24 eignungsrecht verliehen. Das Entſchädigungs⸗Reſolut billigte 1,50 ℳ pro Meter zu, wobei ſich zwei Adjacenten beruhigt haben, während der dritte Anlieger den Rechts⸗ weg beſchritten und in erſter Inſtanz 10 ℳ. pro qm erſtritten hat. Der Prozeß ſchwebt gegenwärtig in der II. Inſtanz. Die Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft iſt auf Grund der polizeilichen Conceſſion beziehungsweiſe eines über die Verlegung des zweiten Geleiſes im Kurfürſten⸗Damm mit der Stadtgemeinde geſchloſſenen Ab⸗ kommens verpflichtet, die Koſten für die Herſtellung des Fahrdammes einſchließlich der Bordſchwellen zu tragen (ſ. oben), ſowie den Kaufpreis für 467 qm Grund⸗ erwerb (von 1021 qm) zu bezahlen. Neben dieſen Verhandlungen ſind die Differenzen mit der Polizeibehörde und der Großen Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Actien⸗(Geſellſchaft wegen Benutzung des gedachten Theiles des Kurfürſten⸗Dammes und des anſchließenden Theiles der Hardenberg⸗Straße bis zur Stadtbahn zu erwähnen. Nachdem die Große Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft die betreffende, diesſeits beanſpruchte Gegen⸗ leiſtung nicht zugeſtanden hatte, ordnete die hieſige Königliche Polizei⸗Direction am 7. Juni 1883 die Einrichtung eines durchgehenden Betriebes der Route Moritz⸗Platz — Zoologiſcher Garten auf den Geleiſen der Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft an. Die Große Berliner Pferde⸗ Eiſenbahn⸗ Geſellſchaft ſtellte demgemäß der dies⸗ ſeitigen Unterſagung ungeachtet die entſprechenden Anſchlußkurven her und eröffnete den Betrieb. Gegen dieſes Verfahren ſuchte der Magiſtrat zweifachen Rechtoſchutz nach: gegen die Königliche Polizeidirection wurde die auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 1883 gerichtete Klage im Verwaltungsſtreitverfahren erhoben, gegen die Große Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft aber im Civil⸗Prozeß mit der Negatorien⸗ klage auf Nichtbenutzung der von der Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft verlegten Schienen und Beſeitigung der Anſchlußkurven geklagt. In dem Verwaltungsſtreit⸗ verfahren hat der Magiſtrat das im Weſentlichen obſiegliche Erkenntniß vom 29. De⸗ zember 1883 erſtritten (abgedruckt in den Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 10 Seite 198). In dem Civil⸗Prozeß erhob die beklogte Große Berliner Vferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft den geſonderten Einwand der Unzuläſſigkeit des Rechts⸗ weges, der indeſſen vom Reichsgericht verworfen iſt; die Entſcheidung in der Sache ſelbſt ſteht noch aus. Beiläufig erwähnt waren die von der Sadtgemeinde für die Benutzung des Kurfürſten⸗Dammes und der Hardenberg⸗Straße bis zur Stadtbahn aufgeſtellten, von der Großen Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft jedoch nicht an⸗ angenommenen Bedingungen folgende: a) Die Geſellſchaft trägt die Koſten für die Herſtellung des ſüdlichen Bürger⸗ ſteiges auf dem Kurfürſtendamm in einer Länge von 140 m incl. Terrainerwerb und Ver⸗ längerung einer Brücke. b) Die nur mit einem Geleiſe belegte, im Fahrdamm 9,04 m breite Hardenberg⸗ Straße iſt zwiſchen dem Kurfürſten⸗Damm und der Stadtbahn, unter Verlegung eines zweiten Geleiſes, auf Koſten der Großen Berliner Pferde⸗ Eiſenbahn⸗Geſellſchaft um etwa 5 m zu verbreitern. c) Dieſelbe zahlt an die Stadt Charlottenburg eine jährliche Abgabe von 1000 Y d) Die zu a auf Grund der Straßenſtatute ſeiner Zeit eingehenden Adjacentenbeiträge werden unter die beiden Geſellſchaften nach Verhältniß getheilt. e) Hinſichtlich der Unterhaltung, Reinigung pp. ſind die üblichen allgemeinen Bedingungen zu erfüllen. 5