Stiftungen. 181 Die Bewilligung der Darlehen er⸗ folgt durch die Vereinigung der Wohl⸗ tätigkeitsbeſtrebungen, der die Zinſen des Vermächtniſſes überwieſen werden. Hackenſchmidtſches Vermächtnis. (vII1a) Vermögen: 651 ℳ. 3weck: Unterſtützung von zwei verſchämten Armen im Oktober durch Verteilung der Zinſen. Höhneſches Vermächtnis. (vIII a.) Vermögent: 3719 tℳ. 3weck: Unterhaltung der Gräber der Erblaſſer; der Reſt der Zinſen wird bis auf weiteres dem Kapital zuge⸗ ſchlagen. Kaiſer Wilhelm⸗Vermächtnis. (VIIIa) Vermögen: 26 180 . 3weck: Gewährung von Unter⸗ ſtützungen in Beträgen von 50—100 ℳ an hilfsbedürftige weibliche Perſonen, die einen intakten politiſchen Leumund haben und in den letzten zwölf Mona⸗ ten keine Unterſtützungen aus ſtädti⸗ ſchen Mitteln erhalten haben. Wilhelm und Bianca⸗Kayſer⸗Stiftung. (vIII a) Vermögen: 334 601 ℳ. 3weck: Gewährung von Unter⸗ ſtützungen an bedürftige Familien, in⸗ ſonderheit zur Unterhaltung und Er⸗ ziehung der Kinder. Bevorzugt wer⸗ den ſolche Perſonen, die in den Dien⸗ ſten des Erblaſſers geſtanden haben, oder deren Hinterbliebene. Aus den Zinſen erhält vorweg die Ehefrau des Erblaſſers eine lebenslängliche Rente von jährlich 20 000 ℳ. Vermächtnis des Barons (George Kil⸗ Mar. (VIII a) Vermögen: 98 976 ℳ. Zweck: Unterſtützung von alten, mittelloſen Frauen, ausnahmsweiſe auch Männern, in Beträgen von 50 bis 150 ℳ. Vorausſetzung iſt, daß die Betreffenden nicht bereits dauernd der öffentlichen Armenpflege anheim⸗ gefallen ſind. Vermächtnis der Geſchwiſter Moſer. (vIII a) Vermögen: 9223 d. Zweck: Pflege der Gräber der Erblaſſer, laufende Unterſtützung von zwei verarmten oder durch Krankheit erwerbsunfähig gewordenen Bürgern oder Bürgerinnen ſowie Anſchaffung von Schulbüchern für Kinder unbe⸗ mittelter Eltern. Chriſtian Otto⸗Stiftung. (VIII a) Vermögen: 89 315 . Zweck: Gewährung von Unter⸗ ſtützungen an ſolche Kaufleute oder Ge⸗ werbetreibende, die durch Krankheit in unverſchuldetes Unglück oder Vermö⸗ gensverfall geraten ſind. Anträge auf Unterſtützung aus die⸗ ſer Stiftung ſind nur da zu ſtellen, wo aus den Mitteln der öffentlichen Armenpflege und der ſonſt vorhande⸗ nen Stiftungen die erforderliche aus⸗ giebige und nachhaltige Hilfe nicht ge⸗ cährt werden kann. ²