4 154 vermacht. Da dieſer Zweck 3. 3t. gegenſtandslos geworden iſt, erfolgt die Verwaltung des Stiftungsvermö⸗ gens jetzt allgemein für Schulzwecke. Das abgeſehen von dem angege⸗ benen Verwendungszweck laſtenfreie Stiftungsvermögen beſteht 3. 3t. aus: 1. dem 857 am großen Grundſtück Oranienſtr. 15 a, 2. den drei in Abt. vI bzw. vI a des Bebauungsplanes belegenen unbebauten Acker⸗ und Wieſen⸗ grundſtücken im Geſamtflächen⸗ inhalte von jetzt noch 1 ha 24 ar 16 am, 3. dem — aus dem Verkauf einiger Landparzellen und Verwaltungs⸗ überſchüſſen angeſammelten — Barvermögen von 15 690,00 ℳ. Anderſch ſches Legat. (VII 4) Der Rentner, frühere Apotheker Reinhold Anderſch, hat teſtamentariſch beſtimmt, daß eine zur Sicherung von Renten ausgeſetzte Summe nach dem Ableben der zum Bezuge der Renten berechtigten Perſonen der Stadtge⸗ meinde auszuzahlen iſt. Die alsdann aufkommenden Zinſen ſollen zu dem Zwecke verbraucht werden, bedürftigen und würdigen Schulkindern ohne Unterſchied der Konfeſſion ein warmes Frühſtück zu gewähren. Wenn dieſer Zweck nicht zu erreichen iſt, dann ſollen die Zinſen einem ähnlichen Zweck dienſtbar gemacht werden, z. B. zur Anſchaffung von Lehrmitteln oder Kleidungsſtücken für würdige und mittelloſe Schulkinder. Das durch Eintragung in das Staatsſchuldbuch ſichergeſtellte Kapital beträgt 51 350 Mark. Zurzeit iſt die Summe noch nicht frei geworden. Stipendienfonds der höheren Lehr⸗ anſtalten. (VII B) Der Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten von Charlottenburg haben Stiftungen. im Jahre 1896 zur Unterſtützung ehe⸗ maliger Zöglinge des ſtädtiſchen Real⸗ gymnaſiums und der Oberrealſchule während der akademiſchen Ausbildung ein Stipendium nach folgenden Be⸗ ſtimmungen geſtiftet: 1. Die Stipendien von je 400 / können jährlich an je einen Abi⸗ turienten des Schiller⸗Realgym⸗ naſiums und der Siemens⸗Ober⸗ realſchule zur Auszahlung gelan⸗ gen und in jährlichen Beträgen bei der Stadthauptkaſſe der Stadt Charlottenburg an den Quartals⸗ erſten erhoben werden. — Die Teilung eines Stipendiums iſ geſtattet. Auch kann für den Fall, daß kein geeigneter Bewerber von der einen Anſtalt vorhanden iſt, das fällige Stipendium auf 1 Jahr einem Bewerber von der anderen Anſtalt verliehen werden. 2. Zur Bewerbung um dieſe Sti⸗ pendien werden nur Abiturienten zugelaſſen, welche ſich nachweisbar an einer anerkannten deutſchen oder außerdeutſchen Hochſchult oder Fachſchule wiſſenſchaftlich weiterbilden und ſich durch ihre Charakterbildung und Tüchtigkeit einer Unterſtützung würdig machen. Auch die Bedürftigkeit des Bewerbers iſt Vorausſetzun der Zuläſſigkeit einer Bewerbung, wenngleich unter Bedürftigkeit nicht verſtanden werden ſoll, daß ein Armutsatteſt der Eltern oder Angehörigen oder des Bewerber⸗ ſelbſt gefordert wird. 3. Die Unterſtützung muß für jede⸗ Jahr neu beantragt werden und wird an ein und denſelben Be⸗ werber in der Regel dreimal hintereinander bewilligt. Die Zeit der neuen Beſetzung wird in paſſender Weiſe ein halbes Jahr vorher bekannt gemacht. Die Be⸗ werbungen ſind zum beſtimmten Termin, ein Vierteljahr vor der Vergebung, an den Magiſtrat von Charlottenburg einzureichen. Die⸗