werber in der Regel dreimal hintereinander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Be⸗ werbungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Vergebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Die⸗ jenigen, welche ſich bereits in der Nutznießung des Stipendiums befinden, ſind gehalten, Zeugniſſe über den günſtigen Erfolg ihrer Studien beizufügen und die Er⸗ klärung abzugeben, daß in ihren äußeren Verhältniſſen keine der⸗ artigen Veränderungen einge⸗ treten ſind, welche den weiteren Bezug des Stipendiums über⸗ flüſſig machen. 4. Die Verleihung der Stipendien erfolgt durch die Deputation der höheren Lehranſtalten. Bandelow⸗Stiftung. (VIII ) Durch Schreiben vom 23. Januar 1865 bot der Kaufmann Emil Bande⸗ low der Stadtgemeinde Charlottenburg ein Kapital von 500 Talern an, wenn die Verpflichtung übernommen würde, die auf dem hieſigen Kirchhofe befind⸗ lichen Gräber ſeines Vaters, ſeiner Mutter und ſeiner Schweſter dauernd in gutem Zuſtande zu erhalten. Den hierfür nicht aufgebrauchten Betrag der jährlichen Zinſen beſtimmte Bandelow zu Präbenden an die Hoſpitaliten, welche alljährlich am 16. Dezember zur Verteilung kommen ſollten. Die Stadtgemeinde nahm durch Beſchluß vom 8. Februar 1865 das Geſchenk unter den geſtellten Bedin⸗ gungen an, worauf der Kaufmann Bandelow unterm 16. Februar 1865 den Betrag von 500 Talern zahlte. Das Stiftungskapital wurde unter dem Namen Bandelow⸗Stiftung in ſtädtiſche Verwaltung genommen, Aus den Erträgniſſen von rund 59 ℳ jähr⸗ lich erhält die Kirchengemeinde jährlich 15 ℳ als Gebühren für die Unterhal⸗ tung der eingangs erwähnten Gräber, Stiftungen. der Reſt kommt am 16. Dezember jeden Jahres, dem Willen des Gebers ent⸗ ſprechend, an die Hoſpitaliten (frühere Inſaſſen des Bürgerhoſpitals) zur Auszahlung. Bramer⸗Stiftung. (VIII ) Die im Juli 1897 verſtorbene Frau Juſtizrat Poppe, geb. Bramer, hat in ihrem Teſtamente der Stadt⸗ gemeinde ein Vermächtnis von 25 000 ℳ zur Verwaltung als Bra⸗ mer⸗Stiftung ausgeſetzt, deſſen Zinſen in Teilbeträgen von mindeſtens 10 % jährlich am Todestage ihres Vaters, den 24. Juni, an arme, kranke Per⸗ ſonen verteilt werden ſollen. Die Verteilung der Zinſen erfolgt alljährlich am 24. Juni auf Vorſchlag der Armen⸗Kommiſſion, aber in Be⸗ trägen von mindeſtens 50 ℳ, als Bei⸗ hilfen zu einer von ärztlicher Seite für notwendig erachteten Luft⸗ oder Badekur an bedürftige, hier ortsange⸗ hörige Perſonen, die in dem laufenden Kalenderjahre keine bare Armen⸗Unter⸗ ſtützung aus öffentlichen Mitteln er⸗ halten haben. Bramerſches Vermächtnis. (VIII 40 In einem in dem Nachlaſſe des verſtorbenen Kammergerichtsreferen⸗ dars a. D. Bramer vorgefundenen Kodizille vom 1. Oktober 1876 iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg en nach dem Tode der hinterlaſſenen Witwe und Tochter des Erblaſſer⸗ fälliges Kapital von 3000 ℳ mit der Maßgabe zugewendet worden, daß die Zinſen zur Beſtreitung der Koſten für die gute Inſtandhaltung des Bramer ſchen Erbbegräbniſſes verwendet und, ſoweit hierzu nicht erforderlich, on arme kranke Gemeindemitglieder ver⸗ teilt werden ſollten. Der Witwe Bra⸗ mer war die Befugnis zugeſprochen⸗ das Kapital ſchon früher zu zahlen ohne daß gleichzeitig die Verpflichtu zur Inſtandhaltung des Erbbegräl⸗ niſſes auf die Stadtgemeinde über⸗