Stiftungen. 149 Bandelow zu Präbenden an die Hoſpitaliten, welche alljährlich am 16. Dezember zur Verteilung kom⸗ men ſollten. Die Stadtgemeinde nahm durch Beſchluß vom 8. Februar 1865 das Geſchenk unter den geſtellten Bedin⸗ gungen an, worauf der Kaufmann Bandelow unterm 16. Februar 1865 den Betrag von 500 Talern zahlte. und, ſoweit hierzu nicht erforderlich, Das Stiftungskapital wurde unter dem Namen Bandelow⸗Stiftung in ſtädtiſche Verwaltung genommen, Aus den Erträgniſſen von rund 59 ℳ jährlich erhält die Kirchengemeinde jährlich 15 ℳ als Gebühren für die Unterhaltung der eingangs erwähn⸗ ten Gräber, der Reſt kommt am 16. Dezember jeden Jahres, dem Willen des Gebers entſprechend, an die Hoſpitaliten (frühere Inſaſſen des Bürgerhoſpitals) zur Auszahlung. Bramer⸗Stiftung. (VIII 4) Die im Juli 1897 verſtorbene Frau Juſtizrat Poppe, geb. Bramer, hat in ihrem Teſtamente der Stadt⸗ gemeinde ein Vermächtnis von 25 000 ℳ zur Verwaltung als Bra⸗ mer⸗Stiftung ausgeſetzt, deſſen Zin⸗ ſen in Teilbeträgen von mindeſtens 10 ℳ. jährlich am Todestage ihres Vaters, den 24. Juni, an arme, kranke Perſonen verteilt werden ſollen. Die Verteilung der Zinſen erfolgt alljährlich am 24. Juni auf Vorſchlag der Armen⸗Kommiſſion, aber in Be⸗ trägen von mindeſtens 50 ℳ, als Beihilfen zu einer von ärztlicher Seite für notwendig erachteten Luft⸗ oder Badekur an bedürftige, hier orts⸗ angehörige Perſonen, die in dem laufenden Kalenderjahre keine bare Armen⸗Unterſtützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben. Bramerſches Vermächtnis. (VIII4) In einem in dem Nachlaſſe des verſtorbenen Kammergerichtsreferen⸗ dars a. D. Bramer vorgefundenen Kodizille vom 1. Oktober 1876 iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg ein nach dem Tode der hinterlaſſenen Witwe und Tochter des Erblaſſers fälliges Kapital von 3000 ℳ mit der Maßgabe zugewendet worden, daß die Zinſen zur Beſtreitung der Koſten für die gute Inſtandhaltung des Bra⸗ merſche Erbbegräbniſſes verwender an arme kranke Gemeindemitglieder verteilt werden ſollten. Der Witwe Bramer war die Befugnis zugeſpro⸗ chen, das Kapital ſchon früher zu zahlen, ohne daß gleichzeitig die Ver⸗ pflichtung zur Inſtandhaltung des Erb⸗ begräbniſſes auf die Stadtgemeinde überginge. In dieſem Falle ſollten die Zinſen zur einen Hälfte an arme kranke Gemeindemitglieder verteilt, zur anderen Hälfte aber bis zum Tode der Witwe und der Tochter des Erb⸗ laſſers zum Kapital geſchlagen werden. Die Witwe hat von dieſer Befugnis Gebrauch gemacht und, nachdem die Stadtgemeinde ſich zur Annahme des Vermächtniſſes bereit erklärt hatte, am 6. Januar 1879 die 3000 ℳ aus⸗ gezahlt, die unter dem Namen Br a⸗ merſches Vermächtnis in Verwaltung genommen und zinsbar angelegt worden ſind. Nachdem im Jahre 1897 auch die Tochter der be⸗ reits früher verſtorbenen Mutter im Tode gefolgt iſt, iſt die Verpflichtung zur Unterhaltung des Erbbegräbniſſes auf die Stadtgemeinde übergegangen. Die nach Abzug der Inſtandhaltungs⸗ koſten verbleibenden Zinſen (etwa 118 ℳ) gelangen wie bisher beſtim⸗ mungsgemäß zur Verteilung. Daunſches Vermächtnis. (VIII 4) Dieſes Vermächtnis von 1634 ſteht unter der Verwaltung der Das Stiftungskapital hat bis zum Jahre 1908 durch Zuſchreiben der halben jährlichen Zinserträgniſſe eine Höhe von rund 5906 ℳ nac einem Zinsertrage von jährlich 236 ℳ er⸗ reicht. Tr