—— 23. — Die Betriebskoſten einer öffentlichen Gaslaterne im Berichtjahre hat die Gas⸗ anſtalt der Kämmerei mit 95 ℳ berechnet, während für jede Petroleumlaterne 55 ℳ in Anſatz gebracht ſind. e) Länge des Rohrnetzes am Schluß des Jahres 1882/83 49 300 m. 1883/ 84 52 300 m. Außer den Flammen zu e und d waren am Schluß des Berichtjahres noch 19 Privatgaslaternen als Tarifflammen (à 105 ℳ pro Jahr incel. Unterhaltung und Bedienung) im Betrieb. Seit dem Vorjahre 1882/53 ſind 4 Privatgaslaternen hinzugekommen, welche, obwohl zur Beleuchtung der neu regulirten Nürnbergerſtraße aufgeſtellt, einem mit der Großen Ber iner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Actien⸗Geſellſchaft ge⸗ ſchloſſenen Abkommen gemäß bis zur dichteren Bebauung der Nürnberger⸗Straße auf Koſten der genannten Geſellſchaft unterhalten werden (ſ. bei Titel VvIII. Das Perſonal der Gasanſtalt beſtand am Schluß des Jahres 1883!84 aus je einem techniſchen Dirigenten, Buchhalter, Gasmeiſter, Controleur und Portier, ſowie aus 12 Laternenwärtern und durchſchnittlich 25 Betriebsarbeitern. Titel XII. Kapital⸗Vermögen, Schulden und Zinſen. Einnahme nach dem Etat 68 450 ℳ 65 , nach der Rechnung 126 974 ℳ 56 . Ausgabe „ „ „. 34 34 %. 4, % „ 153 557 24 . Zuſchuß nach dem Etat 23 484 ℳ 25 , nach der Rechnung 26 582 ꝗ. 68 . Der zur Amortiſirung und Verzinſung der ſtädtiſchen Schulden erforderliche Zuſchuß betrug im Jahre 1882/83 38 112,98 ℳ, welche Differenz hauptſächlich auf folgende Umſtände zurückzuführen iſt. Die Gasanſtalt verzinſt und amortiſirt ſeit dem 1. April 1883 die Koſten des Neubaues (ef. Titel XIV), woraus eine Mehreinnahme von 28 600 reſultirt; gegenüberſtehen rot. 10 800 ℳ Zinſenausfall von ein⸗ gezogenen Hypotheken und verſilberten Effekten und 5500 . Mehrausgaben an Zinſen für Kaufgelderreſte (Liebert und Dohme ef. Bericht pro 1882/83). Zur richtigen Würdigung der in der Ueberſicht angegebenen Geſammtſummen iſt zu merken, daß in dieſem Titel der geſammte aus dem ſtädtiſchen Kapital⸗Vermögen und den ſtädtiſchen Schulden reſultirende Geldverkehr zum Ausdruck kommt. Ver⸗ einnahmt werden bei Titel XII nicht nur die Zinſen von Effecten und ausſtehenden Forderungen, ſoweit dieſe Vermögensbeſtandtheile nicht den einzelnen Verwaltungs⸗ zweigen angehören, wie z. B. bei der Armen⸗Verwaltung, ſondern auch eingezogene Kapitalien, ſowie Gelder, welche erſt zum Stammvermögen angelegt werden ſollen. In Ausgabe ſtehen demgemäß außer den Zinſen und beziehungsweiſe Amortiſations⸗ quoten der Schulden auch die zur Anlegung als Stammvermögen zu verwendenden und