148 Stiftungen. wendungszweck laſtenfreie Stiftungs⸗ vermögen beſteht aus: 1. dem 857 qm großen Grundſtück Orangenſtr. 11, 2. den drei in Abt. vI bzw. vIa des Bebauungsplanes belegenen unbebauten Acker⸗ und Wieſen⸗ grundſtücken im Geſamtflächen⸗ inhalte von 1 ha 6322 70 qm 3. dem — aus dem Verkauf einiger Landparzellen und Verwaltungs⸗ überſchüſſen angeſammelten — Barvermögen von 15 690,00 ℳ. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. (VII B) Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehemaliger Zöglinge des ſtädtiſchen Realgymnaſiums und der Oberreal⸗ ſchule während der akademiſchen Aus⸗ bildung ein Stipendium nach fol⸗ genden Beſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 ℳ können jährlich an je einen Abiturienten des Realgymna⸗ ſiums und der Oberrealſchule zur Auszahlung gelangen und in jährlichen Beträgen bei der Stadthauptkaſſe der Stadt Charlottenburg an den Quar⸗ talserſten erhoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf 1 Jahr einem Bewerber von der anderen Anſtalt verliehen werden. 2. Zur Bewerbung um dieſe Sti⸗ pendien werden nur Abiturien⸗ ten zugelaſſen, welche ſich nach⸗ weisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſ⸗ ſenſchaftlich weiterbilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unter⸗ ſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Bewer⸗ bers iſt Vorausſetzung der Zu⸗ läſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftig⸗ keit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armuts⸗Atteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Bewerbers ſelbſt gefordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jedes Jahr neu beantragt wer⸗ den und wird an ein und den⸗ ſelben Bewerber in der Regel dreimal hintereinander bewil⸗ ligt. Die Zeit der neuen Be⸗ ſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Bewerbungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Ver⸗ gebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Diejenigen, welche ſich bereit⸗ in der Nutznießung des Stipen⸗ diums befinden, ſind gehalten, Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beißu⸗ fügen und die Erklärung ab⸗ zugeben, daß in ihren äußeren Verhältniſſen keine derartigen Veränderungen eingetreten ſind, welche den weiteren Be⸗ zug des Stipendiums über⸗ flüſſig machen. 4. Die Verleihung der Stipendien erfolgt durch die Deputation der höheren Lehranſtalten. Bandelow⸗Stiſtung. (vIII 4 Durch Schreiben vom 23. Januar 1865 bot der Kaufmann Emil Bande⸗ low der Stadtgemeinde Charlotten burg ein Kapital von 500 Talern an, wenn die Verpflichtung übernommen würde, die auf dem hieſigen Kirchhof⸗ befindlichen Gräber ſeines Vater⸗ ſeiner Mutter und ſeiner Schweſter dauernd in gutem Zuſtande zu erhal ten. Den hierfür nicht aufgebrauchte Betrag derjährlichen Zinſen beſtimmte