2 gebiet abgetrennt und mit Berlin vereinigt ſind. Für die zuerſt erwähnte Abtrennung bedurfte es vom Standpunkt der Königlichen Staatsregierung aus mit Rückſicht auf die Beſtimmungen der Kreis⸗ ordnung eines Geſetzes, weil die Königliche Staatsregierung des diesſeitigen Widerſpruches ungeachtet von der Annahme ausging, daß der Zoologiſche Garten nebſt Faſanerieterrain und dem betreffenden Theile des Seeparkes nicht zum Gemeindegebiet von Charlottenburg gehöre, ſondern von jeher einen ſelbſt⸗ ſtändigen Gutsbezirk im Teltow'ſchen Kreiſe gebildet habe, weshalb denn auch im Geſetze die „Ab⸗ trennung von dem Kreiſe Teltow“ ausgeſprochen wird. Die abgetrennten Gebietstheile waren am Schluß des Berichtjahres von 75 Perſonen bewohnt, welche ein Klaſſen⸗ und Einkommenſteuer⸗Soll von 1764 Mark und 828 Mark Gewerbeſteuer aufbrachten. Die Verhandlungen über die Abtrennung des XVIII Stadtbezirkes ſind vom Herrn Miniſter des Innern durch Reſcript vom 29. Juni 1880 mit der Maßgabe vertagt, daß zunächſt die vollſtändige Vereinigung Charlottenburgs mit Berlin in Erwägung zu ziehen ſei. Nachdem im Verlauf des Jahres 1879—80 eine Vereinbarung mit der Aktiengeſellſchaft „Charlottenburger Waſſerwerke“ bezüglich der Waſſerverſorgung der Stadt nicht herbeizuführen ge⸗ weſen war, haben im Berichtjahre noch wicderholt entſprechende Verhandlungen geſchwebt, aber ſtets ohne Erfolg. Der beſtehende Zuſtand iſt ſonach lediglich ein thatſächlicher, indem die Königliche Polizei⸗Direktion des Widerſpruches der Stadtbehörden ungeachtet der genannten Geſellſchaft den Be⸗ trieb der Waſſerverſorgung in den Straßen der Stadt geſtattet hat. Mit der gegen die Charlotten⸗ burger Waſſerwerke wegen der Rohrverlegung angeſtellten Beſitzſtörungsklage iſt die Stadtgemeinde abgewieſen. Die Anſtellung der Eigenthumsklage iſt bis jetzt nicht in Erwägung gezogen. In dieſer Beziehunz iſt die Begründung des Herrn Miniſter des Innern, welcher die von dem Magiſtrat über die Königliche Polizei⸗Direktion wegen der Ertheilung der Erlaubniß zur Rohrverlegung geführte Be⸗ ſchwerde mittelſt Reſcriptes vom 23. Mai 1880 zurückgewieſen hat, von allgemeinem bleibenden Intereſſe. Der betreffende Theil des Reſcriptes lautet: „Ich ſtimme zwar dem Magiſtrat darin bei, daß die Polizeibehörde nicht zuſtändig iſt, gegen den Willen der Gemeinde eine Dispoſition über das derſelben gehörige Straßeneigenthum zum Zwecke der Einlegung von Röhren einer Waſſerleitung zu geſtatten. Die Verfügungen der König⸗ lichen Polizei⸗Direktion zu Charlottenburg enthalten aber auch eine ſolche Erlaubniß nicht, viel⸗ mehr lediglich die polize iliche Erlaubniß, d. h. die Erklärung daß polizeiliche Bedenken der Einlegung von Waſſerleitungsröhren in die dortigen bezüglichen Straßen nicht entgegenſtehen. Bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß ſind dementſprechend die Rechte Dritter vorbehalten worden, und zu den Rechten Dritter gehören die des Magiſtrats als des Straßeneigenthümers. Auch in der Vorſtellung vom 24. März d. J. hat der Magiſtrat keine Gründe beigebracht, welche die Verſagung der polizeilichen Erlaubniß aus pol ize ilichen Gründen gerechtfertigt haben würden.“ Inzwiſchen ſind das Rathhaus, das Krankenhaus und die Feuerwache an die Waſſerleitung angeſchloſſen Am 1. Mai 1880 iſt die von der Berliner Pferdeeiſenbahn⸗Geſellſchaft von der Berliner⸗ ſtraße durch die Hardenbergſtraße nach dem Treffpunkt des Kurfürſten⸗Dammes mit der Kurfürſten⸗ ſtraße erbaute Pferde⸗Eiſenbahn dem Betriebe übergeben, nachdem die Große Berliner⸗Pferdeeiſenbahn den Betrieb auf der Strecke vom Askaniſchen Platz nach dem genannten Treffpunkt bereits Ende Dezember 1878 eröffnet hatte. Uebergehend zu den einzelnen Verwaltungszweigen in der Ordnung des Etats, ſo weiſet nach Titel 1. Allgemeine Verwaltung⸗ Einnahme nach dem Etat 878,00 Mk., nach der Rechnung 52964,82 Mk. Ausgabe „ „ , 2998424 2 2 „ 188129,53 „ 2. —1⁰ Ia,,,,, ee e, , 100214,71 Mt.