nach⸗ weisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſ⸗ ſenſchaftlich weiterbilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unter⸗ ſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Bewer⸗ bers iſt Vorausſetzung der Zu⸗ läſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftig⸗ keit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armuts⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Bewerbers ſelbſt gefordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jedes Jahr neu beantragt wer⸗ den und wird an ein und den⸗ ſelben Bewerber in der Regel dreimal hintereinander bewil⸗ ligt. Die Zeit der neuen Be⸗ ſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Bewerbungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Ver⸗