— 15 — weitigen Umarbeitung und Ergänzung durch Polizei⸗Verordnungen über die bauliche Einrichtung der Abtritte und über die Kontrole der Abfuhr an den Magiſtrat zurück. Die erſt erwähnte Polizei⸗Verordnung war zwar gleichzeitig mit dem Statut entworfen, von der Polizeibehörde aber, welche auf der ausſchließlichen Durchführung des Tonnen⸗ zwanges beſtand, nicht angenommen. Dieſe durch die Beſchwerdeinſtanzen getragene Differenz iſt, nachdem ſich auch die wiſſenſchaftliche Deputation für das Medicinal⸗ weſen gegen Gruben und gegen die Einleitung der Cloſets in die Straßenkanäle ausgeſprochen hatte, erſt im December 1882 vom Herrn Miniſter des Innern im Sinne des ausſchließlichen Tonnenzwanges entſchieden. uUeber der Umarbeitung des Abfuhrſtatutes und der die bauliche Einrichtung der Abtritte betreffenden Polizei-Verordnung ſowie über der Vereinbarung einer die Kontrole der Abfuhr regelnden Polizei⸗Verordnung verging der Reſt des Winters. Die anderweit feſtgeſtellten, den Herren Reſſortminiſtern im März 1883 vorgelegten Satzungen gelangten mit dem Gutachten der wiſſenſchaftlichen Medicinal⸗Deputation vom 1. Auguſt 1883 am 2. Oktober 1883 zur nochmaligen Umarbeitung einiger Punkte zurück, welcher Auflage durch den Gemeindebeſchluß vom 6. December 1883 Rechnung getragen iſt. Statut und Polizei⸗Verordnungen ſind in demſelben Monate dem Herrn Regierungs⸗Präſidenten überreicht, deſſen Entſcheidung noch ausſteht.“) Neben dieſen Verhandlungen läuft das Projekt der Entwäſſerung. Im Juni 1882 wurde der von dem Regierungsfeldmeſſer Licht gefertigte Situations⸗ und Höhenplan von Abth. V des Bebauungsplanes der Landespolizeibehörde unter Be⸗ zugnahme auf die zur Regelung der Abfuhr erlaſſenen Beſtimmungen mit der Bitte überreicht, danach die Entwäſſerung zu geſtatten. Der Plan gelangte wegen der Rückgabe der letzteren überhaupt nicht zur Prüfung, zumal die centralen Klärungs⸗ anlagen nicht vorgeſehen ſeien. Im März 1883 mit dem Statut und den Polizei⸗ Verordnungen höheren Ortes anderweit vorgelegt, iſt der erwähnte Situations⸗ und Höhenplan — nachdem im Laufe des Sommers 1883 wiederholt kommiſſariſche Ver⸗ handlungen über leitende Geſichtspunkte mit Vertretern der Königlichen Regierung und des Königlichen Polizei⸗Präſidiums, zum Theil unter der Leitung des Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten, ſtattgefunden haben — dem Magiſtrat am 2. October 1883 mit der Auflage zugegangen, nunmehr ein ſpecielles Kanaliſations⸗Projekt mit An⸗ gabe über die Herſtellung von Klärbaſſins und Desinfizirungsanſtalten aufzuſtellen. Dieſer Auflage iſt, ſoweit es den öſtlichen Theil der Abtheilung V mit dem Haupt⸗ ſammler Hardenberg⸗ und March⸗Straße, den mittleren Theil mit dem Hauptſammler Leibniz⸗Straße und Straße 6 Sekt. 2, den ſchwarzen Graben und die centralen Klärungsanlagen betrifft, bereits genügt. Die Ausarbeitung eines ſpeciellen Projektes für das weſtliche, auf den Hauptſammler „ſchwarzer Graben“ angewieſene Gebiet ſteht noch aus. Auf wiederholte Geſuche der Bewohner des XVIII. Stadtbezirkes ſind im Be⸗ richtjahre auch Verhandlungen mit dem Magiſtrat in Berlin über den Anſchluß des ſüdöſtlichen Gemeindegebietes (etwa bis zur Straße 20 v 1 reſp. Stadtbahn) an das im ) Die Beſtätigung iſt inzwiſchen erfolgt (Juni 1884).