17⁰ beſtimmt, daß nach ihrem Ableben dem Magiſtrate von Charlottenburg aus dem Nachlaſſe ein Betrag von 8000 Talern zu überweiſen iſt, mit der Maßgabe, daß 1. 4000 Taler zur Gründung eines Bürgerrettungs⸗ Inſtitutes für Charlottenburg angelegt werden, und zwar in der Art, daß die Zin⸗ ſen dieſes Kapitals zur Unter⸗ ſtützung und Aushilfe rechtſchaf⸗ fener, ohne ihr eigenes Verſchul⸗ den, lediglich durch Unglücksfälle weſentlich zurückgekommener Bür⸗ ger, welche einen moraliſchen, ſtreng chriſtlich religiöſen Lebens⸗ wandel führen, verwendet werden. Die Verwendung ſoll nicht in beſtimmten Terminen, ſondern lediglich nach Bedürfnis und Möglichkeit erfolgen. 2. 2000 Taler als eiſernes Kapital bleiben ſollen, aus deſſen Zinſen Unterſtützungen an 20 bedürftige und würdige arme Familien oder Witwen, welche einen chriſtlich⸗ religiöſen Lebenswandel nach⸗ weiſen und fleißig das Gottes⸗ haus beſuchen, am 10. Dezember jeden Jahres gezahlt werden ſollen. 3. 2000 Taler ebenfalls als eiſernes Kapital bleiben ſollen, deſſen Zinſen an die Perſonen, welche ſich in dem Hoſpitale der Stadt Charlottenburg befinden, am 10. werden ſollen. Das Stiftungskapital wird durch ein Kuratorium, beſtehend aus den Stadtälteſten Stendel, Br Penzig und Profeſſor Dr. Spiegel, lung der Zinſen die erſten Geiſtlichen der zuſtändigen Kirche zu hören. Stiftungen. Freiherr vom Stein⸗Stiftung. (111) Aus Anlaß der Hunderljahrfeier der Städteordnung iſt durch Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften vom 11 08 zum bleibenden Ausdruck der Dankbarkeit für die unſterblichen Verdienſte des Freiherrn vom Stein um die preußiſchen Städte eine Dezember jeden Jahres verteilt Zu 1 und 2 ſind vor der Vertei⸗ ſtehenden Mehrkoſten vorausſichtlich „Freiherr vom Stein⸗Stiftung“ er⸗ richtet worden. Das Stiftungskapital beträgt 100 000 ¼. Aus den Zinſen der Stiftung wer⸗ den an Perſonen, die im Ehrendienſt der Stadt tätig geweſen ſind, oder an deren Hinterbliebene bei nachgewieſe⸗ ner Bedürftigkeit Unterſtützungen bis zum Höchſtbetrage von 500 ℳ ge⸗ währt. Zur Verwaltung der Stiftung be⸗ ſteht eine beſondere Deputation. Vorſpannfonds. (I11) Bis zum Jahre 1872 erfolgten die Vorſpannleiſtungen für militäriſche Zwecke durch die Beſitzer von Zug⸗ tieren. Dieſe Einrichtung führte jedoch zu Unzuträglichkeiten mancherlei Art. — Infolgedeſſen entſchloß man ſich, die Geſtellung des Vorſpannes vertraglich zu vergeben. Durch private Verein⸗ barungen mit den Leiſtungspflichtigen — mit Ausnahme der Pferdebahn⸗ geſellſchaften, welche eine ſolche ablehn⸗ ten — gelangten aber zur Deckung der etwa entſtehenden Mehr koſten gegen die von der Militärverwaltung gewähr⸗ ten Vergütungsſätze beſtimmte Bei⸗ träge für das Pferd und Jahr zur Hebung. Aus den Ueberſchüſſen hildete man den Vorſpannfonds, deſſen Beſtand zinsbar angelegt wurde. Mit dem Jahr 1890 hörte die Bei⸗ tragsleiſtung auf, da der Fonds eine derartige Höhe erreicht hatte, um allein durch ſeine Erträgniſſe die ent⸗