FP , ,,, e,,,,,, 172 Helene Ring⸗Stiftung. (VIII a.) Vermögen: 20 000 . Zweck: Unterſtützung begabter Volksſchüler, deren Eltern unvermö⸗ gend ſind, zur Ergreifung eines Be⸗ rufs ſowie Bekämpfung der Tuber⸗ kuloſe durch Unterſtützung von Per⸗ ſonen, die nicht die Armenpflege in Anſpruch nehmen (durch (Gewährung von Betten, Stärkungsmitteln, Mietszuſchüſſen und ähnlichem). Die Verwendung ſteht dem Dezer⸗ nenten der Armenverwaltung zu. Schuhmacher⸗Stiftung. (VIII 2.) Vermögen: 12 060 ℳ. Zweck: Unterbringung von zwei Pflegekindern in der Prinz⸗Karl⸗Stif⸗ tung gegen Zahlung eines Pflegegeldes von 270 ℳ ſowie Unterſtützung von 4 einzeln daſtehenden hilfsbedürftigen Perſonen. Schulzeſches Vermächtnis (VIII 2.) Vermögen: 304 ℳ. Z3weck: Unterſtützung von armen Perſonen nach Auswahl des jeweiligen Oberpfarrers der Luiſenkirche, an den die Zahlung erfolgt. Schwimmerſche Erbſchaft. (vIII 4.) Vermögen: 334 531 d. 3weck: Errichtung eines Waiſen⸗ hauſes für arme chriſtliche Kinder nicht unter 5 Jahren. Die nach Abzug einer Rente für einen Verwandten der Erblaſſerin ver⸗ bleibenden Zinſen werden bis auf wei⸗ teres dem Kapital zugeſchlagen. Stiftungen. Hermann Tietz⸗ Stiftung. (VIII a.) Vermögen: 9500 . 3weck: Verwendung der Zinſen zu Unterſtützungs⸗ und gemeinnützigen Zwecken nach dem freien Ermeſſen des Vorſitzenden der Armendirektion. Wachler⸗Stiftung. (VIII a.) Vermögen: 18 900 . Zweck: Gewährung von ein⸗ maligen Unterſtützungen für ſolche hilfsbedürftige Perſonen, die nicht lau⸗ fend aus öffentlichen Mitteln unterſtützt werden. Weißeſches Vermächtnis. (VIII a. Vermögen: 1541 d. Z3weck: FPflege der Grabſtätte der Erblaſſerin, Verteilung des Reſtes der Zinſen am 19. 9. j. Is. an hilfs⸗ bedürftige würdige Perſonen. unterſtützungsfonds der Feuerwehr. (XIv.) Der Fonds iſt von der Stadtge⸗ meinde begründet zu außerordentlichen Zuwendungen an die Mannſchaften der Feuerwehr und deren Hinterblie⸗ benen. Dem Fonds fließen zu die Vergü⸗ tungen, welche für die amtliche Tätig⸗ keit dienſtfreier Feuerwehrmannſchaf⸗ ten von Privaten gezahlt werden, etwaige ohne beſtimmten Verwen⸗ dungszweck eingehende Schenkungen und die von den Mannſchaften zu zah⸗ lenden Strafgelder. Die Verfügung über die Zinſen des Fonds iſt durch Gem.⸗Beſchluß vom 2. 97 der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſch⸗ weſen übertragen.