14 wogen war, nahmen dieſelben von der anfänglich beabſichtigten Verſicherung der frei⸗ willigen und der ſtädtiſchen Feuerwehr gegen Unfall, vorübergehende Erwerbsunfähig⸗ keit, Invalidität und Tod Abſtand, weil ſelbſt bei einer hohen Jahresprämie der Zweck auch nicht annähernd zu erreichen wäre, die Stadtgemeinde vielmehr bei vor⸗ kommenden ſchweren Unglücksfällen außerdem noch mit erheblicher Beihülfe würde ein⸗ treten müſſen. Anerkannt wurde, daß es bei einem unverſchuldeten Brandunglücksfall Ehrenpflicht der Stadt ſei, für diejenigen, welche Leben und Geſundheit für das Ge⸗ meinwohl eingeſetzt haben, hülfreich einzutreten beziehungsweiſe den von ihnen hinter⸗ laſſenen Familien gerecht zu werden. Dieſem Anerkenntniß trägt der Gemeinde⸗ beſchluß vom 6. Juni 1883 „es ſind jährlich 500 ℳ in den Etat einzuſetzen, aus dem die Mitglieder der hieſigen beiden Feuerwehren für die bei einem Brandunglück erlittenen Beſchädigungen entſchädigt werden“ hoffentlich in ausreichendem Maße Rechnung. Die Zinſen werden, vorbehaltlich der Verwendung zu dem beſtimmten Zweck, zum Kapital geſchlagen. Bis jetzt iſt eine unbedeutende Verletzung vorgekommen, für welche eine entſprechende Entſchädigung aus der Poſition „Insgemein“ gezahlt iſt. Der im Vorjahre über den Verlauf der Reviſion des Bebauungs⸗Planes ſowie über die Entwäſſerung nebſt Abfuhr erſtattete Bericht erſtreckt ſich im ausführlichen Zuſammenhange auch auf das zur Zeit des Druckes des Berichts bereits abgelaufene Jahr 1883/84. Von einem ſpeziellen Bericht über die Entwäſſerung und Abfuhr iſt daher an dieſer Stelle um ſo mehr Abſtand zu nehmen, als dieſe Angelegenheit durch den neueſten, die Einrichtung einer Schwemmkanaliſation anbahnenden Gemeindebeſchluß (vom 28. Jannar cr.) in eine völlig veränderte Lage gekommen iſt. Zwar behalten die im Berichtjahre fertig geſtellten Projekte der Entwäſſerung der Syſteme A und B im Weſentlichen ihren Werth, da dieſelben auch der Schwemmkanaliſation angepaßt ſind; auch würde das bereits ausgearbeitete Projekt der Kanaliſirung des ſchwarzen Grabens, unabhängig von der Frage ob der letztere gerade als Hauptſammler für das Syſtem C (das weſtliche Gebiet) in Anſpruch zu nehmen iſt, in jedem Falle Verwendung finden. Hoffentlich wird aber die Stadtgemeinde alsbald in der Lage ſein, dem nach jahrelangen mühſamen Verhandlungen endlich vereinbarten Ortsſtatut über die Abfuhr vom 6. Dezember 1883, beſtätigt am 3. Juni 1884, nur noch ge⸗ ſchichtliches Intereſſe widmen zu können. Die Reviſion des Bebauungs⸗Planes iſt zwar im Berichtjahre erheblich vor⸗ geſchritten, aber noch immer nicht abgeſchloſſen. Die Allerhöchſte Genehmigung des Charlottenburger Antheils der Abth. IV (ſüdöſtlichſtes Stadtgebiet) iſt am 28. Januar 1884 erfolgt. Die ſeit dem Jahre 1876 bearbeiteten Sektionen 1 und 3 der Abth. V wurden am Schluß des Berichtjahres der Königlichen Genehmigung unterbreitet, die mittelſt Allerhöchſten Erlaſſes vom 18. Auguſt 1884 ausgeſprochen iſt. Die für das in den Bebauungsplan bisher nicht gezogene Gebiet zwiſchen Ringbahn und Weſtend mit polizeilicher Zuſtimmung neu feſtgeſetzten Fluchtlinien ſind bei dem Auslegungs⸗ verfahren keinem Einwand begegnet; die Reinkartirung iſt nahezu vollendet. Abth. vI (zwiſchen Spree und Hamburger Eiſenbahn), ſowie Sektion 2 der Abth. V (zwiſchen