%¼ 22 Titel I1 . Wegeban. Einnahme nach dem Etat 2 497 ℳÜ, nach der Rechnung 5 923 ℳ. 03 Ausgabe „ „ „55795 „ „„ „ 101 455 „ 67 „ Zuſchuß nach dem Etat 53 298 ℳ, nach der Rechnung 95 532 ℳ. 64 Rechnungszuſchuß pro 1881/82 (67 300 ℳ 83 pro 1880/81 30 ((2 „ 51 pro 1879/80 27 567 „ 42 „ pro 1878/79 17 588 „ 42 pro 1877/78 58 836 „ „ Von den Einnahmen intereſſiren nur 3907 ℳ 83 Pflaſterungsbeiträge der Adjacenten (Voranſchlag 1000 ℳa), während die erhebliche Ueberſchreitung der Aus⸗ gaben lediglich durch die Pflaſterung der Wilmersdorfer Straße von der Bismarck⸗ Straße bis zur Unterführung der Stadtbahn hervorgerufen iſt. Hierfür allein ſind 56 754 ℳ. 04 ] verausgabt. Dieſe Koſten waren im Voranſchlage nicht berückſichtigt, weil zur Zeit der Aufſtellung des Etats wegen derſelben ein Streitverfahren zwiſchen der Stadtgemeinde einerſeits und der Königlichen Direktion der Stadt⸗ eiſenbahn und der hieſigen Königlichen Polizei- Direktion andererſeits ſchwebte. Die Stadtgemeinde hatte nämlich dem Bau des Empfangsgebäudes auf dem Haupt⸗ bahnhof Charlottenburg an der damals noch unregulirten Wilmersdorfer Straße auf Grund des Straßenſtatutes 1 vom 25. April 1876 in der ausdrücklich erklärten Ab⸗ ſicht widerſprochen, den Eiſenbahnfiskus zu einem Theile der Regulirungskoſten heran⸗ zuziehen und hatte die betreffende Summe, abgeſehen von den etwa nöthig werdenden Grunderwerbskoſten, vergleichsweiſe auf rot. 18 300 ℳ. bemeſſen. Die Ertheilung der Bauerlaubniß war auch von der hieſigen Königlichen Polizei-Direktion abgelehnt, weil die Wilmersdorfer Straße noch unregulirt ſei und dieſe Verfügung vom König⸗ lichen Polizei⸗Präſidenten aufrecht erhalten. Die von dem Herrn Arbeitsminiſter auf die Beſchwerde der Eiſenbahnbehörde zur Ertheilung der Bauerlaubniß angewieſene Polizei⸗Direktion verlangte nunmehr von der Stadtgemeinde die Regulirung der Wilmersdorfer⸗Straße. Der Magiſtrat, darauf fußend, daß die Bauerlaubniß dem Geſetze zuwider ertheilt und die Regulirung nur durch den Bau des Bahnhofes reſp. den Betrieb der Stadtbahn hervorgerufen ſei, widerſprach der polizeilichen Auf⸗ forderung und beantragte, im Verwaltungsſtreitverfahren klagend, die Direktion der Berliner Stadteiſenbahn zur Regulirung der qu. Straße zu verurtheilen. Die Klage wurde indeſſen durch Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichtes vom 24. Mai 1882 abgewieſen, weil lediglich ein im Wege des bürgerlichen Rechteſtreites zu beurtheilender Entſchädigungsanſpruch vorliege und es darauf, ob die Bauerlaubniß widerrechtlich ertheilt ſei, nicht ankomme. Die Anſtellung der ſchwer zu begründenden Entſchädigungs⸗ klage iſt noch nicht in Erwägung gezogen; bis jetzt verweigert der Eiſenbahnfiskus ſogar die Bezahlung der Pflaſterungskoſten nach Verhältniß der Adjacenz der Anfahrt 2 75