7 * 7— Stiftungen. 125 Dieſe Stiftung erhielt die König⸗ liche Genehmigung durch A. K. O. vom 21. April 1801. Die Verwaltung hatte der teſtamentariſchen Beſtimmung entſprechend ein aus dem jedesmaligen erſten Bürgermeiſter und erſten Pre⸗ diger zuſammengeſetztes Kuratorium unter Aufſicht der Königlichen Regie⸗ rung zu führen. Infolge einer Miniſterialverfügung vom Auguſt 1896 iſt das bis dahin be⸗ ſtandene Kuratorium aufgelöſt und das Stiftungsvermögen vom 1. Januar 1897 ab an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zur eigenen Verwaltung übertragen. Das Stiftungsvermögen darf mit dem übrigen ſtädtiſchen Ver⸗ mögen nicht vermiſcht werden, ſondern muß innerhalb desſelben als ſelbſtän⸗ diger Stiftungsfonds erhalten bleiben. Das abgeſehen von dem angegebenen Verwendungszweck laſtenfreie Stif⸗ tungsvermögen beſteht aus: 1. dem 857 qm großen Grundſtück Orangenſtr. 11, 2. den drei in Abt. vI bzw. vIa des Bebauungsplanes belegenen unbebauten Acker⸗ und Wieſen⸗ grundſtücken im Geſamtflächen⸗ inhalte von 1 ha 63 a 70 qm 3. dem — aus dem Verkauf einiger Landparzellen und Verwaltungs⸗ überſchüſſen angeſammelten — Barvermögen von J5 690,00 ℳ. Anderſch'ſches Legat. (VII 4) Der Rentner, frühere Apotheker Reinhold Anderſch hat teſtamentariſch beſtimmt, daß eine zur Sicherung von Renten ausgeſetzte Summe von etwa 45 000 ℳ nach dem Ableben der zum Bezuge der Renten berechtigten Per⸗ ſonen der Stadtgemeinde auszuzahlen iſt. Die alsdann aufkommenden Zinſen ſollen zu dem Zwecke verbraucht wer⸗ den, bedürftigen und würdigen Schul⸗ kindern ohne Unterſchied der Kon⸗ feſſion ein warmes Frühſtück zu ge⸗ währen. Wenn dieſer Zweck nicht zu erreichen iſt, dann ſollen die Zinſen einem ähnlichen Zweck dienſtbar ge⸗ macht werden, z. B. zur Anſchaffung von Lehrmitteln oder Kleidungsſtücken ee,„ ˖ W für würdige und mittelloſe Schul⸗ kinder. Zurzeit iſt die Summe noch nicht frei geworden. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. (VII B) Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehe⸗ maliger Zöglinge des ſtädtiſchen Real⸗ gymnaſiums und der Oberrealſchule während der akademiſchen Ausbildung ein Stipendium nach folgenden Be⸗ ſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 ℳ können jährlich an je einen Abi⸗ turienten des Schiller⸗Realgym⸗ naſiums und der Siemens⸗Ober⸗ realſchule zur Auszahlung gelan⸗ gen und in jährlichen Beträgen bei der Stadthauptkaſſe der Stadt Charlottenburg an den Quartals⸗ erſten erhoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſt geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf 1 Jahr einem Bewerber von der anderen Anſtalt verliehen werden. 2. Zur Bewerbung um dieſe Sti⸗ pendien werden nur Abiturienten zugelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchule oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiterbilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unterſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Bewerbers iſt Vorausſetzung der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armutsatteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Bewerbers ſelbſt gefordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jedes Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗