176 dem Nachlaſſe ein Betrag von 8000 Talern zu überweiſen iſt, mit der Muaß⸗ gabe, daß 1. 4000 Taler zur Gründung eines Bürgerrettungs⸗Inſtitutes für Charlottenburg angelegt werden, und zwar in der Art, daß die Zin⸗ ſen dieſes Kapitals zur Unter⸗ ſtützung und Aushilfe rechtſchaf⸗ fener, ohne ihr eigenes Verſchul⸗ den, lediglich durch Unglücksfälle weſentlich zurückgekommener Bür⸗ ger, welche einen moraliſchen, ſtreng chriſtlich religiöſen Lebens⸗ wandel führen, verwendet werden. Die Verwendung ſoll nicht in beſtimmten Terminen, ſondern lediglich nach Bedürfnis und Möglichkeit erfolgen. 2 2000 Taler als eiſernes Kapital bleiben ſollen, aus deſſen Zinſen Unterſtütungen an 20 bedürftige und würdige arme Familien oder Witwen, welche einen chriſtlich religiöſen Lebenswandel nach⸗ weiſen und fleißig das Gottes⸗ haus beſuchen, am 10. Dezember jeden Jahres gezahlt werden ſollen. 2000 Taler ebenfalls als eiſernes Kapital bleiben ſollen, deſſen Zinſen an die PNerſonen, welche ſich in dem Hoſpitale der Stadt Charlottenburg befinden, am 10. Dezember jeden Jahres verteilt werden ſollen. Das Stiftungskapital wird durch ein Kuratorium, beſtehend aus den Stadträten Stadtälteſten Stendel, Dr Penzig und Profeſſor Dr Spiegel verwaltet. Zu 1. und 2. ſind vor der Vertei⸗ lung der Zinſen die erſten Geiſtlichen der zuſtändigen Kirche zu hören. —2 Freiherr vom Stein⸗Stiftung. (II1) Aus Anlaß der Hundertiahrfeier der Städteordnung iſt durch Beſchluß Stiftungen. der ſtädtiſchen Körperſchaften vom 10. 08 zum bleibenden Ausdruck 11. 14. der Dankbarkeit für die unſterblichen Verdienſte des Freiherrn vom Stein um die preußiſchen Städte eine „Frei⸗ herr vom Stein⸗Stiftung“ errichtet worden. Das Stiftungskapital beträgt 100 000 ℳ. davon ſind 50 000 ſo fort bereitgeſtellt, während 50 000 % durch ratenweiſe Einſtellung in die Etats der Jahre 1909 bis 1913 zu decken ſind. Aus den Zinſen der Stiftung wer⸗ den an Perſonen, die im Ehrendienſt der Stadt tätig geweſen ſind, oder an deren Hinterbliebene bei nachgewieſe⸗ ner Bedürftigkeit Unterſtützungen bis zum Höchſtbetrage von 500 %d ge⸗ währt. Zur Verwaltung der Stiftung be⸗ ſteht eine beſondere Deputation. Vorſpannfonds. (111) Bis zum Jahre 1872 erfolgten die Vorſpannleiſtungen für militäriſche Zwecke durch die Beſitzer von Zug⸗ tieren. Dieſe Einrichtung führte jedoch zu Unzuträglichkeiten mancherlei Art. Infolgedeſſen entſchloß man ſich, die Geſtellung des Vorſpannes vertraglich zu vergeben. Durch private Verein⸗ barungen mit den Leiſtungspflichtigen — mit Ausnahme der Pferdebahn⸗ geſellſchaften, welche eine ſolche ablehn ten — gelangten aber zur Deckung der etwa entſtehenden Me hr koſten gegen die von der Militärverwaltung gewähr⸗ ten Vergütungsſätze beſtimmte Bei⸗ träge für das Pferd und Jahr zur Hebung. Aus den Ueberſchüſſen bilder man den Vorſpannfonds, deſſen Be⸗ durch ſeine Erträgniſſe die entſtehenden Mehrkoſten vorausſichtlich noch au